§ 15b GewO * Neuregelung zum 22.05.2007 |
Stadt Kassel*Fricke
König
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§ 15b GewO * Neuregelung zum 22.05.2007 |
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und
aus Kassel!
Seit gestern tut sich mal wieder was in der Gewerbeordnung:
Neuregelung seit 22. Mai 2007:
Ladungsfähige Anschrift auf Geschäftsbriefen
Kleingewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen seit dem 22. Mai 2007 zusätzliche Angaben auf den Geschäftsbriefen machen. Bislang war in § 15 b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) nur die Angabe des ausgeschriebenen Familien- und Vornamens Pflicht. Zum genannten Stichtag müssen Kleingewerbetreibende nun auch ihre ladungsfähige Anschrift angeben.
Auch für Geschäftsbriefe ausländischer juristischer Personen, die von einer gewerblichen Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle im Inland ausgehen, gelten zum genannten Stichtag neue Pflichtangaben. Die Neufassung des § 15 b Abs. 2 GewO sieht nun ebenfalls vor, dass ihre ladungsfähige Anschrift angegeben wird.
Der Gesetzgeber begründete die Neuregelung mit der mangelnden Identifizierbarkeit dieser Unternehmen. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll die Rechtsverfolgung für Geschäftspartner und Verbraucher vereinfachen und eine Gleichbehandlung zu Unternehmen herstellen, die speziellen handels- oder gesellschaftsrechtlichen Publizitätspflichten unterliegen.
Quelle: IHK Kassel, Newsletter Recht und Fair Play vom 23.05.2007
Viele Grüße aus der Kassel
Frank
__________________ Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
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24.05.2007 08:46 |
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Solon
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Solon
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: § 15b GewO * Neuregelung zum 22.05.2007 |
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aus Thüringen,
in der Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 303/06) zur Ergänzung des 15b GewO heißt es:
Zitat: |
Die mangelnde Identifizierbarkeit von Unternehmen wurde von Verbrauchern wie auch Gewerbetreibenden in der Vergangenheit des Öfteren beklagt. Die verbreitete Angabe einer bloßen Postfachadresse erschwert insbesondere den Zugriff auf Unternehmen, die sich dubioser Praktiken bedienen. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift vereinfacht die Rechtsverfolgung für Geschäftspartner und Verbraucher und stellt eine Gleichbehandlung zu den Unternehmen her, die den speziellen handels- oder gesellschaftsrechtlichen Publizitätspflichten im GmbHG, AktG, GenG oder HGB unterliegen. |
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In GmbHG, AktG, GenG oder HGB sucht man jedoch den Begriff "ladungsfähige Anschrift" umsonst. Auch die ZPO kennt die Bezeichnung "ladungsfähige Anschrift" nicht; insowie ist der Verweis von "Wikipedia" auf § 180 ZPO (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten!??) auch nicht sehr hilfreich.
Also zurück zur GewO. § 15b gilt nur für das stehende Gewerbe. § 15 a regelt die Firmierungspflicht an der (offenen) Betriebstätte, also kann m. E. in diesem Sachzusammenhang der Gesetzgeber hier nur die Anschrift der nach § 14 GewO anmeldepflichtigen Betriebsstätte gemeint haben und nicht sonstige zustellungsfähige Anschrifiten i. S. des § 177 ZPO ("Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird").
Wenn der Gewerbetreibende selbst wählen könnte, was er als "ladungsfähige Anschrift" entgegen seiner tatsächlichen Betriebsanschrift versteht (Arbeitsplatz, Wohnung der Geliebten, Gartenlaube der Mutter ...) wäre die vom Gesetzgeber gewollte Identifizierbarkeit von Unternehmen arg in Frage gestellt. Oder
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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3
03.07.2007 20:41 |
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Kranenburg
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Sie meinen also es genügt, wenn ich als Betreiber einer Einzelfirma lediglich meinen Namen plus einen ausgeschriebenen Vornamen plus der Anschrift meiner Betriebsstätte in den Briefkopf setze ?
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4
04.07.2007 08:52 |
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Puz_zle
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aus Thüringen,
ja, Kollege Kranenburg, so sehe ich das. Für den Empfänger von Geschäftbriefen soll nicht nur eine Postfachadresse (die natürlich als zusätzliche Angabe nach wie vor statthaft ist), sondern auch Straße + Hausnummer sowie PLZ und Ort des Sitzes des Unternehmens eindeutig erkennbar sein. Mehr verlangt der Gesetzgeber mit der Neuregelung im § 15 b GewO nicht.
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5
04.07.2007 09:12 |
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Kranenburg
Mitglied
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Da bin ich ja beruhigt.
Verstehen Sie mich bitte nicht falsch - ich stecke leider nicht tief genug in der Materie, wie ich mir wünsche. Wir betreiben hier ein 2-Mann Ordnungsamt und machen alles von A wie Asyl über H wie Harz IV bis Z wie Zwangseinweisung. Nicht zuletzt deswegen ist dieses Forum hier für mich goldwert.
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04.07.2007 09:32 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! .... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Die neue Regelung des § 15b GewO ist äußerst hilfreich.
Vor allem unsere "Senioren-Fachberater" halten sich jetzt ganz streng daran und geben auf allen Geschäftsbriefen, vom Kaufvertrag bis zur Einladung mit den wunderbaren Geschenken, ihre ladungsfähige Anschrift an (oder habe ich das nur geträumt??).
Und auch die Ermittlung der Postfachinhaber (die es ja auf den Geschäftsbriefen allein nicht mehr geben dürfte) geht jetzt wie geschmiert von der Hand, weil sich ja gerade diejenigen, die sich auch in der Vergangenheit nicht an die Vorschriften halten wollen, nunmehr genötigt fühlen, sich gesetzeskonform zu verhalten.
Die Post teilt uns zwar mit, wer das Postfach angemietet hat, aber diese Leutchen oder Firmen gibt es zu Haufe gar nicht (Phantasie hatten diese seriösen Kaufleute ja schon immer).
Also kann man den, der sich nicht an die Vorgaben hält, auch nicht hauen und die gute Idee des weisen und weitsichtigen Gesetzgebers war mal wieder nix.
Solange die "Postbeförderer" viel Geld dafür erhalten, dass diese einfach Postfächer für "Zwecke der Postzustellung" (ohne Verifizierung des Postfachinhabers) zur Verfügung stellen können und auch tun, laufen wir uns einen Wolf, ohne die Aufgaben des Verbraucherschutzes umsetzen zu können.
Erst wenn die Firmen (z. B. die Deutsche Post AG u. a.), die Postfächer zur Verfügung stellen, durch staatliche Vorgaben gezwungen werden, sich nachweisen zu lassen (z. B. durch Personalausweis und Gewerbeanmeldung) dass es den Postfachinhaber auch tatsächlich gibt und zudem verpflichtet sind, dessen ladungsfähige Postanschrift mitzuteilen, kann die wunderbare Rechtsvorschrift des § 15 b GewO m. E. Wirkung und Sanktionen entfallten.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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04.07.2007 13:05 |
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OJ Neuss
Haudegen
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Hallo aus Neuss,
Zitat: |
Vor allem unsere "Senioren-Fachberater" halten sich jetzt ganz streng daran und geben auf allen Geschäftsbriefen, vom Kaufvertrag bis zur Einladung mit den wunderbaren Geschenken, ihre ladungsfähige Anschrift an (oder habe ich das nur geträumt??). |
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liebster H.-G.,
natüüüüürlich geben die alles an. Die bringen sogar die Anzeigen persönlich vorbei und trinken mit uns einen Kaffee. Ha, ha, ha.
Apropos Kaffee. Soll gegen plötzlich auftretende Müdigkeit helfen.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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8
04.07.2007 15:13 |
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J. Neu
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Gegen plötzlich auftretende Müdigkeit hilft auch noch was anderes.
Viele Grüße
J. Neu
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04.07.2007 16:15 |
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Puz_zle
Foren Gott
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aus Thüringen,
@Kollege Kramer,
machen wir uns nix vor, selbst wenn es dem Gesetzgeber gelingen würde, den Verbraucherschutz bis zum letzten Detail zu (maß-) regeln und z. B. die Postdienstleister das Nötige dafür tun (übrigens: ein bissel was tun sie auch - siche z. B. AGB der DP zum Postfach), findet sich immer einer, zwei, drei ... die mit ihrer kriminellen Energie und Phantasie diese Regelungen umgehen werden...
Diese sind aber sicherlich die Minderheit der gewerblich Tätigen (aber machen uns am meisten Arbeit).
Allerdings sehe ich persönlich mit der neuen Regelung des § 15 b GewO auch den Verbraucher und pot. Geschäftspartner selbst in der Pflicht. Wer sich mit der Postfachanschrift des Absenders zufrieden gibt, geht halt' auch das entsprechende Risiko - mehr oder weniger bewußt - mit ein, einer möglichen Briefkastenfirma auf den Leim zu gehen. Diverse Auskunftsersuchen an das Gewerberegister offenbaren beispielsweise wiederholt, wie wenig Gläubiger über den Zahlungspflichtigen wissen. Nicht selten gibt man sich mit offensichtlichen Phantasienamen und ohne erkennbaren Rechtsformzusatz bzw. -nachweis bei der Waren- oder Leistungsbestellung zufrieden.
Gespräche mit den "Seniorenberater"-Opfern zeigen, dass diesen bereits vor den "Wunderlager"-Veranstaltungen durch die Medien und durch eigene schlechte Erfahrungen bereits bekannt war, das die versprochenen Gewinne nicht wirklich ausgehändigt werden und die angebotenen Waren stark überteuert sind. Aber man (vor allem auch Frau) geht trotzdem hin ... Es wird wohl keinem Gesetzgeber gelingen, diese Art von Angebot und Nachfrage auf Null zu reduzieren. Leider.
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04.07.2007 23:45 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Liebes "Mosaiksteinchen" aus dem schönen Gera!
Wir haben im Laufe von mehr als 15 Jahren unsere Erfahrungen mit dem größten deutschen Postdienstleister machen dürfen, worauf ich im geschlossen Bereich auch schon wiederholt hingewiesen habe. Selbstverstänlich sind uns die AGB`s bekannt, bringen uns aber auch nicht wirklich weiter.
Denn, auch wenn nach den AGB´s jeder Postfachkunde verpflichtet ist, eine zustellfähige Anschrift mitzuteilen, heißt dieses noch lange nicht, dass es die genannte Person auch unter der genannten Anschrift tatsächlich gibt.
Und auch wenn die Post sagt, dass das Fehlen einer zustellfähigen Postanschrift zur fristlosen Kündigung führt, heißt dies noch lange nicht, dass es auch gemacht wird.
So haben wir in mehreren Fällen leider andere Erfahrungen machen müssen.
Zu der Zeit, als die Aufgaben der Post noch ein hoheitliche Tätigkeit war und auch wenige Jahre danach, konnte man auch ein Postfach anmieten. Dort musste man dann aber entweder eine Gewerbeanmeldung oder aber einen Ausweis zum Nachweis der zustellfähigen Postanschrift vorlegen. Und dieses ist leider heute weder erforderlich noch gewünscht. Denn eine Vielzahl der über die illegal genutzten Postfächer abgewickelten Postsendungen würde es dann nicht mehr geben. Und dieses ist m. E. eine reine wirtschaftliche Entscheidung.
Im übrigen wollte ich mit meinem Statement nur deutlich machen, dass wir wieder einmal eine Gesetzesänderung haben, die im Grundsatz sicherlich gut und richtig ist, aber leider nicht in aller Konsequenz zu Ende gedacht wurde. Denn was nützt es den Überwachungsbehörden und dem Verbraucher, wenn entsprechende Verstöße zwar sanktioniert werden können, die rechtswidrig handelnde Person aber leider nicht ermittelt werden kann. Man sollte dann schon alle Rädchen im Getriebe prüfen, und ggf. bei dem Rädchen, bei dem ein Zahn abgenutzt oder abgebrochen ist, dieses ersetzen. Oder anders: sicherstellen, dass es die bei den Dienstleistern hinterlegten Anschriften auch tatsächlich gibt. Dass dieses geht, sieht man doch bei der ehemaligen Reg-TP. Man bekommt m. W. keine Handynummer ohne Ausweis oder Gewerbemeldung.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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05.07.2007 07:58 |
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