Trageerlaubnis |
Ziska

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ein herzliches hallo von der schönen ostsee...
immer wieder bin ich begeistert von der schnellen hilfe die man hier bekommt, deshalb mal wieder eine frage:
wir haben ende märz eine veranstaltung die gem. § 69 GewO festgesetz wird. am abend wird dann noch in einem festzelt etwas musik zum tanzen angeboten. für das festzelt wurde angkündigt, dass ein security-mann eingesetzt wird. dieser beantragt jetzt bei uns eine trageerlaubnis für eine art gasspray. zusätzlich hat er noch einen wachhund dabei.
bekommt er die trageerlaubnis von der örtlichen ordnungsbehörde??
brauch er für den hund eine erlaubnis??
danke schon mal im voraus!!!
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06.03.2007 08:11 |
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Solon
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Boshamer
Haudegen
  

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Wir arbeiten auch viel mit Sicherheitsdiensten zusammen und deshalb weiß ich nur eines:
1. Gasspray
Es gibt frei zugängliche Gassprays und welche, die Waffenscheinpflichtig sind. Hier sollte sich der gute Mann an die örtliche Polizeistation wenden und die fragen, ob er einen Waffenschein braucht.
2. Hund
Ich gehe mal davon aus, dass der Hund eine entsprechende Prüfung hat (Schutzhund, Begleithund etc). Aus meiner Sicht braucht er dann da keine besondere Erlaubnis.
Außerdem werden solche Sachen immer vorher über den Sicherheitsdienst abgecheckt. Oder aber der Mann als freischaffender Künstler?
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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06.03.2007 08:32 |
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Solon
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Stadt Kassel*Fricke
König
   

Dabei seit: 01.02.2006
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Ein freundliches "Hallo" aus Nordhessen!
@Kollegin Ziska:
Der Sicherheitsmitarbeiter bzw. der Arbeitgeber (Bewachungsgewerbetreibender) sollte sich bei der zuständigen
(Waffen)-Behörde nach einer möglicherweise notwendigen Ausnahmegenehmigung nach § 42 WaffG erkundigen.
Es ist nicht ganz auszuschließen, dass das mitgeführte Reizstoffsprühgerät (RSG) unter das WaffG fällt.
Mal nebenbei gefragt: ist der Wachmann eigentlich schon nach § 9 Abs. 3 BewachV bei der zuständigen Behörde gemeldet?
Meines Erachtens führt der Sicherheitsmitarbeiter Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum durch und benötigt deshalb
einen Sachkundenachweis nach § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO i. V. m. § 5a BewachV; eine Unterrichtung reicht m. E. nach nicht aus.
Da würde ich mal beim Bewachungsgewerbetreibenden nachhaken.
Gruß
Frank F. aus K.
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06.03.2007 12:04 |
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