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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » § 15b GewO * Neuregelung zum 22.05.2007 » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen § 15b GewO * Neuregelung zum 22.05.2007
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Stadt Kassel*Fricke   Zeige Stadt Kassel*Fricke auf Karte Stadt Kassel*Fricke ist männlich
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Achtung § 15b GewO * Neuregelung zum 22.05.2007

Moin Moin und aus Kassel!

Seit gestern tut sich mal wieder was in der Gewerbeordnung:

Neuregelung seit 22. Mai 2007:
Ladungsfähige Anschrift auf Geschäftsbriefen
Kleingewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen seit dem 22. Mai 2007 zusätzliche Angaben auf den Geschäftsbriefen machen. Bislang war in § 15 b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) nur die Angabe des ausgeschriebenen Familien- und Vornamens Pflicht. Zum genannten Stichtag müssen Kleingewerbetreibende nun auch ihre ladungsfähige Anschrift angeben.

Auch für Geschäftsbriefe ausländischer juristischer Personen, die von einer gewerblichen Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle im Inland ausgehen, gelten zum genannten Stichtag neue Pflichtangaben. Die Neufassung des § 15 b Abs. 2 GewO sieht nun ebenfalls vor, dass ihre ladungsfähige Anschrift angegeben wird.

Der Gesetzgeber begründete die Neuregelung mit der mangelnden Identifizierbarkeit dieser Unternehmen. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll die Rechtsverfolgung für Geschäftspartner und Verbraucher vereinfachen und eine Gleichbehandlung zu Unternehmen herstellen, die speziellen handels- oder gesellschaftsrechtlichen Publizitätspflichten unterliegen.

Quelle: IHK Kassel, Newsletter Recht und Fair Play vom 23.05.2007

Viele Grüße aus der Kassel
Frank

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1 24.05.2007 08:46 Stadt Kassel*Fricke ist offline E-Mail an Stadt Kassel*Fricke senden Beiträge von Stadt Kassel*Fricke suchen
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Kranenburg   Zeige Kranenburg auf Karte Kranenburg ist männlich
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RE: § 15b GewO * Neuregelung zum 22.05.2007

Hallo,

ich habe mein erstes Verfahren aufgrund fehlender Angabe der ladungsfähigen Anschrift. Das ist in sofern spannend, als das es sich bei diesem Gewerbetreibenden um einen bekannten Kleinkriminellen handelt, der ganz bestimmt niemals seine ladungsfähige Anschrift auf Geschäftsbriefen preis geben möchte smile .

Allerdings tut sich hier wieder ein neues Problem auf.

Ladungsfähige Anschrift kann jedoch sehr wohl der Arbeitsplatz sein. Die Anschrift ist dann ladungsfähig, wenn dort mit einer tatsächlichen Zustellung in angemessener Zeit („demnächst“) gerechnet werden kann. Dies folgt aus § 180 <a title="Zivilprozessordnung" href="/wiki/Zivilprozessordnung">ZPO[/url].

Hat wer bereits Erfahrungen auf diesem Gebiet gemacht ?

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kranenburg: 03.07.2007 16:11.

2 03.07.2007 15:29 Kranenburg ist offline E-Mail an Kranenburg senden Homepage von Kranenburg Beiträge von Kranenburg suchen
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RE: § 15b GewO * Neuregelung zum 22.05.2007

Moin Moin aus Thüringen,

in der Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 303/06) zur Ergänzung des 15b GewO heißt es:

Zitat:
Die mangelnde Identifizierbarkeit von Unternehmen wurde von Verbrauchern wie auch Gewerbetreibenden in der Vergangenheit des Öfteren beklagt. Die verbreitete Angabe einer bloßen Postfachadresse erschwert insbesondere den Zugriff auf Unternehmen, die sich dubioser Praktiken bedienen. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift vereinfacht die Rechtsverfolgung für Geschäftspartner und Verbraucher und stellt eine Gleichbehandlung zu den Unternehmen her, die den speziellen handels- oder gesellschaftsrechtlichen Publizitätspflichten im GmbHG, AktG, GenG oder HGB unterliegen.


In GmbHG, AktG, GenG oder HGB sucht man jedoch den Begriff "ladungsfähige Anschrift" umsonst. Auch die ZPO kennt die Bezeichnung "ladungsfähige Anschrift" nicht; insowie ist der Verweis von "Wikipedia" auf § 180 ZPO (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten!??) auch nicht sehr hilfreich.

Also zurück zur GewO. § 15b gilt nur für das stehende Gewerbe. § 15 a regelt die Firmierungspflicht an der (offenen) Betriebstätte, also kann m. E. in diesem Sachzusammenhang der Gesetzgeber hier nur die Anschrift der nach § 14 GewO anmeldepflichtigen Betriebsstätte gemeint haben und nicht sonstige zustellungsfähige Anschrifiten i. S. des § 177 ZPO ("Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird").
Wenn der Gewerbetreibende selbst wählen könnte, was er als "ladungsfähige Anschrift" entgegen seiner tatsächlichen Betriebsanschrift versteht (Arbeitsplatz, Wohnung der Geliebten, Gartenlaube der Mutter ...) wäre die vom Gesetzgeber gewollte Identifizierbarkeit von Unternehmen arg in Frage gestellt. Oder Kopfkratz

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3 03.07.2007 20:41 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Sie meinen also es genügt, wenn ich als Betreiber einer Einzelfirma lediglich meinen Namen plus einen ausgeschriebenen Vornamen plus der Anschrift meiner Betriebsstätte in den Briefkopf setze ?
4 04.07.2007 08:52 Kranenburg ist offline E-Mail an Kranenburg senden Homepage von Kranenburg Beiträge von Kranenburg suchen
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Moin Moin aus Thüringen,

ja, Kollege Kranenburg, so sehe ich das. Für den Empfänger von Geschäftbriefen soll nicht nur eine Postfachadresse (die natürlich als zusätzliche Angabe nach wie vor statthaft ist), sondern auch Straße + Hausnummer sowie PLZ und Ort des Sitzes des Unternehmens eindeutig erkennbar sein. Mehr verlangt der Gesetzgeber mit der Neuregelung im § 15 b GewO nicht.

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5 04.07.2007 09:12 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Da bin ich ja beruhigt.

Verstehen Sie mich bitte nicht falsch - ich stecke leider nicht tief genug in der Materie, wie ich mir wünsche. Wir betreiben hier ein 2-Mann Ordnungsamt und machen alles von A wie Asyl über H wie Harz IV bis Z wie Zwangseinweisung. Nicht zuletzt deswegen ist dieses Forum hier für mich goldwert.
6 04.07.2007 09:32 Kranenburg ist offline E-Mail an Kranenburg senden Homepage von Kranenburg Beiträge von Kranenburg suchen
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Hallo! .... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Die neue Regelung des § 15b GewO ist äußerst hilfreich.

Vor allem unsere "Senioren-Fachberater" halten sich jetzt ganz streng daran und geben auf allen Geschäftsbriefen, vom Kaufvertrag bis zur Einladung mit den wunderbaren Geschenken, ihre ladungsfähige Anschrift an (oder habe ich das nur geträumt??).

Und auch die Ermittlung der Postfachinhaber (die es ja auf den Geschäftsbriefen allein nicht mehr geben dürfte) geht jetzt wie geschmiert von der Hand, weil sich ja gerade diejenigen, die sich auch in der Vergangenheit nicht an die Vorschriften halten wollen, nunmehr genötigt fühlen, sich gesetzeskonform zu verhalten.

Die Post teilt uns zwar mit, wer das Postfach angemietet hat, aber diese Leutchen oder Firmen gibt es zu Haufe gar nicht (Phantasie hatten diese seriösen Kaufleute ja schon immer). Applaus

Also kann man den, der sich nicht an die Vorgaben hält, auch nicht hauen und die gute Idee des weisen und weitsichtigen Gesetzgebers war mal wieder nix.

Solange die "Postbeförderer" viel Geld dafür erhalten, dass diese einfach Postfächer für "Zwecke der Postzustellung" (ohne Verifizierung des Postfachinhabers) zur Verfügung stellen können und auch tun, laufen wir uns einen Wolf, ohne die Aufgaben des Verbraucherschutzes umsetzen zu können.

Erst wenn die Firmen (z. B. die Deutsche Post AG u. a.), die Postfächer zur Verfügung stellen, durch staatliche Vorgaben gezwungen werden, sich nachweisen zu lassen (z. B. durch Personalausweis und Gewerbeanmeldung) dass es den Postfachinhaber auch tatsächlich gibt und zudem verpflichtet sind, dessen ladungsfähige Postanschrift mitzuteilen, kann die wunderbare Rechtsvorschrift des § 15 b GewO m. E. Wirkung und Sanktionen entfallten.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
7 04.07.2007 13:05 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Hallo aus Neuss,

Zitat:
Vor allem unsere "Senioren-Fachberater" halten sich jetzt ganz streng daran und geben auf allen Geschäftsbriefen, vom Kaufvertrag bis zur Einladung mit den wunderbaren Geschenken, ihre ladungsfähige Anschrift an (oder habe ich das nur geträumt??).


liebster H.-G.,

natüüüüürlich geben die alles an. Die bringen sogar die Anzeigen persönlich vorbei und trinken mit uns einen Kaffee. Ha, ha, ha. Augen rollen

Apropos Kaffee. Soll gegen plötzlich auftretende Müdigkeit helfen.

Jürgen Schmitz

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Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
8 04.07.2007 15:13 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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Gegen plötzlich auftretende Müdigkeit hilft auch noch was anderes.



Viele Grüße
J. Neu
9 04.07.2007 16:15 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
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Moin Moin aus Thüringen,

@Kollege Kramer,

machen wir uns nix vor, selbst wenn es dem Gesetzgeber gelingen würde, den Verbraucherschutz bis zum letzten Detail zu (maß-) regeln und z. B. die Postdienstleister das Nötige dafür tun (übrigens: ein bissel was tun sie auch - siche z. B. AGB der DP zum Postfach), findet sich immer einer, zwei, drei ... die mit ihrer kriminellen Energie und Phantasie diese Regelungen umgehen werden... wut Diese sind aber sicherlich die Minderheit der gewerblich Tätigen (aber machen uns am meisten Arbeit).

Allerdings sehe ich persönlich mit der neuen Regelung des § 15 b GewO auch den Verbraucher und pot. Geschäftspartner selbst in der Pflicht. Wer sich mit der Postfachanschrift des Absenders zufrieden gibt, geht halt' auch das entsprechende Risiko - mehr oder weniger bewußt - mit ein, einer möglichen Briefkastenfirma auf den Leim zu gehen. Diverse Auskunftsersuchen an das Gewerberegister offenbaren beispielsweise wiederholt, wie wenig Gläubiger über den Zahlungspflichtigen wissen. Nicht selten gibt man sich mit offensichtlichen Phantasienamen und ohne erkennbaren Rechtsformzusatz bzw. -nachweis bei der Waren- oder Leistungsbestellung zufrieden.
Gespräche mit den "Seniorenberater"-Opfern zeigen, dass diesen bereits vor den "Wunderlager"-Veranstaltungen durch die Medien und durch eigene schlechte Erfahrungen bereits bekannt war, das die versprochenen Gewinne nicht wirklich ausgehändigt werden und die angebotenen Waren stark überteuert sind. Aber man (vor allem auch Frau) geht trotzdem hin ... Es wird wohl keinem Gesetzgeber gelingen, diese Art von Angebot und Nachfrage auf Null zu reduzieren. Leider. schimpf

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10 04.07.2007 23:45 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Liebes "Mosaiksteinchen" aus dem schönen Gera!

Wir haben im Laufe von mehr als 15 Jahren unsere Erfahrungen mit dem größten deutschen Postdienstleister machen dürfen, worauf ich im geschlossen Bereich auch schon wiederholt hingewiesen habe. Selbstverstänlich sind uns die AGB`s bekannt, bringen uns aber auch nicht wirklich weiter.

Denn, auch wenn nach den AGB´s jeder Postfachkunde verpflichtet ist, eine zustellfähige Anschrift mitzuteilen, heißt dieses noch lange nicht, dass es die genannte Person auch unter der genannten Anschrift tatsächlich gibt.

Und auch wenn die Post sagt, dass das Fehlen einer zustellfähigen Postanschrift zur fristlosen Kündigung führt, heißt dies noch lange nicht, dass es auch gemacht wird.

So haben wir in mehreren Fällen leider andere Erfahrungen machen müssen.

Zu der Zeit, als die Aufgaben der Post noch ein hoheitliche Tätigkeit war und auch wenige Jahre danach, konnte man auch ein Postfach anmieten. Dort musste man dann aber entweder eine Gewerbeanmeldung oder aber einen Ausweis zum Nachweis der zustellfähigen Postanschrift vorlegen. Und dieses ist leider heute weder erforderlich noch gewünscht. Denn eine Vielzahl der über die illegal genutzten Postfächer abgewickelten Postsendungen würde es dann nicht mehr geben. Und dieses ist m. E. eine reine wirtschaftliche Entscheidung.

Im übrigen wollte ich mit meinem Statement nur deutlich machen, dass wir wieder einmal eine Gesetzesänderung haben, die im Grundsatz sicherlich gut und richtig ist, aber leider nicht in aller Konsequenz zu Ende gedacht wurde. Denn was nützt es den Überwachungsbehörden und dem Verbraucher, wenn entsprechende Verstöße zwar sanktioniert werden können, die rechtswidrig handelnde Person aber leider nicht ermittelt werden kann. Man sollte dann schon alle Rädchen im Getriebe prüfen, und ggf. bei dem Rädchen, bei dem ein Zahn abgenutzt oder abgebrochen ist, dieses ersetzen. Oder anders: sicherstellen, dass es die bei den Dienstleistern hinterlegten Anschriften auch tatsächlich gibt. Dass dieses geht, sieht man doch bei der ehemaligen Reg-TP. Man bekommt m. W. keine Handynummer ohne Ausweis oder Gewerbemeldung.

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11 05.07.2007 07:58 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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