Forum-Gewerberecht
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Ein freundliches "Hallo" aus Nordhessen!
@Kollegin Ziska:
Der Sicherheitsmitarbeiter bzw. der Arbeitgeber (Bewachungsgewerbetreibender) sollte sich bei der zuständigen
(Waffen)-Behörde nach einer möglicherweise notwendigen Ausnahmegenehmigung nach § 42 [URL=http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/waffg_2002/gesamt.pdf]WaffG[/U
RL] erkundigen.
Es ist nicht ganz auszuschließen, dass das mitgeführte Reizstoffsprühgerät (RSG) unter das WaffG fällt.
Mal nebenbei gefragt: ist der Wachmann eigentlich schon nach § 9 Abs. 3 [URL=http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bewachv_1996/gesamt.pdf]Bewach
V[/URL] bei der zuständigen Behörde gemeldet?
Meines Erachtens führt der Sicherheitsmitarbeiter Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum durch und benötigt deshalb
einen Sachkundenachweis nach § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO i. V. m. § 5a BewachV; eine Unterrichtung reicht m. E. nach nicht aus.
Da würde ich mal beim Bewachungsgewerbetreibenden nachhaken.
Gruß
Frank F. aus K.
Gepostet am 06.03.2007 um 12:04 von:
Benutzer: Stadt Kassel*Fricke
Der Original-Beitrag :
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