Namensänderung GmbH & Co. KG zu SE & Co. KG |
theresaschiessl
Grünschnabel
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Namensänderung GmbH & Co. KG zu SE & Co. KG |
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Liebe alle,
eine Firma hat uns über Ihre Umfirmierung von einer GmbH & Co. KG zu einer SE & Co. KG informiert.
Daraufhin habe ich die GmbH abgemeldet und die SE angemeldet.
Nun möchte allerdings der Geschäftsführer, dass ich die Ab- und Anmeldung zurück nehmen und den Firmennamen korrigiere. Bei der Umfirmierung handelt es sich nach seiner Aussage lediglich um eine Namensänderung, da es sich nach wie vor um eine Kommanditgesellschaft handelt (also keine Rechtsformänderung).
Eine Berichtigung halte ich hier für falsch, da der Wechsel von GmbH zu SE keine offensichtliche Unrichtigkeit darstellt, die ich zu berichtigen habe.
Wäre hier eine Gewerbeummeldung denkbar oder war mein erster Ansatz der Richtige?
Vielen Dank für die Hilfe und Grüße aus Bayern!
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1
12.10.2023 14:04 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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der GF/Vorstand liegt richtig, wenn er ausführt, es handele sich unverändert um eine KG. Bisher war in der KG eine GmbH der persönlich haftende Gesellschafter und neu ist es ein SE.
Nun ist es aber so, dass Personengesellschaften gewerberechtlich als nicht rechtsfähig anerkannt sind. Folge: Die persönlich haftenden Gesellschafter sind die Gewerbetreibenden und müssen anmelden.
Im vorliegenden Fall stellt sich jetzt die Frage, ob die frühere Komplementär-GmbH in eine SE umgewandelt wurde. Wenn beide die gleiche HR-Nr. aufweisen ist das der Fall. Dann ließe sich über die noch recht neue Pflicht bei Namensänderungen eine Ummeldung tätigen zu müssen, eine Ummeldung begründen.
Ist die SE aber eine andere Firma, ändert sich der Gewerbetreibende mit der Folge, das ab- und wieder anzumelden ist.
Beste Grüße
Frank Schuster
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2
12.10.2023 15:33 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Hui, jetzt erst fällt mir auf: Ihr erster Beitrag in diesem Forum insofern:
in dieser illustren Runde!
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3
12.10.2023 15:34 |
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theresaschiessl
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Themenstarter
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Vielen Dank für die Begrüßung und die schnelle Antwort!
Tatsächlich ist es so, dass die HR-Nummer gleich geblieben ist. Dann also die Ummeldung.
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4
12.10.2023 16:07 |
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Rhein-Neckar-Kreis
Grünschnabel
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2.4 Rechtsformwechsel
Anzeigepflichtig ist weiter die Änderung der Rechtsform eines Betriebs (vgl. 48
Nr. 3.3 GewAnzVwV), etwa von einer oHG in eine GmbH, da dann die GmbH
zur Gewerbetreibenden wird. Entsprechendes gilt bei der Umwandlung einer
GmbH in eine GmbH u. Co. KG (Pinegger/Kraußer GewArch 1998, 465, 466).
Nach Mehrheitsansicht des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ soll auch
die Umwandlung einer GmbH in eine AG anzeigepflichtig sein (Fuchs/Demmer
GewArch 1997, 60, 63; dagegen Pinegger/Kraußer GewArch 1998, 465, 468;
zum Ganzen Martinez-Soria, in: BeckOK GewO § 14 Rn. 32).
Die Umwandlung einer GmbH in eine KG erfordert eine Gewerbean- bzw. -ab- 49
meldung und u. U. außerdem eine neue Erlaubnis. Grund hierfür ist, dass der
KG (Personengesellschaft) im Gegensatz zur GmbH (Kapitalgesellschaft) keine
Gewerberechtsfähigkeit zugebilligt wird (vgl. 35. GAT, TOP 2.2). Anders verhält
sich die Umwandlung einer juristischen Person (z. B. AG) in eine andere juristische
Person (z. B. GmbH). Hier besteht nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung
und Literatur keine weitere Anzeigepflicht. Allerdings sollte dies im Gewerberegister
vermerkt werden (vgl. 34. GAT, TOP 2.1 und 31. GAT, TOP 3 sowie
Hickel/Wiedmann/Hetzel, § 14 GewO Erl. 2.8.2).
Also ledigliche Berichtigung im Gewerberegister!
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5
14.10.2023 20:34 |
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hans-im-glück1986
Jungspund
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Zitat: |
Original von Rhein-Neckar-Kreis
2.4 Rechtsformwechsel
Anzeigepflichtig ist weiter die Änderung der Rechtsform eines Betriebs (vgl. 48
Nr. 3.3 GewAnzVwV), etwa von einer oHG in eine GmbH, da dann die GmbH
zur Gewerbetreibenden wird. Entsprechendes gilt bei der Umwandlung einer
GmbH in eine GmbH u. Co. KG (Pinegger/Kraußer GewArch 1998, 465, 466).
Nach Mehrheitsansicht des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ soll auch
die Umwandlung einer GmbH in eine AG anzeigepflichtig sein (Fuchs/Demmer
GewArch 1997, 60, 63; dagegen Pinegger/Kraußer GewArch 1998, 465, 468;
zum Ganzen Martinez-Soria, in: BeckOK GewO § 14 Rn. 32).
Die Umwandlung einer GmbH in eine KG erfordert eine Gewerbean- bzw. -ab- 49
meldung und u. U. außerdem eine neue Erlaubnis. Grund hierfür ist, dass der
KG (Personengesellschaft) im Gegensatz zur GmbH (Kapitalgesellschaft) keine
Gewerberechtsfähigkeit zugebilligt wird (vgl. 35. GAT, TOP 2.2). Anders verhält
sich die Umwandlung einer juristischen Person (z. B. AG) in eine andere juristische
Person (z. B. GmbH). Hier besteht nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung
und Literatur keine weitere Anzeigepflicht. Allerdings sollte dies im Gewerberegister
vermerkt werden (vgl. 34. GAT, TOP 2.1 und 31. GAT, TOP 3 sowie
Hickel/Wiedmann/Hetzel, § 14 GewO Erl. 2.8.2).
Also ledigliche Berichtigung im Gewerberegister! |
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Das ist eine veraltete Ansicht... die Ausführungen von Civil Servant gelten aufgrund § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO in Bayern --> Ummeldung (die HR-Nr. ändert sich bei Formwechsel nicht).
VG
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6
14.10.2023 23:12 |
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