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2.4 Rechtsformwechsel
Anzeigepflichtig ist weiter die Änderung der Rechtsform eines Betriebs (vgl. 48
Nr. 3.3 GewAnzVwV), etwa von einer oHG in eine GmbH, da dann die GmbH
zur Gewerbetreibenden wird. Entsprechendes gilt bei der Umwandlung einer
GmbH in eine GmbH u. Co. KG (Pinegger/Kraußer GewArch 1998, 465, 466).
Nach Mehrheitsansicht des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ soll auch
die Umwandlung einer GmbH in eine AG anzeigepflichtig sein (Fuchs/Demmer
GewArch 1997, 60, 63; dagegen Pinegger/Kraußer GewArch 1998, 465, 468;
zum Ganzen Martinez-Soria, in: BeckOK GewO § 14 Rn. 32).
Die Umwandlung einer GmbH in eine KG erfordert eine Gewerbean- bzw. -ab- 49
meldung und u. U. außerdem eine neue Erlaubnis. Grund hierfür ist, dass der
KG (Personengesellschaft) im Gegensatz zur GmbH (Kapitalgesellschaft) keine
Gewerberechtsfähigkeit zugebilligt wird (vgl. 35. GAT, TOP 2.2). Anders verhält
sich die Umwandlung einer juristischen Person (z. B. AG) in eine andere juristische
Person (z. B. GmbH). Hier besteht nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung
und Literatur keine weitere Anzeigepflicht. Allerdings sollte dies im Gewerberegister
vermerkt werden (vgl. 34. GAT, TOP 2.1 und 31. GAT, TOP 3 sowie
Hickel/Wiedmann/Hetzel, § 14 GewO Erl. 2.8.2).
Also ledigliche Berichtigung im Gewerberegister!
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