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Autor Beitrag
Thema: 100.000 Euro Freispielguthaben!!!
Kimba

Antworten: 1
Hits: 1.679
100.000 Euro Freispielguthaben!!! 20.11.2009 13:06 Forum: Spielrecht


Zwar wird hier in einem anderen Thread bereits über Werbeaktionen / Test-Spielguthaben etc. diskutiert, aber ich finde, solch eine Werbung hat doch wirklich ein eigenes Thema verdient:

100.000 EURO FREISPIELGUTHABEN

und das ist noch lange nicht alles.... nein...

100.000 EURO Adventskalender-Preise

sollte das schon alles sein? ... Ach was...

Überraschungsaktionen bei "Geräusch"

[size=36]www.casino-royal.de[/size]



Was regen wir uns über eine Online-Aktion von Gauselmann über 30.000 Euro auf oder eine Werbung für Erstkunden mit Gutscheinen über 10 Euro?

Da werden einzelne Aufsteller wegen Werbeanzeigen mit Coupon vor "Gericht" gestellt, während der "fliegende Holländer" Aktionen startet, die ich bisher bei keinem Großaufsteller gesehen habe.

Aber anscheinend hat auch diese Großaktion noch niemand gesehen oder weshalb herrscht dort allem Anschein nach Narrenfreiheit?verwirrt
Thema: IMA 2007- es lebe der Jackpot und das Fun-Game
Kimba

Antworten: 78
Hits: 55.891
12.03.2007 18:28 Forum: Spielrecht


Und ´nen "Gelben Notizzettel von Peter" im letzten Automatenmarkt!! Der war mal nicht schlecht!!!

Respekt

Und soweit ich weiß "hängen" da z.Z. doch ein paar Geräte bei der PTB fest...
Thema: Geeignetheitsbescheinigung für Geldspielautomaten
Kimba

Antworten: 6
Hits: 20.844
RE: Geeignetheitsbescheinigung für Geldspielautomaten 12.03.2007 18:22 Forum: Spielrecht


Hallo, alle zusammen!

Leider ist der Verweis auf das vorher Diskutierte von mir nicht nachzulesen. Würde mich aber doch mal interessieren, was im o.g. Fall gegen das Aufstellen eines Geldspielgerätes spricht? verwirrt
An jeder Raststätte hängen diese Dinger in nahezu jeder Form (tlw. sogar noch sog. Fun Games) und dort erfolgt in der Gastronomie zudem ein Ausschank von Alkohol.
Zudem werden Raststätten wohl genauso von unter 18-jährigen betreten wie Tankstellenshops. Wenn der Tankstellenwart das Gerät nun noch in einen Nebenraum hängt, der für Minderjährige nicht zu betreten ist, ist das doch sicherer als in jeder Raststätte?

Und das Argument, daß "junge Frauen" die da arbeiten wohl nicht damit zurecht kämen, wenn es mal zu Zwischenfällen kommt kann ja wohl nicht ernst gemeint sein??? Was sollen denn die Aufsichten in einer Spielhalle sagen, die zum Teil 24 solcher potenziell gefährlichen Geräte bewachen????

LG
Thema: Gebühren
Kimba

Antworten: 4
Hits: 6.032
12.03.2007 18:01 Forum: Spielrecht


Danke schön für Eure Hilfe! smile

Ich wünsche Euch noch eine schöne restliche Woche, bei dem herrlichen Wetter
Thema: IMA 2007- es lebe der Jackpot und das Fun-Game
Kimba

Antworten: 78
Hits: 55.891
24.02.2007 16:30 Forum: Spielrecht


Und was kommt als nächstes?
Bundesverdienstkreuz ist ein alter Hut....
Dem "Ehrenbürger" ist auch nichts mehr hinzuzufügen....

Ach, was soll man sich auch oben im Sonnenschein Gedanken machen, wo es doch viel einfacher ist unten auf die Kleinen draufzutreten; sofern sie noch am "Zucken" sind, wenn sie den aufgewirbelten Dreck auch noch geschluckt haben.
Thema: Lotteriestaatsvertrag
Kimba

Antworten: 31
Hits: 14.837
RE: Lotteriestaatsvertrag 24.02.2007 16:16 Forum: Spielrecht


Hallo Meike,

ich kann mich meinem "Vorschreiber" nur anschließen, denn die Art der Fragestellung liest sich für einen "kleinen Automatenaufsteller" als reinste Provokation (auch wenn sie wohl nicht so gemeint war).

Es war mir bisher noch gar nicht bekannt, daß es Spielern derzeit nicht straffrei möglich ist, ihre Spielleidenschaft zu hause, am PC, via TV oder Handy zu befriedigen?

Wie soll ein Spielhallenbetreiber seine Umsätze nach dem Wegfall eines staatl. Monopols einschätzen???
Welchen Grund sollte es geben, daß bedingt hierdurch sich die Umsätze verschlechtern?
Wo die Umsätze aus staatl. Glücksspiel derzeit landen liegt in der Natur der Sache, also kann sich die Lage für die Spielhallenbetreiber nach einem Wegfall des Monopols ja wohl kaum verschlechtern.

Aus welchem Grund sollten Spieler aus einer Spielhalle abwandern, wenn das staatl. Monopol endlich fällt??? Es wäre doch angenehmer, wenn sie z.B. ihren Lottoschein an Ort und Stelle abgeben könnten, und nicht erst in die nächste "staatliche Annahmestelle" laufen müßten.

Können sich kleinere Spielhallen, die nicht einer großen Kette angehören, dann noch halten?
Wird mit Entlassung von Mitarbeiter/innen gerechnet?
Da klingt ja fast ein Interesse an Spielhallenbetreiberschutz statt Spielerschutz durch ... doch an Wunder will in dieser Branche wohl keiner mehr so recht glauben...

Die "kleinen Spielhallen" kämpfen tagtäglich an zahlreichen Fronten ums Überleben.
Wucherpreisen die Automatenhersteller nach neuer SpielV für neue Geräte veranschlagen,
Doppelbesteuerung durch Umsatz- und Vergnügungssteuer,
immer höhere Rechtsberatungskosten, um in den Mühlen der Verwaltungen nicht unterzugehen,
Image- und Kundenverlust durch Machenschaften der "Großen" ("Spiegel" braucht man hier wohl nicht zu erwähnen),
Kundenverlust durch unangemessenes Verhalten der Ordnungsbeamten bei Kontrollen (hier sind natürlich nicht alle "über einen Kamm zu scheren"Augenzwinkern ,
etc. etc. etc.

Ich kann mir nicht vorstellen, daß auch nur einer dieser "kleinen Spielhallenbetreiber" befürchtet, er müßte seine Angestellten entlassen, weil das staatl. Glücksspielmonopol fällt???!!!!

Für eine detailliertere Meinungsbildung zu Ihrer Frage wäre es natürlich erforderlich, dieses Ihnen vorliegende Schreiben erstmal zu lesen.
Vielleicht können Sie es einmal einstellen, damit jeder weiß, wozu genau er seine Meinung abgeben soll.
Thema: Gebühren
Kimba

Antworten: 4
Hits: 6.032
Gebühren 24.02.2007 15:42 Forum: Spielrecht


Ich habe eine grundsätzliche Frage zur kommunalen Gebührenfestsetzung bzgl. der Höhe der Gebühr für die Erteilung einer Automatenaufstellerlaubnis sowie Konzessionen zum Betrieb einer Spielhalle und hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann, die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu finden.

Folgende Sachverhalte liegen mir vor:
Das BverfG definiert: „Gebühren sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.“(BverfGE 97, 332)
D.h. mit einer Gebühr sollen originär Einnahmen erzielt werden, um die Kosten einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu decken. Gebühr und Leistung stehen mithin einem Gegenleistungsverhältnis . Durch dieses Merkmal unterscheidet die Gebühr sich von der Steuer und der Sonderabgabe. In den Kommunalabgabengesetzen der Länder wird zwischen Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren unterschieden.
Mich interessieren in diesem Zusammenhang nur die Verwaltungsgebühren, wobei es sich um Gebühren für die Inanspruchnahme bestimmter Amtshandlungen handelt (z.B. Ausstellen eines Passes etc.).

H.-W.Arndt, „Grundzüge des Allgemeinen Steuer- und Abgaberechts“ sagt hierzu folgendes:

„die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben ist nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach rechtfertigungsbedürftig. Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind vier Kategorien von Gebührenzwecken dem Grunde nach anerkannt: Die Deckung von Kosten aus der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen, der Vorteilsausgleich, die Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke. Die Bemessung der Gebühr ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch einen der zulässigen Gebührenzwecke legitimiert ist. Außerdem muß der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gesetzes den Gebührenzweck erkennen lassen. ...

Für die Berechnung der zulässigen Gebührenhöchstgrenze kommen zunächst zwei Prinzipien in Betracht: Das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass die Gebührenhöhe so zu bemessen ist, dass die Kosten der vom Gebührenschuldner in Anspruch genommenen Leistung gedeckt werden. Obwohl es ausdrücklich in seiner Gebührendefinition erwähnt wird, lehnt es das Bundesverfassungsgericht – inkonsequenterweise – ab, das Kostendeckungsprinzip als ein Wesensmerkmal der Gebühr anzusehen. Dagegen leitet es aus dem „Wesen“ der Gebühr und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das Äquivalenzprinzip ab. Die Gebühr ist nach dem Nutzen der Leistung für den Empfänger zu bemessen. Es muß ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der öffentlichen Leistung für den Empfänger bestehen. Die Gebühr darf nicht so hoch sein, dass sie geeignet ist, von der Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung abzuschrecken. Trennschärfer und überzeugender wäre es, als Obergrenze der Gebührenhöhe die Kosten der staatlichen Leistung anzusehen. Denn bei Überschreiten dieser Schwelle schlägt die Gebühr in eine Steuer um, da ihr keine entsprechende staatliche Gegenleistung gegenübersteht.

Progressive Gebührengestaltung und lenkende Gebühren erschweren aber zunehmend die Orientierung an entstandenen Kosten und erbrachten Leistungen. Zwar folgt aus dem Gegenleistungsbezug, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung zwischen Kosten und Gebührenhöhe muß vielmehr sachgerecht sein. Das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind aber keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang. Denn mit einer Gebührenregelung dürfen neben der Kostendeckung auch andere insbesondere soziale Zwecke verfolgt werden.

Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt, wenn sie in einem „groben Missverhältnis“ zu den verfolgten Gebührenzwecken steht. In erster Linie hat der Gesetzgeber zu entscheiden, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er für eine individuell zurechenbare Leistung aufstellt und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstrebt. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf daher nicht überspannt werden. ...

Nicht jeder der mit einer Gebühr verfolgten Zwecke – Kostendeckung, Vorteilsausgleich, Verhaltenslenkung oder sozialer Zweck – kann beliebig zur sachlichen Rechtfertigung der konkreten Bemessung einer Gebühr herangezogen werden. Zunächst muß die Gebührenregelung und –bemessung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden. Dabei gilt der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit. Der Gebührenpflichtige muß erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Denn zur „Normenklarheit gehört auch Normenwahrheit“.“

Bitte entschuldigt, wenn der Text vorab schon so lang geworden ist, aber ich wollte das Zitat nicht zerstückelt darstellen und Textpassagen aus dem Zusammenhang reißen.

Hiernach habe ich mich mit der Verwaltungsgebührensatzung meiner Stadt auseinandergesetzt, welche besagt:
§ 1 Für besondere Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) städtischer Dienststellen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und des Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

Die festgesetzte Höhe der Gebühren für Aufstellerlaubnis, Konzession, lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Denn in den Gebührentarifen findet sich nur der Pkt. „Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen .... 10,- bis 50,- Euro“

Somit nehme ich an, dass die „von mir gesuchten“ Gebühren sich in dem Nebensatz „soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist“ verbergen.

Nur wo genau sind denn diese „anderen Gebühren“ vorgeschrieben?

Auch im Kommunalabgabengesetz § 5 „Verwaltungsgebühren“ bin ich diesbezüglich nicht fündig geworden. Auch hier steht unter Abs. 4 „Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Ausgaben für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen.“

Daß es sich bei einer Gebühr für eine Aufstellerlaubnis in Höhe von 1.770,00 Euro nicht um ein kostendeckende Gebühr handelt ist klar, demnach muß ihre Bemessungsgrundlage wohl in den „lenkenden“ oder „sozialen Zwecken“ zu finden sein. Doch auch dieser Gebührenzweck muß irgendwo erkennbar, rechtlich dargestellt sein.
Ich würde mich freuen, wenn mir hier jemand sagen könnte, wo ich suchen muß.

LG
Thema: Wahre Aussagen
Kimba

Antworten: 0
Hits: 1.760
Wahre Aussagen 02.05.2006 10:37 Forum: Offtopic - Fun - Sonstiges


Aus den Unfallprotokollen deutscher Versicherungsnehmer:

"Beim Heimkommen fuhr ich versehentlich in eine falsche Grundstücksauffahrt und rammte einen Baum, der bei mir dort nicht stand."

"Alle Rechnungen, die ich erhalte bezahle ich niemals sofort. Die Rechnungen werden vielmehr in eine große Trommel geschüttet, aus der ich am Anfang jeden Monats drei Rechnungen mit verbundenen Augen herausziehe. Diese Rechnungen bezahle ich dann sofort. Ich bitte Sie, zu warten, bis das große Los sie getroffen hat."

"Im hohen Tempo näherte sich mir die Telegrafenstange. Ich schlug einen Zickzackkurs ein, aber dennoch traf die Telegrafenstange am Kühler."

"Ich brauche keine Lebensversicherung. Ich möchte, daß alle richtig traurig sind, wenn ich einmal sterbe."

"Ich habe so viele Formulare ausfüllen müssen, daß es mir bald lieber wäre, mein geliebter Mann wäre überhaupt nicht gestorben."

"Ich fuhr mit meinem Wagen gegen eine Leitschiene, überschlug mich und prallte gegen einen Baum. Dann verlor ich die Herrschaft über mein Auto."

"Schon bevor ich ihn anfuhr war ich davon überzeugt, daß dieser alte Mann nie die andere Straßenseite erreichen würde."

"Ich sah ein trauriges Gesicht langsam vorüber schweben, dann schlug der Herr auf dem Dach meines Wagens auf."

"Der Bursche war überall und nirgends auf der Straße. Ich mußte mehrmals kurven, bevor ich ihn traf."

"Ich habe gestern abend auf der Heimfahrt einen Zaun in etwa 20 Meter Länge umgefahren. Ich wollte Ihnen den Schaden vorsorglich melden; bezahlen brauchen Sie nichts, denn ich bin unerkannt entkommen."

"Der Mopedfahrer, der am Tatort alles miterlebte, hatte der Fahrerin meines PKW aufrichtig erklärt, daß er seiner Zeugungspflicht nachkommen wird."

"Ein unsichtbares Fahrzeug kam aus dem Nichts, stieß mit mir zusammen und verschwand spurlos."

"Nachdem ich vierzig Jahre gefahren bin, schlief ich am Lenkrad ein."

"Ich hatte den ganzen Tag Pflanzen gekauft. Als ich die Kreuzung erreichte, wuchs plötzlich ein Busch in mein Blickfeld, und ich konnte das andere Fahrzeug nicht mehr sehen."

"Zunächst sagte ich der Polizei, ich sei nicht verletzt, aber als ich den Hut abnahm, bemerkte ich den Schädelbruch."

"An der Kreuzung hatte ich einen unvorhergesehenen Anfall von Farbenblindheit."

"Ihre Argumente sind wirklich schwach. Für solche faulen Ausreden müssen Sie sich einen Dümmeren suchen, aber den werden Sie kaum finden."

"Mein Auto fuhr einfach geradeaus, was in einer Kurve allgemein zum Verlassen der Straße führt."

"Ich fuhr rückwärts eine steile Straße hinunter, durchbrach eine Grundstücksmauer und rammte ein Bungalow. Ich konnte mich einfach nicht mehr erinnern, wo das Bremspedal angebracht ist."

"Ein Fußgänger kam plötzlich vom Bürgersteig und verschwand dann wortlos unter meinem Wagen."
Thema: Einheitl. Umsetzung
Kimba

Antworten: 13
Hits: 8.621
Einheitl. Umsetzung 28.04.2006 14:44 Forum: Spielrecht


Liebe "Forums"-Teilnehmer.

Wie mir heute erzählt wurde, wurden in einer Stadt in NRW diverse Teestuben "geschlossen", welche am nächsten Tag als Gaststätte (neue Konzessionen) wieder eröffnet wurden. In diesen Gaststätten stehen nach wie vor die sog. "Fun Games", in der gleichen Form, in der sie bereits bei der Aufstellung in einer "Teestube" betrieben wurden.
Wenn nunmehr die Spielhallenbetreiber rigorose Abräumverfügungen vom OA bekommen, warum gehen diese Verfügungen nicht gleichzeitig in selber Form an die Betreiber der o.a. "Gaststätten"?
(Diese haben nämlich keine einzige Verfügung bekommen.)

Gilt die "einheitliche Umsetzung" nur für die Betriebe mit Spielhallenkonzession, nicht für Gaststättenkonzessionen?

Für hilfreiche Informationen wäre ich sehr dankbar.

Ein schönes Wochenende mit viel Sonne....
Thema: Spielgeräte nach § 6 a SpielV
Kimba

Antworten: 59
Hits: 40.027
26.04.2006 10:06 Forum: Spielrecht


Moin in die "große" Runde.

Gestern abend hat sich wohl der Fehlerteufel eingeschlichen...

Hier der korrigierte Link zur Begründung zur Verordnung zur Änderung der Spielverordnung:

http://www.vdai.de/frames.htm#spielv.htm

LG
Thema: Spielgeräte nach § 6 a SpielV
Kimba

Antworten: 59
Hits: 40.027
25.04.2006 22:16 Forum: Spielrecht


Hallo, "Fragender",

wobei ich doch sehr hoffe, daß die Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der SpielV schlicht und einfach die ursprüngliche Zielsetzung weiterverfolgt, welche mit der Änderung der SpielV beabsichtigt war.
Wenn man sich die Begründung zur Verordnung zur Änderung der Spielverordnung anschaut, dann wird der "Wille des Verordnungsgebers" m.E. doch sehr deutlich.

Hinter nachfolgendem Link verbirgt sich hinter der Drucksache 655/05 eben jene Begründung:

www.vdai.de/frames.htm#spielv.htm</a>

Dort findet sich gleich auf der ersten Seite unter
"B. Lösung
2. Die sog. Fun Games werden verboten, somit mit ihnen direkt oder indirekt Geld- oder geldwerte Vorteile gewonnen werden können."

In der Begründung zur Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (welche sicherlich den Willen des Verordnungsgebers darlegen soll..), findet sich unter
II. Ziel einer Neuregelung
4. Mit dem umfassenden Verbot der Fun Games und ähnlichen Spielen wird eine eindeutige Rückführung der Spielgeräte, an denen Geld gewonnen werden kann....

Weiterhin folgen nähere Erläuterungen unter "Besonderer Teil"
Zu Nr. 3 (§ 6a):
§ 6a befasst sich mit dem grundsätzlichen Verbot von Gewinnspielgeräten, die derzeit unter dem Begriff der "Fun Games" subsummiert werden....
Außerhalb der Grenzen der §§ 13 und 14 soll der gewerbliche Betrieb nur an solchen Spielgeräten zulässig sein, die keine finanziellen oder materiellen Gewinne außerhalb von Freispielmöglichkeiten im engen Rahmen ermöglichen.

Die weiteren Ausführungen möchte ich nicht alle zitieren - da sie unter o.g. Link zu finden sind -, sie beschreiben jedoch deutlich, welche Art von Geräten/"Fun Games" durch den § 6a verboten werden sollten. Nämlich all jene, welche als "(Geld)Gewinnspielgeräte" genutzt wurden. Da die Rechtssprechung sich bis dato immer nur auf bestimmte im jeweiligen Verfahren zu beurteilende Geräte bezog, welche mit Token betrieben wurden, sollte der § 6a umfassendere Auswirkungen haben, und auch die Möglichkeiten eines (Geld)Gewinns durch Konten, Rücksetzen von Punkten etc. ausschließen/verbieten.

Weder in der Rechtssprechung, noch in der SpielV, noch in der Begründung des Verordnungsgebers ist die Rede davon, Geräte zu verbieten, welche ohne Gewinnmöglichkeiten betrieben werden. Sofern dies vom Betreiber eindeutig nachzuweisen und bei Kontrollen leicht festzustellen ist (z.B. Versiegelung der Auszahlungseinheiten etc.) ist anhand des § 6a kein Verbot eines solchen "Unterhaltungsgerätes" zu erkennen.

Bis zur endgültigen Klärung bleibt es wohl noch ein wenig spannend
Thema: Strafantrag bei Amtsmißbrauch?
Kimba

Antworten: 24
Hits: 16.997
25.04.2006 11:15 Forum: Spielrecht


Hallo, "Menschel",

nachdem mir eine Weile die "reale Front" wenig Zeit ließ, nun endlich eine "virtuelle" Antwort" auf das letzte Posting...

Zitat:
Original von Menschel
Guten Morgen Kimba,

leider fängst Du jetzt mit mir genauso an zu rabulieren,


verwirrt Wenn ich das getan haben sollte, war es keine Absicht. Nachdem ich die Beiträge nochmals gelesen habe, kann ich das aber auch nicht so erkennen?

Im Gegenteil habe ich den Eindruck, daß wir mit unserer Meinung gar nicht sooo weit auseinanderliegen. Denn im Grunde sind unsere Aussagen - wenn auch unterschiedlich ausgedrückt - nahezu identisch.

Zitat:
Original von Menschel
Ich habe ausdrücklich(!) davon geschrieben, dass ich der Meinung bin, dass der Gesetzgeber alle Spielgeräte, die geeignet sind, die gesetzlichen Höchstgrenzen für Gewinn und Verlust auszuhebeln, zu untersagen versucht hat.


Etwas anderes habe ich auch nicht geschrieben, denn ein "Unterhaltungsgerät", welches unter Beachtung des §6a SpielV ohne Tokenauszahlung, Hinterlegungsspeicher etc. betrieben wird, ist sicherlich nicht in der Lage, die gesetzlichen Höchstgrenzen für Spielerverluste auszuhebeln.
Ich bin nicht sicher, wieviel man an einem "Flipper" in einer Stunde verspielen kann - wenn ich das versuchen würde, dürften es schon ein paar Euro sein Augen rollen - nicht viel anders ist es beim Bespielen eines Unterhaltungsgerätes in o.g. Form.


Zitat:
Original von Menschel
Hier wird für das Spiel bezahlt und kein "Einsatz" riskiert.
Bei Darts und Flipper wird für ein Spiel bezahlt und das kann dann gespielt werden.


Auch hier ist das Verfahren das gleiche, denn da man nichts gewinnen kann, "riskiert" man keinen Einsatz, sondern bezahlt ebenfalls das Spiel.

Zitat:
Original von Menschel
Bei den Geldspielern ist dies, trotz der angeblich spielbeeinflussenden "Stopp"-Taste, nicht möglich, im Hintergrund läuft stoische eine Computerroutine ab, die mittels eines Zufallsgenerators über Sieg oder Niederlage im Rahmen der festgelegten Gewinn- und Verlustgrenzen entscheidet. So ist es wenigstens bei den zulassungsfähigen Geldspielgeräten.


Auch hier sind wir absolut einer Meinung, aber bei den v.g. Fragen ging es um die Unterhaltungsgeräte.

Zitat:
Original von Menschel
Bei Billard und adaptierten Gesellschaftsspielen wird auch ausschließlich für das jeweilige Spiel bezahlt, ähnlich einer Leihgebühr für ein Brettspiel.
Bei diesen echten Unterhaltungsspielen gibt es im finanziellen Sinne nichts zu gewinnen oder zu verlieren. Daher gibt es auch keinen Grund und keine Absicht diese echten Unterhaltungsspiele zu verbieten.


Und somit scheinen wir tatsächlich einer Meinung zu sein smile

Schöne Grüße
Thema: Spielgeräte nach § 6 a SpielV
Kimba

Antworten: 59
Hits: 40.027
25.04.2006 10:49 Forum: Spielrecht


Einen wunderschönen Guten-Morgen an alle!

Zitat:
Original von der_fragende
Hallo an alle,

glaube denn wirklich jemand, dass die lang ersehnten Musterverwaltungsvorschriften des Bundesausschuss Gewerbe noch kommen wird ???? Also ich meine dieses Jahr noch ?? Kopfkratz

Zu wünschen wäre es ja bei manchen Streitfragen. Falls jemand Informationen hierzu hat ... bitte reinstellen. Danke


Freundliche Grüße aus dem jetzt sonnigen thüringer Flachland Applaus


Nach meinen Informationen tagt der Bund-Länder-Ausschuß morgen/übermorgen in Lübeck und wenn die "Mühlen" nicht allzu langsam mahlen, wird die Verwaltungsvorschrift in den kommenden 2 bis 4 Wochen versandt.

Als "gnadenlose" Optimistin kann ich mich der Bemerkung des Herrn Schmitz, daß mit einer Ausnahmeregelung für Geräte, welche bereits vor der "Tokenzeit" existierten nicht zu rechnen sei, jedoch nicht anschließen. Da auch die einzelnen Länder in diesem Punkt eher strittiger Meinung sind, bleibt zu hoffen, daß § 6a dem Wortlaut und Sinn entsprechend umgesetzt wird.

Liebe Grüße
Thema: Strafantrag bei Amtsmißbrauch?
Kimba

Antworten: 24
Hits: 16.997
19.04.2006 15:46 Forum: Spielrecht


Hallo, Menschel.

Sicherlich mag es für den Begriff des "Gewinns" verschiedene Definition geben, doch wenn man diesen im Zusammenhang mit SpielV/Gewerberecht etc. betrachtet, ist doch die Definition des Oberverwaltungsgerichtes (welches bindend ist) abgestellt auf § 33 c GewO diejenige, welche zur Betrachtung herangezogen werden sollte. Eine Ausdehnung des Begriffs auf "Gewinne" bei Mau Mau, Schach o.ä. würde der Sachlage nicht mehr gerecht, da dann tatsächliche sämtliche Geräte wie Flipper, Billard etc. verboten wären.

Ob es nunmehr tatsächlich der Wille des Gesetzgebers gewesen ist, eine ganze Gerätegattung zu verbieten, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Ich habe diesbezüglich ein neues Thema eingestellt, welches sich auf die "Durchführungsempfehlung des Ministeriums NRW" bezieht.
Hier stellt sich der Wille des Gesetzgebers denn doch ein wenig anders dar.

Einen schönen Nachmittag und lieben Gruß
Thema: Durchführungsempfehlung für NRW!!!
Kimba

Antworten: 2
Hits: 2.606
Durchführungsempfehlung für NRW!!! 19.04.2006 15:36 Forum: Spielrecht


Ein "sonniges" Hallo in die große Runde...

sicherlich hätte dieser Beitrag noch unter einem anderen Thema Platz gehabt, aber es soll doch einmal eigenständig und "laut" gesagt werden:

Aufruf Das Ministerium NRW hat vor längerer Zeit eine Durchführungsempfehlung zur Umsetzung der neuen SpielV an alle Ordnungsämter des Regierungsbezirks Arnsberg verschickt!!!!

War dieses Schreiben hier im Forum bisher nicht erwähnenswert, oder widerspricht es zu sehr der rigorosen "Einstellung" diverser Beamter, daß es "vorläufig" ignoriert wurde???

Sofern auch die anderen Kollegen aus anderen Regierungsbezirken bisher in Unkenntnis über dieses Schreiben sind, hier ein paar Auszüge:

"Bei Fun Games, die über einen Tokenauswurf verfügen, muß dieser nachprüfbar und dauerhaft blockiert werden. Mechanische Lösungen sind dabei vorzugswürdig. In jedem Fall muss eine Wiederinbetriebnahme ausgeschlossen sein. Gleiches gilt für die verschiedenen Formen des Hinterlegungsspeichers."

"Der Einsatz von Token ist nicht grundsätzlich verboten. Wesentliches Indiz für den missbrauchsfreien Einsatz als Geldersatz ist jedoch, daß Token - zumindest auch - kleinteilig und einsatzorientiert angeboten werden. Der Spieler darf nicht zu einem wertmäßig hohen Umtausch gezwungen werden."

"Spielhallenbetreiber, die entsprechende Geräte nicht abräumen, müssen demgemäß in der Lage sein, nachzuweisen, daß sämtliche Schranken dauerhaft und leicht kontrollierbar eingehalten werden."

Dieser Durchführungsempfehlung des Ministeriums ist solange folge zu leisten, bis eine abschließende Verwaltungsvorschrift durch den Gewerbeausschuß erlassen wird!

Eine Stellungnahme der Ordnungsbeamten aus NRW hierzu würde mich sehr interessieren. Wie ich in diversen Beiträgen des Forums gelesen habe, wird hier besonders die Meinung eines Kollegen aus Hamm sehr hoch geschätzt.
Lieber Herr Wiesemeier, da Hamm ebenfalls zum Regierungsbezirk Arnsberg gehört, würde mich Ihre Meinung hierzu besonders interessieren. Wie verschiedenen Beiträgen im Forum zu entnehmen ist, habe ich den Anschein, daß Sie eine besonders rigorose Auffassung zur Umsetzung der SpielV haben. Nachfragen von Kollegen zur Vorgehensweise bei der Durchführung werden somit dahingehend beantwortet, daß alle Fun Games - selbst wenn sie über keinerlei Ausgabemöglichkeiten, Hinterlegungsspeicher etc. mehr verfügen - ohne Ausnahme abgeräumt werden müssen.
Wie sind diese Empfehlungen mit dem Schreiben des Ministeriums vereinbar? Oder bin ich falsch darüber informiert worden, daß dieses Schreiben bis zur endgültigen Verwaltungsvorschrift für die Behörden bindend ist???

Das gleiche gilt für die im o.g. Schreiben ausgeführten Differenzierungen der Jackpot-Systeme!

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir Ihre Meinung hierzu kundtun würden.

Mich würde auch interessieren, ob andere Behörden (außerhalb NRW´s) von diesem Rundschreiben ebenfalls noch keine Kenntnis haben?

Liebe Grüße aus NRW
Thema: Strafantrag bei Amtsmißbrauch?
Kimba

Antworten: 24
Hits: 16.997
19.04.2006 14:06 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von nette.tante
Komisch in dem Urteil vom BVerwG das mir vorliegt, ist nur von 4 sog. Fun-Games die Rede.

Dann liegen Ihnen vielleicht nicht alle entsprechenden Urteile vor. (s. vorherigen Beitrag)

Zitat:
Original von nette.tante
Was mich ja interessieren würde: Was sind das denn nun für Geräte, die der Mitarbeiter der Behörde abräumen lässt? Fun-Games? umgebaute Fun-Games? Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit?


Das steht bereits im ersten Beitrag. Oder ist das vielleicht auch wieder "überlesen" worden?

Zitat:
Original von nette.tante
Nun, wenn das für den Unternehmer zweitrangig ist, was ist dann erstrangig?


Wie bereits geschrieben ist ein Klageverfahren für einen Unternehmer zweitrangig, wenn sein Unternehmen während des Verfahrens wirtschaftlich bereits ruiniert wird.

Zitat:
Original von nette.tante
Ausserdem würde mich immer noch interessieren wegen was Strafantrag gestellt werden soll?


Auch das steht bereits in den ersten Beiträgen. Vielleicht sollte man sich diese doch zur Gänze durchlesen und nicht nur Zitate herauspicken, um diese dann als trollig abzutun und selbst ganz d(t)rollig neu zu hinterfragen.

Zitat:
Original von nette.tante
Und wenn man nicht die Hälfte weglässt,


Da hierzu gleich der Link zum kompletten Auszug eingestellt ist, ist mir nicht ganz klar, wo die Hälfte weggelassen wurde (oder war der Link zu überlesen?)...

Zitat:
Original von nette.tante
um die Tatsachen zu verdrehen, lesen wir Folgendes:

-Die Fun Games sind aufgrund des neuen § 6 a künftig verboten 9)
9) Fun Games mit Token und Chips sind durch das - noch nicht mit Gründen abgesetzte - Urteil des BVerwG vom 23.11.2005 untersagt.


S.o. ... der Link diente wohl kaum einer Tatsachenverdrehung.

Zitat:
Original von nette.tante
Vielleicht sollte ich mich besser daran halten: Don't feed the troll


Dem kann man nur beipflichten, sofern nicht einige Beteiligte wieder die Hälfte "überlesen" haben...
Thema: Strafantrag bei Amtsmißbrauch?
Kimba

Antworten: 24
Hits: 16.997
RE: Strafantrag bei Amtsmißbrauch? 18.04.2006 23:26 Forum: Spielrecht


Lieber Herr Kirchhammer,
vielen Dank für Ihre sachverständige Antwort, denn diese schätze ich in diesem Forum besonders hoch ein. Ich stimme ebenfalls mit Ihnen überein, daß ein klärendes Gespräch oftmals hilfreicher ist, anstatt sich mit "Rechtsmitteln" zu überfallen. Dieser einfachere und angenehmere Weg war auch bei vielen Behörden hilfreich, umso größer das Unverständniss bei der Handlungsweise eines Einzelnen...
Verständlich ist mir durchaus, daß die SpielV bzgl. § 6a nicht nur im Zusammenhang mit der Rechtssprechung des BVerwG zu sehen ist. So wurde der Wortlaut der SpielV neu verfaßt, nachdem das BVerwG Fun-Games mit Tokenausgabe etc. als illegale Geldgewinnspielgeräte eingestuft hat. Ich möchte diesbezüglich auf den im vorherigen Beitrag verlinkten Auszug des Gewerbearchivs verweisen. Auch hier ist explizit nur von einem Verbot von Fun-Games die Rede, welche als Gewinnspielgeräte betrieben wurden. Die Frage, wie mit Geräten zu verfahren sei, welche nach technischer Umrüstung keinerlei Gewinnmöglichkeiten mehr bieten, ist auch hier nicht geklärt.
Gleichzeitig wird in jedem Urteil auf die Definition des Gewinns durch das Oberverwaltungsgericht verwiesen. Ein Gewinn oder Verlust hat demnach immer einen Einfluß auf die Vermögenslage des Spielers. Ein Unterhaltungsgerät hat eben diese Möglichkeit nicht.

§ 6a der SpielV besagt:
"...Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten,...ist verboten,
a) wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder
b) wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden."

Somit sagt Pkt. a) ganz eindeutig: "wenn diese als GEWINN Berechtigungen zum Weiterspielen bieten". Wenn man die Definition des OVG für den Begriff des Gewinns hinzuzieht, so ist hiermit nicht einmal ein Punktegewinn gemeint, welcher zum Weiterspielen berechtigt, sondern entweder die Ausgabe einer Toke oder von Geld, welches als GEWINN (welcher lt. OVG die Vermögenslage des Spielers beeinflußt) zum Weiterspielen berechtigt. Ein reiner Punktegewinn, mit dem der Spieler weiterspielen kann, ist KEIN Gewinn im Sinne des § 33 c oder lt. Rechtssprechung des OVG, da er in keinster Art und Weise die Vermögenslage des Spielers beeinflussen kann. Weder kann er über diesen Punktegewinn per Auszahlung als Gewinn verfügen, noch kann er einen zusätzlichen Vermögensverlust erleiden.
Dieser Pkt. für sich allein gestellt wäre nicht einmal ausschlaggebend, da die SpielV unter Pkt. a) den Gewinn zur Weiterberechtigung des Spieles mit sonstigen Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen verbindet. Hierfür steht eindeutig das Wort "sowie", welches lt. deutschem Duden eindeutig für das Wort "und" steht. D.h. die Geräte sind verboten, wenn sie als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen und sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten.
Etwas anderes ist für mich weder in der SpielV, noch in der aktuellen Rechtssprechung herauszulesen. Und somit m.E. auch keine Frage der "persönlichen Interpretation", sondern eine Frage der herrschenden Rechtsgebung.

Wenn nunmehr die so oft erwähnten Unterhaltungsgeräte diese Tatbestände eben nicht erfüllen, kann es doch nicht sein, daß eine Abräumverfügung erlassen wird, nur weil man nunmehr alle Geräte unter den Begriff "Fun-Games" verbucht und davon ausgeht, das lt. SpielV "Fun-Games" verboten sein? Ich kann mir nicht vorstellen, daß eine solche Handlungsweise wirklich der "Wille des Gesetzgebers" gewesen ist, auf den sich hierbei berufen wird?

Lieben Gruß und einen schönen Mittwoch
Thema: Strafantrag bei Amtsmißbrauch?
Kimba

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18.04.2006 22:40 Forum: Spielrecht


Lieber Kramer-Cloppenburg,
zu dem zitierten Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße habe ich oben bereits Stellung bezogen. Der von Ihnen hieraus zitierte Absatz bzgl. der Prüfung ehem. zulassungspflichtiger Gewinnspielgeräte (ich dachte, die waren ohnehin illegal?), welche nach technischer Veränderung immer noch durch die PTB geprüft werden müßten, damit diese feststellt, daß sie für eine Prüfung dieser Geräte nicht zuständig ist, klingt anfangs leicht verwirrend... aber doch irgendwie verlockend... Sollen Ihrer Ansicht nach die Automatenaufsteller nun die "Unterhaltungsgeräte" zur PTB bringen, sie dort als Gewinnspielgeräte zur Prüfung vorstellen, um dann eine Bescheinigung zu erhalten, daß es sich hierbei eben nicht um Gewinnspielgeräte handelt?
Da die PTB aber nunmehr längst schriftlich mitgeteilt hat, daß sie für die entsprechenden Geräte nicht zuständig ist, handelt es sich im Umkehrschluß doch eben NICHT um Gewinnspielgeräte nach § 33 c GewO.

Ich nehme an, mit den "wettbewerbsrechtlichen Gerichtsentscheidungen" beziehen Sie sich auf das Urteil des LG Osnabrücks. Hierzu ist eigentlich nur anzumerken, daß dort nicht nur ein Berufungsverfahren läuft, sondern dieses auch keine Bindungswirkung hat. Ansonsten ging es in dem Urteil in der Hauptsache um laufende Jackpot-Anlagen bzw. das Big Cash-System.

Ihrem letzten Satz, eine einheitliche Verwaltungspraxis umzusetzen, die dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, kann ich mich nur anschließen, es wäre wirklich wünschenswert, wenn dieses geschehen würde.

Hierzu möchte ich gerne auf einen Auszug des Gewerbearchivs aus der Herbstsitzung 2005 des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" verweisen: www.baberlin.de/pdf/GewerbeArchiv2.pdf
Unter dem Pkt. "Die Fun Games sind aufgrund des neuen § 6a künftig verboten" beachte man die Fußnote 9): Fun Games mit Token und Chips... (!)
Bereits hier beruft man sich auf die Urteile des BVerwG aus 11/05, welche - wie bereits mehrfach geschrieben - lediglich sog. Fun-Games mit Hinterlegungsspeicher etc. verbieten.

Da der Ministerialrat Ulrich Schönleiter sowie Regierungsrat Ralph Böhme maßgeblich an der Novellierung der SpielV beteiligt waren, ist der Wille des Gesetzgebers, welchen er mit der neuen SpielV verfolgte eindeutig hieraus zu erkennen.
Thema: Strafantrag bei Amtsmißbrauch?
Kimba

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18.04.2006 22:14 Forum: Spielrecht


Einen schönen guten Abend (mittlerweile ohne Sonne...) an alle.

Liebe "nette.Tante", leider bin ich mit den weißen Kästchen noch nicht ganz so vertraut, so daß ich mich ohne Zitate auf Deine Fragen beziehen möchte. Zuerst, wo in dem Urteil steht, welche Geräte nicht abgeräumt werden mußten. Ich beziehe mich hier z.B. auf das Urteil des OVG Hamburg v. 04.03.2005, 1 Bf 215/04. In der Einleitung zum Tatbestand heißt es hier: "... neben 10 herkömmlichen Geldspielgeräten 8 sog. Fun-Games, von denen 6 ( - namentlich genannt -) mit einem Hinterlegungsspeicher versehen waren."... Das gesamte nachfolgende Urteil bezieht sich AUSSCHLIESSLICH auf diese 6 Fun-Games mit Hinterlegungsspeichern, welche aus der Halle entfernt werden mußten. Die anderen beiden Geräte - ebenfalls explizit als "Fun-Games" bezeichnet, durften weiterhin betrieben werden, eben weil sie NICHT über Hinterlegungsspeicher verfügten!
Folglich ist ein Gerät nicht verboten, weil es als "Fun-Game" bezeichnet wird, sondern wenn dieses Geräte in form eines Geldgewinnspielgerätes betrieben wird, sprich, wenn es über Tokenausgabe, Hinterlegungsspeicher oder sonstige Auszahlmöglichkeiten etc. verfügt. Die Bezeichnung "Fun-Game" allein sagt somit noch gar nichts über die Erlaubnispflichtigkeit eines Unterhaltungsgerätes aus!

Das o.g. Urteil wird nochmals bekräftigt mit Rechtssprechung des BVerwG vom 23.11.2005, 6 C 9.05, sowie BVerwG vom 23.11.2005, 6 C 8.05 - OVG 1 Bf 214/04!

Das gleiche gilt für den Verweis auf das Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße. Auch hier handelt es sich um illegal betriebene Geldgewinnspielgeräte. Den Ausdruck "Fun-Game" mag ich schon gar nicht mehr verwenden, weil ich den Eindruck habe, daß dieser eine Differenzierung zwischen illegalen Gewinnspielgeräten und Unterhaltungsgeräten nahezu unmöglich macht.

Die Frage, was mit einem Verwaltungsakt passiert, wenn ein Strafantrag gegen den zuständigen Sachbearbeiter gestellt wird, kann ich nicht beantworten. Wenn das Unternehmen durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt aber ohnehin kaum eine Überlebenschance hat, ist diese Frage für den jeweiligen Unternehmer doch wohl eher zweitrangig. Eine Beantwortung derselben würde mich dennoch ebenfalls interessieren.
Thema: Strafantrag bei Amtsmißbrauch?
Kimba

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RE: Strafantrag bei Amtsmißbrauch? 18.04.2006 13:35 Forum: Spielrecht


Hallo, "nette Tante",

danke für die Antwort. Leider blieb die Frage offen, mit welchem Recht(?) ein rigoroses Abräumen der entsprechenden Geräte verlangt wird? Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich sehr wohl schon Recht gesprochen, und zwar immer mit dem Ergebnis, daß Fun Games mit Hinterlegungsspeicher, Tokenauszahlung etc. abgeräumt werden müssen, Geräte, die ohne diese Möglichkeiten der Auszahlung etc. betrieben wurden, durften auch weiterhin betrieben werden.

Also, mit welchem Recht wird ein Abräumen von reinen Unterhaltungsgeräten verlangt?

Selbstverständlich habe ich schonmal über die Möglichkeit nachgedacht, daß "diese Interpretation" vielleicht die Richtige sein könnte - doch (s.o.): Ein "Nachdenken" über "eigene Interpretationen" ist nicht erforderlich! Jeder kann die entsprechenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes nachlesen! Dort steht EINDEUTIG, welche Geräte entfernt werden müssen und welche nicht! Oder sollte ich mich irren, daß das o.g. Gericht keine Bindungswirkung für alle Städte hat???

Wenn ein einzelner nunmehr eine "eigene Interpretation" für sich als richtig erklärt hat und diese regelrecht "vermarktet", kann diese doch wohl kaum über die Rechtssprechung der Gerichte gestellt werden?!
Die wirtschaftlichen Schäden, die hierdurch bereits verursacht wurden, sind heute schon enorm.
Selbstverständlich gibt es die Rechtsmittel des Widerspruches, Eilverfahrens etc. Aber aus welchem Grund soll sich ein Unternehmer ständig aufs Neue zu langwierigen, kostenintensiven Prozessen gegen den gesamten öffentlichen Behördenapparat durch die Handlungen eines einzelnen nötigen lassen, wenn sein Unternehmen zwischenzeitlich von diesem einen regelrecht "zertrümmert" wird? Und das, obwohl die Rechtssprechung bereits gegeben ist.

Da diese Schäden überhaupt nicht durch die eigentliche öffentliche Hand oder die Rechtssprechung verursacht werden, sondern lediglich der fehlerhaften Handhabung eines einzelnen zuzuordnen sind, wäre es doch eher angebracht, diese Person auch "persönlich" zur Rechenschaft zu ziehen!
Meines Wissens erging an eben diese Behörde am 16.03. ein Schreiben des Wirtschaftsministeriums, welches bzgl. der SpielV nochmals verdeutlichte, welche Geräte aus den Hallen zu entfernen sind. Ich halte es schon für mehr als anmaßend, daß neben dem Unternehmer selbst eine Anweisung des Ministeriums derart ignoriert wird!

Bliebe nur, umgekehrt die Frage zu stellen: Schonmal über die Möglichkeit nachgedacht, daß die Interpretation der Gerichte die Richtige sein könnte?

Wie gesagt, dieser Beitrag soll nicht darauf abzielen, alle Beamten/Angestellten über einen "Kamm zu scheren", denn in vielen Städten erfolgt eine korrekte und für diese sicher auch nicht immer einfache Durchsetzung der SpielV. Aber ich denke, was Recht ist, muß Recht bleiben und das gilt für alle Berufssparten - so geht es hier nur um "persönliche" Handhabungen. Es kann nicht sein, daß die gesamte Behörde für derartige bewußte Fehler eines einzelnen einstehen muß.
Aufgrund der vorliegenden Urteile und der Ignoranz mit der ein offensichtlich falscher Weg weiter beschritten wird, sollte doch der Verursacher die Verantwortung tragen! Um dieses zu erreichen scheint m.E. ein (persönlicher) Strafantrag wegen Amtsmißbrauch die einzige Möglichkeit zu sein, vor allem um weitere nicht wieder gut zu machende Schäden zu vermeiden.
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