Ruhendes Gewerbe wieder aufnehmen? |
Arne38
Grünschnabel
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Ruhendes Gewerbe wieder aufnehmen? |
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Hallo Leute,
mich würde intressieren, in welchem Status sich Gewerbe derzeit befindet.
Ich besitze meinen Gewerbeschein schon über 10 Jahre und habe aufgrund eines eines folgenden Angestellten-daseins keine Umsatz-erklärungen usw. mehr eingereicht.
Ich musste auch keine Pflichtbeiträge mehr zahlen und niemand kam auch mich zu, ob ich da noch etwas an meine Steuererklärung anhängen will, obwohl ich den Schein nirgends explizit abgemeldet hatte.
Jetzt nach dem schon über 7 Jahre keine Umsätze mehr auf dem Gewerbeschein erfolgt sind, würde mich intressieren, ob ich jetzt ohne weiteres wieder über diesen Gewerbeschein Rechnungen stellen kann.
Ich wollte die Situation erstmal im Forum klären, da ich ja in dem Zusammenhang auch etwas von Bußgeldzahlungen gelesen habe und ich will ja keine schlafenden Hunde wecken.
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1
07.06.2007 16:28 |
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Solon
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der_vollstrecker
Haudegen
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Also die Gewerbeordnung sieht ein Ruhen eines Gewerbes nicht vor. D.h. wenn das Gewerbe nicht mehr ausgeübt wird und auch nicht zeitnah wieder ausgeübt werden soll, dann haben sie die Pflicht, dieses gemäß § 14 GewO zeitgleich bei der zuständigen Behörde abzumelden.
dieser Pflicht sind Sie augenscheinlich nicht nachgekommen, also haben Sie dauerhaft ordnungswidrig gehandelt, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
That´s the life!
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2
08.06.2007 08:07 |
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Solon
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portawestfalica
Mitglied
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Hallo,
wir hatten schon mal einen Beitrag zum Thema. Siehe hier
[url=http://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=407][/url]
Zum Bußgeld:
Ich leite nur Verfahren ein, wenn ich einen solchen Fall bemerke und der "Ruhende" (könnte man auch den Vergessenen nennen ;-) meiner Aufforderung zur Abmeldung nicht nachkommt.
Kurz: Ich verfolge (grundsätzlich) nur vorsätzliche Ordungswidrigkeiten (allerdings nur auf §14 GewO bezogen).
Viele Kollegen verfahren meines Wissen ähnlich. Ist natürlich nicht gesagt, dass es in Ihrer Kommune auch so ist.
Spätestens bei einer umfassenden Pflege des Gewerberegisters wird man ihnen auf die Schliche kommen.
Ich habe soetwas hier im Februar durchgeführt. Bei meinen 2600 erfassten Gewerbebetrieben (die alle angeschrieben wurden) lief das auf ca. 100 Betriebe hinaus, die wie in Ihrem Fall angemeldet, aber nicht mehr tätig waren. Zwei Abmeldungen wurden sogar rückwirkend in die sechziger Jahre vorgenommen!
Viele Grüße
Matthias Rinne
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11.06.2007 14:09 |
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Arne38
Grünschnabel
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Themenstarter
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Zitat: |
Original von portawestfalica
wir hatten schon mal einen Beitrag zum Thema.
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Das hatte ich auch gelesen.
In meinem Fall intressiert mich allerdings ein anderer Schwerpunkt an der Thematik:
Ist mein Gewerbe noch gültig?
Ich würde mir gerne etwas nebenbei verdienen und ich frage mich, ob ich die Rechnung wieder über meinen (inzwischen angestaubten) Gewerbeschein ausstellen kann, obwohl seit vielen Jahren keine Pflichtbeiträge mehr von meinem Konto abgebucht wurden. Aber es hat auch nie einen Schriftwechsel über eine Gewebeauflösung gegeben.
Ich habe seit meiner Angestelltenzeit auch vom Finanzamt keine zusätzlichen Unterlagen für das Gewerbe mehr bekommen und somit auch keine abgegeben.
Da ich inzwischen mitbekommen habe, dass es anscheinend keine "automatische Gewerbeauflösung" gibt, müsste der Gewerbeschein doch noch gültig sein oder?
Zitat: |
Ich leite nur Verfahren ein, wenn ich einen solchen Fall bemerke und der "Ruhende" (könnte man auch den Vergessenen nennen ;-) meiner Aufforderung zur Abmeldung nicht nachkommt.
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Ich will ja nichts gegen den Willen einer Behörde machen. Ich will letztendlich nur mal wieder ein paar Rechnungen ausstellen und ich stelle mir die Frage, ob ich das so einfach (wieder) machen kann.
Zitat: |
Ich habe soetwas hier im Februar durchgeführt. Bei meinen 2600 erfassten Gewerbebetrieben (die alle angeschrieben wurden) lief das auf ca. 100 Betriebe hinaus, die wie in Ihrem Fall angemeldet, aber nicht mehr tätig waren.
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Das trifft meinen Fall ja nicht genau. Ich will jetzt nach Jahren ja wieder tätig werden. Und will wissen ob ich das so einfach machen kann.
Zitat: |
Zwei Abmeldungen wurden sogar rückwirkend in die sechziger Jahre vorgenommen!
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Ok. Die Kulanzmöglichkeit nimmt mir zumindest etwas die Angst, dass irgendwer an mich mit Forderungen herantreten wird.
Danke.
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5
11.06.2007 15:41 |
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portawestfalica
Mitglied
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Nehmen Sie doch einfach mal die Bestätigung der Gewerbeanzeige die sie damals bekommen haben und marschieren Sie damit zum Finanzamt.
Dort erklären Sie den Kollegen die Sache und vielleicht bekommen Sie dann ratzfatz eine neue Steuernummer.
Ob das wirklich klappt kann ich nicht sagen, da Steuerrecht und Gewerberecht zwei Paar Schuhe sind.
Hängt wahrscheinlich davon ab, wie kulant Ihr Finanzamt ist.
Um zu Ihrer eigentlichen Frage zurückzukommen:
Da das Gewerbe nicht von Ihnen abgemeldet wurde besteht es noch und kann weiterhin ausgeübt werden. Da Sie die IHK-Zeitung auch noch bekommen, scheint die Behörde es auch nicht von Amts wegen abgemeldet zu haben.
Viele Grüße
Matthias Rinne
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6
11.06.2007 15:53 |
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Civil Servant
Foren Gott
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... und die IHK meldet sich auch wieder, sobald sie vom Finanzamt Zahlen gemeldet bekommen hat. Bei unserer Kammer ist es so, dass man bei kleinen Umsätzen und Gewinnen sogar beitragsfrei sein kann. Das hängt aber von den konkreten durch Satzung der jeweiligen IHK geregelten Beitragspflichten ab.
Zum Verständnis: Durch die Gewerbemeldung wird nichts erlaubt oder genehmigt. Sie dient lediglich informationszwecken. Eine ganze Reihe Behörden wird informiert, wer, was, wann, wo ab wann macht. Das gute Papier soll - vereinfacht formuliert - die Wahrheit sagen. Wenn jemand verspätet an- oder abmeldet, handelt er ordnungswidrig.
Gruß aus Wetzlar
Frank Schuster
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7
12.06.2007 09:33 |
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Arne38
Grünschnabel
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Danke!
Jetzt verstehe ich auch, warum ich (ausser der Zeitschrift) nichts mehr von der IHK höre.
Also ist der nächste Step dem Finanzamt bescheid zu sagen, dass wieder Umsätze getätigt wurden. Dann brauche ich doch auch keine neue Steuernummer oder?
Da ich jetzt wieder selbstständig tätig werde, habe ich ja tatsächlich auch nicht ordnungswiedrig gehandelt, sondern hatte eben nur ein paar Jahre (für mich natürlich unabsehbar
) keine Umsätze. Aber da das Gewerbe ja wieder praktisch ausgeübt wird, sollte es ja auch von der Seite keine Probleme geben.
Sehe ich das so richtig?
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12.06.2007 15:47 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Sooooo sieht das aus! Und herzlichen Glückwunsch
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12.06.2007 15:52 |
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portawestfalica
Mitglied
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@Arne38
Sehr schön formuliert ;-)
Tja, wann muss man denn überhaupt sein Gewerbe abmelden? Wenn ich z.B. ein sehr schlechter Handwerker bin und sich das soweit herumgesprochen hat, dass kein Mensch so dumm ist mir einen Auftrag zu geben ich aber immer noch eine feste Gewinnerzielungsabsicht habe und die Hoffnung nicht aufgebe??? Wie lange kann dieser Zustand bestehen? Ich kann das nicht beantworten bzw. kann die Gewinnerzielungsabsicht wohl schwer widerlegen.
Das ist jetzt aber nur ein absolut fikitves Beispiel und Ahnlichkeiten mit lebenden oder verstorbenen Personen sind völlig unbeabsichtigt ;-)
Viel Erfolg bei der (erneuten bzw. weiteren) Gewerbeausübung wünscht
Matthias Rinne
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10
12.06.2007 15:58 |
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