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Kimba Kimba ist weiblich
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Gebühren

Ich habe eine grundsätzliche Frage zur kommunalen Gebührenfestsetzung bzgl. der Höhe der Gebühr für die Erteilung einer Automatenaufstellerlaubnis sowie Konzessionen zum Betrieb einer Spielhalle und hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann, die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu finden.

Folgende Sachverhalte liegen mir vor:
Das BverfG definiert: „Gebühren sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.“(BverfGE 97, 332)
D.h. mit einer Gebühr sollen originär Einnahmen erzielt werden, um die Kosten einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu decken. Gebühr und Leistung stehen mithin einem Gegenleistungsverhältnis . Durch dieses Merkmal unterscheidet die Gebühr sich von der Steuer und der Sonderabgabe. In den Kommunalabgabengesetzen der Länder wird zwischen Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren unterschieden.
Mich interessieren in diesem Zusammenhang nur die Verwaltungsgebühren, wobei es sich um Gebühren für die Inanspruchnahme bestimmter Amtshandlungen handelt (z.B. Ausstellen eines Passes etc.).

H.-W.Arndt, „Grundzüge des Allgemeinen Steuer- und Abgaberechts“ sagt hierzu folgendes:

„die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben ist nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach rechtfertigungsbedürftig. Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind vier Kategorien von Gebührenzwecken dem Grunde nach anerkannt: Die Deckung von Kosten aus der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen, der Vorteilsausgleich, die Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke. Die Bemessung der Gebühr ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch einen der zulässigen Gebührenzwecke legitimiert ist. Außerdem muß der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gesetzes den Gebührenzweck erkennen lassen. ...

Für die Berechnung der zulässigen Gebührenhöchstgrenze kommen zunächst zwei Prinzipien in Betracht: Das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass die Gebührenhöhe so zu bemessen ist, dass die Kosten der vom Gebührenschuldner in Anspruch genommenen Leistung gedeckt werden. Obwohl es ausdrücklich in seiner Gebührendefinition erwähnt wird, lehnt es das Bundesverfassungsgericht – inkonsequenterweise – ab, das Kostendeckungsprinzip als ein Wesensmerkmal der Gebühr anzusehen. Dagegen leitet es aus dem „Wesen“ der Gebühr und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Äquivalenzprinzip ab. Die Gebühr ist nach dem Nutzen der Leistung für den Empfänger zu bemessen. Es muß ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der öffentlichen Leistung für den Empfänger bestehen. Die Gebühr darf nicht so hoch sein, dass sie geeignet ist, von der Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung abzuschrecken. Trennschärfer und überzeugender wäre es, als Obergrenze der Gebührenhöhe die Kosten der staatlichen Leistung anzusehen. Denn bei Überschreiten dieser Schwelle schlägt die Gebühr in eine Steuer um, da ihr keine entsprechende staatliche Gegenleistung gegenübersteht.

Progressive Gebührengestaltung und lenkende Gebühren erschweren aber zunehmend die Orientierung an entstandenen Kosten und erbrachten Leistungen. Zwar folgt aus dem Gegenleistungsbezug, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung zwischen Kosten und Gebührenhöhe muß vielmehr sachgerecht sein. Das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind aber keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang. Denn mit einer Gebührenregelung dürfen neben der Kostendeckung auch andere insbesondere soziale Zwecke verfolgt werden.

Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt, wenn sie in einem „groben Missverhältnis“ zu den verfolgten Gebührenzwecken steht. In erster Linie hat der Gesetzgeber zu entscheiden, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er für eine individuell zurechenbare Leistung aufstellt und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstrebt. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf daher nicht überspannt werden. ...

Nicht jeder der mit einer Gebühr verfolgten Zwecke – Kostendeckung, Vorteilsausgleich, Verhaltenslenkung oder sozialer Zweck – kann beliebig zur sachlichen Rechtfertigung der konkreten Bemessung einer Gebühr herangezogen werden. Zunächst muß die Gebührenregelung und –bemessung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden. Dabei gilt der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit. Der Gebührenpflichtige muß erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Denn zur „Normenklarheit gehört auch Normenwahrheit“.“

Bitte entschuldigt, wenn der Text vorab schon so lang geworden ist, aber ich wollte das Zitat nicht zerstückelt darstellen und Textpassagen aus dem Zusammenhang reißen.

Hiernach habe ich mich mit der Verwaltungsgebührensatzung meiner Stadt auseinandergesetzt, welche besagt:
§ 1 Für besondere Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) städtischer Dienststellen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und des Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

Die festgesetzte Höhe der Gebühren für Aufstellerlaubnis, Konzession, lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Denn in den Gebührentarifen findet sich nur der Pkt. „Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen .... 10,- bis 50,- Euro“

Somit nehme ich an, dass die „von mir gesuchten“ Gebühren sich in dem Nebensatz „soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist“ verbergen.

Nur wo genau sind denn diese „anderen Gebühren“ vorgeschrieben?

Auch im Kommunalabgabengesetz § 5 „Verwaltungsgebühren“ bin ich diesbezüglich nicht fündig geworden. Auch hier steht unter Abs. 4 „Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Ausgaben für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen.“

Daß es sich bei einer Gebühr für eine Aufstellerlaubnis in Höhe von 1.770,00 Euro nicht um ein kostendeckende Gebühr handelt ist klar, demnach muß ihre Bemessungsgrundlage wohl in den „lenkenden“ oder „sozialen Zwecken“ zu finden sein. Doch auch dieser Gebührenzweck muß irgendwo erkennbar, rechtlich dargestellt sein.
Ich würde mich freuen, wenn mir hier jemand sagen könnte, wo ich suchen muß.

LG
1 24.02.2007 15:42 Kimba ist offline E-Mail an Kimba senden Beiträge von Kimba suchen
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Meike
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Hallo Kimba,

Gebührensatzungen werden durch den Haupt- und Finanzausschuss und Rat Deiner Stadt verabschiedet. Es gibt Gebührensatzungen, die Du nicht in der allgemeinen Gebührensatzung findest, da diese von verschiedenen Variablen abhängig sind, z.B. Kanalgebühren oder nach speziellen Bemessungsgrundlagen definiert sind. Das Rechtsamt Deiner Stadt muss Dir darüber aber Auskunft geben. Alle Gebührensatzungen müssen nämlich in einer öffentlichen Sitzung beschlossen werden und somit hat der Bürger einen Rechtsanspruch auf Offenlegung.

Gruß Meike
2 25.02.2007 11:12 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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RE: Gebühren

Zitat:
Original von Kimba
Ich habe eine grundsätzliche Frage zur kommunalen Gebührenfestsetzung bzgl. der Höhe der Gebühr für die Erteilung einer Automatenaufstellerlaubnis sowie Konzessionen zum Betrieb einer Spielhalle und hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann, die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu finden.


Hallo Kimba,

die Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der Gewerbeordnung richten sich in Brandenburg nach der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWGebO) . Ab Tarifstelle 2.2.2 geht's um das Spielrecht.

Für Nordrhein-Westfalen dürfte die Rechtsgrundlage die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) sein.
. Näheres zum Bereich Spielrecht gibt es dort ab der Tarifstelle 12.4 .

Falls ich als "Brandenburger" was übersehen habe, bitte ich die Kollegen aus NRW um Korrektur.

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
3 25.02.2007 22:59 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
tapier
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Mache Gebühren, bzw deren Höhe sind eine Frechheit.


Ich musste für eine Aufsteller-Erlaubniss 1790.- Euro hinblättern.

Bei Eröffnung einer Spielhalle nach §33c - 280.- Euro pro Aufstellplatz, also pro 12qm.


Frecheit und Abzocke sage ich da nur...

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von tapier: 26.02.2007 13:02.

4 26.02.2007 12:55 tapier ist offline E-Mail an tapier senden Beiträge von tapier suchen
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Danke schön für Eure Hilfe! smile

Ich wünsche Euch noch eine schöne restliche Woche, bei dem herrlichen Wetter
5 12.03.2007 18:01 Kimba ist offline E-Mail an Kimba senden Beiträge von Kimba suchen
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