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Felix Krämer   Zeige Felix Krämer auf Karte Felix Krämer ist männlich
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Anmeldung einer GmbH & Co. KG

Hallo aus dem nördlichen Bayern,

in Bayern wurde seit kurzem die Möglichkeit geschaffen, die Gewerbemeldungen online an die zu benachrichtigenden Behörden weiterzuleiten. Hierbei ist jetzt allerdings festgestellt worden, dass die einzelnen Gemeinden sehr unterschiedliche Praxis haben, Personengesellschaften anzumelden.

Speziell bei einer GmbH & Co. KG hat das Landratsamt eine andere Rechtsauffassung (zumindest gehabt, ich glaube ich konnte den zuständigen Sachbearbeiter überzeugen)

Ich würde gerne unsere Praxis von Euch Gewerbe-Gurus da draussen bestätigt haben.

Anzumelden ist die geschäftsführende Gesellschaft der KG, also die GmbH. Den Namen der KG und deren Eintragung im Handelsregister schreibe ich darunter auch noch in die Felder 1 und 2 des Vordruckes GewA 1.

Problematisch sind allerdings folgende Sachverhalte:

a) Ist die GmbH jedoch geschäftführende Gesellschaft von mehreren KGs, die alle im Ort ansässig sind, müsste ich auch alle (auch wenn es fünf KGs sind) auf eine Anmeldung drauf schreiben (programmtechnisch ist das leider nicht möglich). Ist der Geschäftsführer einverstanden, kann man auch die GmbH fünf mal anmelden, kein Problem, aber ich kann ihn nicht dazu zwingen.

b) die Tätigkeit der GmbH ist meist recht uninteressant; nämlich die Übernahme von Geschäftsführungen bei KGs. Interessant ist meist die Tätigkeit der KG und u.U. ist diese ja auch erlaubnispflichtig, wobei der Erlaubnisinhaber dann die GmbH sein müsste.

c) hat die GmbH einen anderen Sitz (anderes Registergericht) als die KG, meldet die GmbH am Sitz der KG eine unselbständige Zweigstelle an, die KG hat aber dort ihren Hauptsitz. Dies kann natürlich zu Verwirrung führen.

Ich hoffe die Problemstellung ist einigermaßen verständlich.

Please help!!!

Grüsse

Felix Krämer
1 02.12.2005 09:57 Felix Krämer ist offline E-Mail an Felix Krämer senden Beiträge von Felix Krämer suchen
Solon
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo Herr Krämer und zunächst erst einmal ein herzliches Willkommen im Forum.

Ich will mal versuchen die angesprochenen Probleme kurz zu beleuchten:

Zitat:
a) Ist die GmbH jedoch geschäftsführende Gesellschaft von mehreren KGs, die alle im Ort ansässig sind, müsste ich auch alle (auch wenn es fünf KGs sind) auf eine Anmeldung drauf schreiben (programmtechnisch ist das leider nicht möglich). Ist der Geschäftsführer einverstanden, kann man auch die GmbH fünf mal anmelden, kein Problem, aber ich kann ihn nicht dazu zwingen.


Hier müssen wir wieder einmal den Spagat zwischen unserem „einfachen“ Gewerberecht und den mannigfaltigen Interessen anderer Behörden wagen, um den Bürger nicht im Regen/Schnee stehen zu lassen.

Theoretisch ist es ja ganz einfach: Gewerbetreibende einer KG (hier: GmbH&Co.KG) ist der Komplementär – also in unserem Fall die GmbH. Diese hat ihre höchstpersönliche Meldepflicht zu erfüllen: Also Gewerbeanmeldung für jedes Gewerbe bzw. jede Niederlassung. Die Erfassung der KG (GmbH&Co.KG) erfolgt ja eigentlich (aus Sicht des Gewerberechts) nur der Form halber.

Das reicht natürlich in der Praxis nicht aus, denn das liebe Finanzamt oder auch die Bank wollen schon wissen, in welcher konkreten Gesellschaftsform das Gewerbe betrieben wird (schön dass es das Feld Rechtsform auf der GewA gar nicht gibt schimpf ).

Ironie beiseite:
Ist die gleiche GmbH in mehreren KG als Komplementärin tätig, stellen wir auf den tatsächlich ausgeübten Gegenstand des betreffenden Betriebs ab (also der Niederlassung). Das ist zwar eigentlich dann die Tätigkeit der KG – aber die wird ja praktisch auch in der Niederlassung ausgeübt.

Als unproblematisch sehe ich den Fall an, in dem die Komplementär-GmbH in zwei oder mehr KG jeweils unterschiedliche Tätigkeiten in unterschiedlichen Niederlassungen ausübt. In diesen Fällen besteht ja tatsächlich eine Meldepflicht (jede Niederlassung hat andere Tätigkeit).

Arbeiten die KG alle unter einer Niederlassung steht die Meldepflicht natürlich für die weiteren KG (GmbH) in Frage, denn hier könnte – wie von Ihnen beschrieben – ja eine GewA mit komplettem Tätigkeitsumfang und Verweis auf alle betroffenen KG gefertigt werden (Gebührenersparnis). Das halte ich jedoch nicht für praxisnah, da im zivilen Leben eben nicht die GmbH „der Nabel der Welt ist“ sondern vielmehr die KG. Ich rate hier zur Fertigung separater GewA. Bei der Gebührenbemessung sollte man sich wegen der fehlenden Meldepflicht der „weiteren KG (GmbH)“ kulant zeigen, da ja die GmbH ihrer höchstpersönlichen Meldepflicht bereits mit der ersten Anmeldung nachgekommen ist.

Zitat:
b) die Tätigkeit der GmbH ist meist recht uninteressant; nämlich die Übernahme von Geschäftsführungen bei KGs. Interessant ist meist die Tätigkeit der KG und u.U. ist diese ja auch erlaubnispflichtig, wobei der Erlaubnisinhaber dann die GmbH sein müsste.


Wir haben lange Zeit bei der Gewerbeanmeldung exakt auf die bei der GmbH im HR-Auszug eingetragene Tätigkeit abgestellt. Dies hilft aber tatsächlich in dem von Ihnen beschriebenen Fall nicht weiter. Hier sollte (wie schon zu a geschrieben auf die tatsächlich in der Niederlassung ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden. Problematisch wird der Fall natürlich wenn eine Erlaubnispflicht ins Spiel kommt. Eigentlich muss ja das Amtsgericht vor Eintragung ins HR prüfen, ob die GmbH die erforderlichen Erlaubnisse besitzt (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Wenn dort natürlich nur „…die Übernahme der Geschäftsführung…“ steht, bestanden bei Eintragung keine Anhaltspunkte für eine Prüfung. Wird also nun durch die KG (vertreten durch die GmbH) eine tatsächlich erlaubnispflichtige Tätigkeit betrieben, wird die GmbH Erlaubnisträger. Ob nunmehr die im Handelsregisterauszug angegebene Tätigkeit zu präzisieren wäre, bleibt offen.

[quote] c) hat die GmbH einen anderen Sitz (anderes Registergericht) als die KG, meldet die GmbH am Sitz der KG eine unselbständige Zweigstelle an, die KG hat aber dort ihren Hauptsitz. Dies kann natürlich zu Verwirrung führen.[/quote}

Das sehe ich auch so. Hier wäre auch wieder der „berühmte“ Spagat zwischen Gewerberecht und Zivilrecht erforderlich. In der GewA können wir jedoch eigentlich nur auf den Gewerbetreibenden sprich die Komplementärgesellschaft (GmbH) abstellen. Diese zeigt eine Niederlassung an. Die KG muss da außen vor bleiben. Vielleicht ist es Hilfreich die Art der Niederlassung der KG im Feld 15 mit zu vermerken.

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von René Land: 06.12.2005 23:32.

2 06.12.2005 16:04 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Solon
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Felix Krämer   Zeige Felix Krämer auf Karte Felix Krämer ist männlich
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Themenstarter Thema begonnen von Felix Krämer


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Hallo aus dem nördlichen Bayern,

vielen Dank für die Ausführungen. Wir verfahren genau, wie beschrieben; ich hätte es nur nicht so schön formulieren können.

Mal sehen, wie das mit dem Landratsamt weitergeht.

Gruß aus Alzenau

Felix Krämer
3 07.12.2005 08:39 Felix Krämer ist offline E-Mail an Felix Krämer senden Beiträge von Felix Krämer suchen
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