Auflösung einer GmbH / Löschung einer GmbH im Handelsregister |
FairPlay
Grünschnabel
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Auflösung einer GmbH / Löschung einer GmbH im Handelsregister |
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Hallo Forenmitglieder,
ich hätte eine Frage zur Auflösung einer GmbH wegen Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse. Die Frage ist, wie lange eine GmbH als rechtlich existent gewertet werden kann, wenn der Insolvenzantrag aufgrund mangelnder Masse vom Gericht abgewiesen wurde und das Handelsregister aufgrunddessen von Amtswegen einträgt: "Die Gesellschaft ist aufgelöst." Ist der Tag dieser Eintragung auch der Tag ab welchem die GmbH rechtlich nicht mehr existent ist, oder kann ich Maßnahmen im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens bis zur handelsregisterlichen Löschung vornehmen?????? Vom Handelsregister konnte mir diesbzgl. keine Hilfestellung gegeben werden. Man konnte mir dort nur sagen, dass das Löschungsverfahren nach Eintragung der Auflösung beginnt und sich sehr in die Länge ziehn kann - ich habe hier einen Fall bei welchem ich seit zwei Jahren auf die Löschung im HRB warte. Weiss vielleicht jemand Rat???
Lieben Gruß
Iris Pape
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1
31.10.2005 13:28 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Hallo Frau Pape,
und natürlich erst einmal
im Forum.
Die tatsächliche Existenz des Rechtsgebildes GmbH endet erst mit deren Löschung im Register. Dies ergibt sich aus § 74 Abs. 1 GmbHG.
Eine interessante Abhandlung zur Auflösung, Löschung und Liquidation einer GmbH findet man auf den Internet-Seiten der IHK zu Schwerin.
Maßnahmen im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens können Sie also gegen die "jur. Person" der GmbH tatsächlich bis zu deren Löschung vornehmen. Fraglich ist jedoch, ob das sinnvoll ist.
Spätestens mit der Löschung der GmbH hat sich nämlich der Verwaltungsakt (Gewerbeuntersagungsverfügung) erledigt, da ja niemend mehr existiert, gegen den dieser wirken könnte.
Tatsächlich macht es meines Erachtens mehr Sinn, das Verfahren im Wege des § 35 Abs. 7a GewO auf die gesetzlichen Vertreter der GmbH zu erstrecken, die ja auch nach Löschung der GmbH wieder tätig werden können. In aller Regel dürften die Unzuverlssigkeitsgründe ohnehin in deren Tun bzw. Unterlassen liegen.
Um § 35 Abs. 7a GewO jedoch anwenden zu können, bedarf es zuvor eines gegen die GmbH gerichteten Untersagungsverfahrens. Es reicht hierbei aus, wenn dieses kurz eröffnet wird (z.B. durch Anhörung an die IHK) und anschließend (aus verfahrensökonomischen Gründen) wieder eingestellt wird.
Interessant ist im Übrigen die Frage, ob und inwelcher Form eine Untersagungsverfügung gegen eine GmbH im Rahmen der Spaltung und Verschmelzung Wirksamkeit behält.
Freundliche Grüße aus der Lausitz
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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2
31.10.2005 15:54 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Hallo - zwei hab ich noch
Link Nr. 1 führt zu den Seiten der IHK des Saarlandes. Hier ist besonders der Punkt Löschung in Bezug auf die Frage der beeendigung der Existens der GmbH interessant.
Link Nr. 2 führt zur IHK Karlsruhe. Dies scheint das momentan aktuellste IHK-Merkblatt zum Thema zu sein (Stand Juni 2005) und verweist unter Vorbemerkungen auf die Sonderfälle der vermögenslosen Gesellschaft sowie die Verschmeldzung.
Im Falle der Verschmelzung könnte sich - wie oben schon angedeutet - auch eine Notwendigkeit für ein Untersagungsverfahren gegen die jur. Person selbst ergeben.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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3
31.10.2005 16:31 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Schönen guten Tag! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Besser als der Kollege Land hätte ich es auch nicht sagen können. Insofern ist seinen Ausführungen an sich nicht viel hinzuzufügen.
Der einzige strittige Punkt könnte der Zeitpunkt "Einleitung" des Untersagungsverfahrens sein. Hier streiten sich gelegentlich die Weisen und die Gerichte, wann denn das Verfahren gegen den gewerberechtlich Unzuverlässigen als eingeleitet gilt (mit dem Zeitpunkt der ersten eingangenen Erkenntnisse oder mit dem Zeitpunkt der Anfragen, mit dem Zeitpunkt der Anhörung oder wann??).
In diesem Zusammenhang wurde uns der Tip gegeben, den Betroffenen (natürliche oder juristische Person) unmittelbar nach Vorlage der ersten Erkenntnisse; also beim Starten der Anfragen an die anderen Behörden und Ämter etc., mit dem Vorwurf der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zu konfrontieren und darauf hinzuweisen, dass ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.
Man hat dann nicht die Probleme, dass u. U. eine juristische Person "stirbt", bevor die Anhörung raus ist und sich der unzuverlässige Geschäftsführer damit herausreden kann. Man hat damit, wie man so schön sagt, die Katze im Sack und kann das Verfahren gegen den unzuverlässigen Gewerbetreibenden wunderschön nach § 35 Abs. 7a GewO fortsetzen!
Die Problematik, dass die Gewerbeuntersagung ja auf die Zukunft gerichtet ist und beim Löschen der juristischen Person ja keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit ausgehen kann, spielt für den unzuverlässigen Geschäftsführer ja keine Rolle. Ihn kann man dann ja immer noch greifen.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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4
01.11.2005 12:48 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
Zitat: |
Original von Kramer-Cloppenburg
Der einzige strittige Punkt könnte der Zeitpunkt "Einleitung" des Untersagungsverfahrens sein. Hier streiten sich gelegentlich die Weisen und die Gerichte, wann denn das Verfahren gegen den gewerberechtlich Unzuverlässigen als eingeleitet gilt (mit dem Zeitpunkt der ersten eingangenen Erkenntnisse oder mit dem Zeitpunkt der Anfragen, mit dem Zeitpunkt der Anhörung oder wann??). |
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In § 9 VwVfG und vermutlich entsprechend in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder (bei uns in Sachsen gilt das Bundes-VwVfG gleichzeitig als Landesrecht) wird das Verwaltungsverfahren als "die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden...." etc. definiert. Ein Gewerbeuntersagungsverfahren ist demnach eingeleitet, sobald die Behörde nach außen wirkend tätig wird, z. B. durch Einholen von Auskünften über den Gewerbetreibenden o. ä. Da das i. d. R. aktenkundig ist, dürfte es darüber eigentlich
keinen Streit geben.
freundliche Grüße aus Kamenz
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5
01.11.2005 13:38 |
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FairPlay
Grünschnabel
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Hallo Herr Land,
erst mal
für die exakte Auskunft. Da war ich wohl auf dem Holzweg: ich dachte, dass die GmbH nach Auflösung nicht mehr existent ist. Aber wie Sie schon sagten, die Verfügung würde eh ins Leere gehn, weil die Löschung früher oder später erfolgen wird. Gegen den alleinigen Geschäftsführer laufen auch Insolvenzverfahren, welche noch nicht abgeschlossen sind. Gut ist, dass ich sofort auf den Geschäftsführer ausdehnen konnte und dies auch dem GF mitgeteilt habe, bevor die Sicherungsmaßnahmen vom Insolvenzgericht getroffen wurden. Also steht der Fortführung des Verfahrens gegen den GF nichts im Wege. Das Verfahren gegen die GmbH wird wohl eingestellt.
LG aus Viersen nach Lausitz
Iris Pape
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6
03.11.2005 15:15 |
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Hallöchen,
ich danke natürlich auch dem Kollegen aus Cloppenburg und dem Thomas Mischner für die Beitrage. Bezüglich der Verfahrenseinleitung sehe ich da auch kein Problem, weil ich umgehend Mitteilung an den Gewerbetreibenden mache und somit auf der sicheren Seite bin. Am gleichen Tag erfolgen dann auch die Abfragen. Natürlich kann man vorher im Internet nach Insolvenzen schauen unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, aber das wisst ihr ja bestimmt schon.....
Gruß aus Viersen
Iris Pape
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7
03.11.2005 16:07 |
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