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» Untersagung der Geschäftsführertätigkeit nach § 35 Abs. 7a GewO bei Gaststättenwiderruf der GmbH??? «

Hallo,

durch die Änderung des GastG sehe ich hier schon eine Möglichkeit  smile  
Der Gesetzgeber hat ja die Erlaubnsipflicht für das Verareichen alkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen aufgehoben. In den meisten Gaststätten werden natürlich diese erlaubnisfreien Leistungen angeboten. Diese unterliegen im Falle der Unzuverlässigkeit des Gastwirtes dann nach §§ 31 GastG, 35 Abs. 8 GewO auch den Vorschriften des § 35 Abs. 1 bis 7a GewO, so dass hier parallel zum Erlaubniswiderruf eine Gewerbeuntersagung nicht nur möglich, sondern auch erforderlich ist, denn der Betreffende dürfte ja sonst den Betrieb im erlaubnisfreien Rahmen weiterführen. Sofern Gewerberteibende(r) eine juristische Person ist, kann damit natürlich auch ein Verfahren nach Abs. 7a gegen den Geschäftführer durchgeführt werden.

Freundliche Grüße und ein schönes Wochenende



Gepostet am 23.09.2005 um 12:48 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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