stellvertretungserlaubnis in vereinsheim |
vereinssuse
Grünschnabel
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stellvertretungserlaubnis in vereinsheim |
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hallo zusammen,
ich habe ein problem. ich würde gerne die gaststätte eines vereines übernehmen. da die konzession beim verein liegt bekomme ich aber nur eine stellvertretungserlaubnis, kann also kein eigenes gewerbe anmelden.
gibt es die möglichkeit soetwas, wie ein "untergewerbe"anzumelden, damit ich von finanzamt eine eigene steuernummer für gewerbesteuer, lohnsteuer u.s.w. bekommen kann?
hat jemand einen vorschlag?
vielen dank schon mal.
susanne
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1
16.08.2007 13:52 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: stellvertretungserlaubnis in vereinsheim |
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Grüß Gott und willkommen im Forum,
was hindert eigentlich den Erwerb einer eigenen Erlaubnis für die Vereinsgaststätte?
Wenn Sie die Gaststätte im gleichen Umfang wie zuvor der Verein betreiben, dann werden Sie kaum Probleme mit der Erlaubnis bekommen.
Als Stellvertreterin sind Sie stets Erfüllungsgehilfin des Vereins und somit nicht selbständig tätig. Somit kann ein "Untergewerbe" nicht angemeldet werden. Selbst bei einer Unterverpachtung wird die Erlaubnispflicht ausgelöst, da die Person einer Erlaubnis bedarf, welche das Gastgewerbe tatsächlich ausübt.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
16.08.2007 14:07 |
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Solon
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vereinssuse
Grünschnabel
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Themenstarter
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RE: stellvertretungserlaubnis in vereinsheim |
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vielen dank für die schnelle antwort
das problem ist, dass der verin die konzession behalten will, das ordnungsamt aber nicht 2 konzessionen für das gleiche objekt vergibt.
dann muss ich wohl mit dem verin verhanden, dass er seine konzession abgibt!?
nochmal vielen dank
und schöne grüße aus dem rheinland
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3
16.08.2007 14:17 |
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Civil Servant
Foren Gott
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obwohl Rechtsberatung im Einzelfall hier nicht sein darf, will ich trotzdem was zur Sache beitragen:
Grundsätzlich hat die Gewerbebehörde bei einem Gaststättenerlaubnisantrag nur zu prüfen, ob die Räume geeignet sind und die Antragstellerin zuverlässig. Sie wird also nicht einfach sagen können, weil eine zweite Erlaubnis vorliegt, bescheide ich den anderen Antrag nicht oder lehne ihn gar ab. Dafür dürfte es an der Rechtsgrundlage fehlen.
Davon kann es aber eine Ausahme geben, dann nämlich, wenn der Eigentümer der Gaststätte klar erklärt, dass der Antragsteller auf keinen Fall Zugriff auf die Gaststättenräume bekommt. Dann kann die Behörde aufgrung "mangelnden Sachbescheidungsinteresses" den Antrag ablehen. Da dies meines Wissens lediglich "Richter-Recht" ist, eine Figur also, die nicht gesetzlich fixiert, sondern durch die Rechtsprechung selbst geschaffen wurde, ist sie entsprechend sehr zurückhaltend anzuwenden.
Rein gaststättenrechtlich spricht nichts gegen zwei Erlaubnisse für die gleiche Gaststätte zu erteilen. Wer von der Erlaubnis schlussendlich Gebrauch macht, ist Sache von Eigentümer und Pächter, braucht die Gewerbebehörde zunächst nicht zu interessieren.
Der Verein hat allerdings einen guten Grund sich nicht zurückziehen zu wollen, er könnte die Erlaubnis nach einem Jahr Nichtgebrauch von Amts wegen nämlich einbüßen. In § 8 des GastG heißt es nämlich: "Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt."
Vielleicht sollten Sie mal die Überlegung anstellen, mit dem Verein eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzugehen. Vorteil: Beide könnten die Erlaubnis bekommen bzw. behalten. Dazu empfehle ich allerdings fachkundigen Rat einzuholen.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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4
17.08.2007 15:07 |
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