Untersagung der Geschäftsführertätigkeit nach § 35 Abs. 7a GewO bei Gaststättenwiderruf der GmbH??? |
Ihlbrock
Grünschnabel
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Untersagung der Geschäftsführertätigkeit nach § 35 Abs. 7a GewO bei Gaststättenwiderruf der GmbH??? |
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Hallo,
wir haben hier in Iserlohn einen hochmotivierten Gastronom, der jedoch leider eine GmbH nach der anderen vor die Wand laufen läßt. Den GmbHs (inzwischen auch einer Ltd.) wurde die Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz widerrufen. Wie bekomme ich den Geschäftsführer zu packen??? Wäre ein separates Verfahren nach § 35 Abs. 7a Gewerbeordnung (parallell zum Verfahren nach § 15 Abs. 2 GastG) denkbar? Oder muß ich warten, bis ich den nächsten Gaststättenantrag einer künftigen GmbH wegen Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers ablehnen darf? Mein beschränkter Gaststätten-/Gewerbeverstand läßt mich ahnen, dass ich den Geschäftsführer über den 35 nicht erreiche
. Kann mir jemand einen Ausweg zeigen???
Vielen Dank, allen ein schönes Wochenende und sonnige Grüße aus der Wald- und Bierstadt Iserlohn
Roland Ihlbrock
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1
23.09.2005 10:15 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Untersagung der Geschäftsführertätigkeit nach § 35 Abs. 7a GewO bei Gaststättenwiderruf der GmbH |
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Hei aus Hamm,
leider trügt der Schein nicht. Im GastG ist nicht vorgesehen, eine Geschäftsführertätigkeit zu untersagen. Auch eine Auseitung des Verfahrens auf § 35 GewO ist nicht zulässig, es gilt hier die Spezialgesetzgebung des GastG.
Die einzige Möglichkeit, die bliebe, ist die Ablehnung eines evtl. neuen Gaststättenantrages mit Hinweis auf die Vergehen in der Vergangenheit.
Wenn Sie es nachweisen könnten, würde ich versuchen, über die Strohmannschiene zu gehen, das wäre am sichersten.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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2
23.09.2005 11:35 |
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Solon
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Boshamer
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RE: Untersagung der Geschäftsführertätigkeit nach § 35 Abs. 7a GewO bei Gaststättenwiderruf der GmbH |
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Ich würde auch über die Strohmannschiene gehen, weil ich aus eigener Erfahrung weiß, dass das VG Arnsberg, was für den Märkischen Kreis zuständig ist, in diesen Fällen fast immer zu Gunsten der Kommunen entscheidet.
@Iserlohn: Ich denke, wenn Sie im Vorgriff diesen Fall dem zuständigen Richter informationshalber erzählen wird er zumindest eine Tendenz dazu abgeben, ob Ihre Verfahrensweise erfolgversprechend ist.
Schönes Wochenende aus Kierspe
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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3
23.09.2005 12:31 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
durch die Änderung des GastG sehe ich hier schon eine Möglichkeit
Der Gesetzgeber hat ja die Erlaubnsipflicht für das Verareichen alkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen aufgehoben. In den meisten Gaststätten werden natürlich diese erlaubnisfreien Leistungen angeboten. Diese unterliegen im Falle der Unzuverlässigkeit des Gastwirtes dann nach §§ 31 GastG, 35 Abs. 8 GewO auch den Vorschriften des § 35 Abs. 1 bis 7a GewO, so dass hier parallel zum Erlaubniswiderruf eine Gewerbeuntersagung nicht nur möglich, sondern auch erforderlich ist, denn der Betreffende dürfte ja sonst den Betrieb im erlaubnisfreien Rahmen weiterführen. Sofern Gewerberteibende(r) eine juristische Person ist, kann damit natürlich auch ein Verfahren nach Abs. 7a gegen den Geschäftführer durchgeführt werden.
Freundliche Grüße und ein schönes Wochenende
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23.09.2005 12:48 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
das sehe ich anders.
Wenn der Gastwirt (egal, ob GmbH oder Einzelperson) eine Erlaubnis nach dem GastG wegen des Ausschanks alkoholischer Getränke benötigt, dann kann nur ein Erlaubniswiderrufsverfahren in Frage kommen.
Eine Kopplung mit dem § 35 GewO ist unzulässig.
Sonst hätte man früher schon bei Trinkhallen ein Erlaubniswiderrufsverfahren für den Ausschank einleiten müssen und für den Einzelhandel ein Gewerbeuntersagungsverfahren. Das war auch noch nie möglich.
§ 35 Abs. 8 GewO sagt dieses aus.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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5
26.09.2005 06:43 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Die Koppelung von § 15 Abs. 2 GastG mit einer Untersagung nach § 35 GewO wird bei uns in Abstimmung mit unserem Regierungspräsidium seit der Gesetzesänderung angewendet. Nach der hier vertretenen Auffassung besagt § 35 Abs. 8 eben nur, dass die Gewerbeuntersagung nicht anwendbar ist, soweit andere spezialgesetzliche Vorschriften bestehen. Und die bestehen im Fall des Gaststättengewerbe nur, soweit dieses erlaubnispflichtig ist. Eine spezielle, an die Unzuverlässigkeit anknüpfende Untersagungsvorschrift für das erlaubnisfreie Gaststättengewerbe existiert nicht, so dass hier § 35 GewO anwendbar ist (wie gesagt: nach der hierzulande vertretenen Auffassung). Nach dem Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wäre anderenfalls die Betriebsschließung unmöglich, weil der Gewerbetreibende dann ja noch erlaubnisfrei alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen verabreichen dürfte
Schöne Grüße aus dem sonnigen Sachsen
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26.09.2005 09:40 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Für erlaubnisfreie Betriebe kommt ausschließlich die Untersagung nach § 35 GewO in Betracht.
Da ich aber im Bereich der erlaubnispflichtigen Betriebe durch § 3 Abs. 1 GastG an die Betriebsart gebunden bin, kommt in diesen Fällen ausschließlich ein Widerruf nach § 15 GastG in Frage. Hier ist es - wie auch früher schon - unzulässig, einen Teilbetrieb nach § 15 GastG zu widerrufen und gleichzeitig eine Untersagung nach § 35 GewO vorzunehmen.
Natürlich kann es passieren, dass dann ein Wirt umschwenkt auf den erlaubnisfreien Teil des GastG, dann besteht aber die Möglichkeit, sofort eine Untersagungsverfügung nach § 35 GewO zu erlassen und die weitere Betriebsausübung durch unmittelbaren Zwang zu verhindern.
Denn:
Entweder habe ich eine Gaststättenerlaubnis, dann kommt nur der Widerruf in Betracht oder
ich habe keine Erlaubnis, dann Gewerbeuntersagungsverfahren.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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7
26.09.2005 09:57 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Noch mal ein paar Widerworte
Nach altem Recht waren derartige Fälle zumindest bei uns kein relevantes Thema.
Mir fällt auch spontan keine vergleichbare Fallkonstellation nach altem Recht ein. Ein erlaubnisfreier Beherbergungsbetrieb mit bis zu 8 Gästebetten wurde ja z.B. nach § 2 Abs. 4 S. 2 automatisch erlaubnispflichtig, wenn er mit einer erlaubnispflichtigen Schank. und Speisewirtschaft verbunden war.
Fälle, in denen ein erlaubnispflichtiger Gaststättenbetrieb mit einem Einzelhandelsbetrieb verbunden sind (wie z. B. bei VGH Baden-Württemberg v. 30.05.95, Az: 9 S 619/95) scheinen mir nicht direkt vergleichbar zu sein. Das Gericht hatte dort entschieden, dass der gaststättenrechtlich erlaubte Straßenverkauf von Flaschenbier nicht nach § 35 GewO, sondern nur nach gaststättenrechtlichen Vorschriften untersagt werden kann. Zitat: „.... Eine Teiluntersagung des erlaubnispflichtigen Betriebs des Stehimbiss ist nur nach den Vorschriften des Gaststättengesetzes möglich (§ 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO und § 35 Abs. 8 GewO). Der untersagte Verkauf alkoholischer Getränke ist, soweit er die Zeit nach Ladenschluss umfasst, eindeutig dem Betrieb des Stehimbiss zuzuordnen. ...“ Der Zubehörhandel i.S.v. § 7 GastG stellt aber lediglich eine Nebenleistung zu einem erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbe dar und unterliegt daher auch den Vorschriften über dieses erlaubnispflichtige Gewerbe (also hier § 15 Abs. 2 GastG).
Das Verabreichen alkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen ist hingegen keine Nebenleistung zu dem Verabreichen alkoholischer Getränke, sondern eine Tätigkeit, die der Gesetzgeber ausdrücklich und bewusst von der Erlaubnispflicht freigestellt hat (so lautet jedenfalls unsere Argumentation, schließlich wird ja der Gesetzgeber in seiner allgemein bekannten Gründlichkeit hier nichts übersehen haben?) Der Betreiber einer „normalen“ Schank- und Speisewirtschaft übt somit gleichzeitig ein erlaubnispflichtiges und ein erlaubnisfreies Gewerbe aus. Soweit das Gewerbe der Erlaubnispflicht unterliegt, finden §§ 4, 15 GastG Anwendung, darüber hinaus § 35 GewO. Wir sind jedenfalls auf die erste gerichtliche Entscheidung gespannt, gegenwärtig ist aber leider noch keine in Aussicht
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26.09.2005 12:26 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo!.... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Nach meinem Urlaub möchte ich mich wieder zurückmelden und meinen Senf zu diesem Thema hinzugeben.
Wie ich auch schon an anderer Stelle kundgetan habe, ist m. E. für den Bereich des erlaubnisfreien Gaststättengewerbes ein Untersagungsverfahren nach § 35 GewO und für den erlaubnispflichtigen Teil ein Widerrufsverfahren nach § 15 GastG durchzuführen. Und da ja in einem "normalen" Gaststättenbetrieb auch alkoholfreie Getränke verabreicht werden (und dies nicht nur als Annex) muss dieses bei festgestellter Unzuverlässigkeit ja auch verhindert werden. Denn schließlich dürfte der Betroffene ja bei einem Widerruf der Erlaubnis uneingeschränkt alle nach Gaststättenrecht jetzt erlaubnisfreien Tätigkeiten weiter ausüben. Er müsste, sofern er nicht in seiner Gewerbeanmeldung die Ausübung eines erlaubnipflichtigen Gaststättengewerbes ausdrücklich angegeben hat, nicht einmal eine Gewerbemeldung vornehmen.
Auch bei anderen Tätigkeiten, bei denen ein Teil erlaubnispflichtig und der andere Teil erlaubnisfrei ist (z. B. Makler, die gleichzeitig Versicherungen und Bausparverträge vermitteln, Einzelhandelsgeschäft mit irgendwelchen Produkten und gleichzeitiges Anbieten dieser Produkte im Reisegewerbe etc.) wird doch ein Verfahren nach § 35 GewO und gleichzeiig ein entsprechendes Widerrufsverfahren durchgeführt, obwohl ja im Prinzip ein Verfahren nach § 35 GewO ausreichen müsste.
Nach herrschender Meinung und m. W. auch nach gängiger Rechtsprechung ist leider in den Fällen, in denen erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, ein solches Verfahren erforderlich.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 26.09.2005 13:18.
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26.09.2005 13:17 |
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