Forum-Gewerberecht

» § 15 Abs. 2 GewO - Verhinderung der Ausübung eins Gewebes nach dem ProstSchG «

@ Bendino
Ja der Nachweis wurde durch die Kreisverwaltung erbracht

@ Civil Servant
Bei und in RLP ist die Zuständigkeit leider gespilittet. Die Erlabnisbehörde ist tatsächlich bei uns die Kreisverwaltung und für die Verhinderung gem. § 15 Abs 2 GewO die Gemeinde.
Wurde auch schon geprüft. Es gibt hier eine ZuständigkeitsVO...



Gepostet am 27.02.2024 um 12:46 von:
Benutzer: Leksum
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=126431#post126431


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