Schwarzarbeit/Bußgeldhöhe |
Gerken
Grünschnabel
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Schwarzarbeit/Bußgeldhöhe |
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Hallo in die Runde!
Seit kurzem befasse ich mich hier mit der Schwarzarbeit. Mir liegen jetzt zwei Fälle vor, in denen ich als Neuling einmal Hilfe bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe bräuchte.
Bei dem ersten Fall geht es um einen Handwerksbetrieb, der seit ca. zwei Jahren keine Eintragung bei der HWK vorgenommen hat. Trotz mehrerer Aufforderungen hierzu seitens der HWK und Zusicherungen des Gewerbetreibenden blieb die Eintragung aber aus.
Jetzt wollte ich ein Bußgeldverfahren nach §8 Abs.1 Nr. 1e SchwarzArbG beginnen. Müßte aber schon die Höhe des Bußgeldes vermerken. Jetzt meine Frage in die Runde: gibt es hier Erfahrungswerte? Was kann ich hier ansetzen?
Bei dem zweiten Fall geht es um einen Gartenbauer, der seit Herbst letzten Jahres seine Arbeiten anbietet. Mittlerweile liegen mir zwei Polizeiprotokolle auf Grund von Reklamationen vor, in denen auch erwähnt wird, was die Kunden "bar auf die Hand" bezahlen mussten. Nach Hinweis der Polizei startete ich eine Anfrage bei der Zeitung, die bestätigte, dass er seit längerem regelmäßig eine entsprechende Anzeige aufgegeben hat.
Eine Gewerbeanmeldung liegt nicht vor! Er hatte aber in der Vergangenheit bereits schon ein entsprechendes Gewerbe angemeldet und sollte das Verfahren eigentlich kennen....
Auf Grund von Barzahlung liegen keine Rechnungen vor, die ich verwenden könnte. Oder kann ich hier die Summen verwenden, die im Polizeibericht stehen um die Bußgeldhöhe zu bestimmen?
Ich hoffe, ihr könnt mir hier weiterhelfen.
Vielen Dank schon einmal.
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1
10.06.2021 15:19 |
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Solon
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domar
Haudegen
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Guten Morgen,
ich schlage vor, dass du dich im Forum BK Schwarzarbeit anmeldest. Dort bist du sicherlich besser aufgehoben mit deinen Fragen.
In aller Kürze.
Zu Fall 1: Es gibt verschiedene Berechnungsmethoden, die man hier anwenden kann.
Beim erstmaligen antreffen einer Person und entsprechender Beweisführung nehme ich 10% des Bußgeldrahmens, 5.000,-. Hinzukommt der wirtschaftliche Vorteil nach 17 (4) OwiG. Den kann man aus dem Verhältnis zwischen Meisterlohn und Gesellenlohn im Tatzeitraum und im entsprechenden Gewerk der Anlage 1 zur HwO berechnen. Das sind in der Regel zwischen 900,- und 1100,- pro Monat. Da kommt in 24 Monaten viel zusammen. Dann sollte man den § 17(3) OwiG nicht vergessen und du kommst der Lösung ein kleines bisschen näher. Aber nur ein kleines bisschen. Denn mehr verrate ich nicht hier im öffentlichen Bereich.
Im 2. Fall sollte noch einige Ermittlungen erfolgen, um hier noch eine bessere Beweiskette zu erhalten. Auch hier sollte im öffentlichen forum nicht zu viel verraten werden aus meiner Sicht mit dem Hinweis auf das Forum BK Schwarzarbeit.
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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2
17.06.2021 07:32 |
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Solon
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Gerken
Grünschnabel
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Themenstarter
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...vielen Dank.
Werde ich gleich machen!
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3
17.06.2021 09:55 |
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