GmbH in Gründing wird zur GmbH |
Kathrin Michniewski unregistriert
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GmbH in Gründing wird zur GmbH |
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Hallo aus Heide,
ich hatte eine Anmeldung einer GmbH in Gründung. Nach Eintragungsnachricht vom Amtsgericht meldete ich diese ab und die GmbH mit Handelsregisternummer an.
Die Anmeldgebühr wurde natürlich auch fällig.
Der Geschäftsführer sah das nicht ein und forderte mich auf, ihm Gesetzestexte vorzulegen. Er behauptete ist ja die gleiche Firma usw.
Ich teilte ihm nun mit, dass nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung, Punkt 3.3 und 4.1 eine Rechtsformänderung vorliegt, da es sich vor der Eintragung um ein Einzelunternehmen, mit ihm als natürliche Person handelte und erst mit der Eintragung eine juristische Person begründet wurde.
Dann habe ich noch eine Abhandlung aktueller Rechtssprechung beigelegt. Darin steht, dass die noch nicht im Handelsregister eingetragene Vorgesellschaft einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht Gewerbetreibender sein kann, da eine vollumfängliche Zuordnung der Handlungen der Vorgesellschafter auf die künftige GmbH nicht sichergestellt ist und möglicherweise die Eintragung auch gar nicht mehr angestrebt wird.
GESTERN, DER schöne, sonnige Nachmittag versaut, Post vom Anwalt
Den ganzen Brief hier nun wiederzugeben, wäre vielleicht übertrieben.
kurze Stichpunkte seiner Behauptungen:
- GmbH i.G. ist Rechtsgebilde zwischen der Errichtung und Eintragung der GmbH,
- wird als Gesellsch. "Sui generis" bezeichnet (BGHZ 21, 242, 45, 338 st. Rechtspr.), deshalb kein Rechtsformwechsel
- Ansicht wurde auch in anderen Rechtsgebieten, z.B. Gewerbesteuer umgesetzt
- gem. R18 II S. 9 GewStrR bildet GmbH i.G. mit der eingetragenen GmbH einen einheitlichen Steuergegenstand (a.a.O I S. 4), Handelsregistereintragung ohne Bedeutung
- die Festsetzung der Verw.-gebühr ist rechtswidrig und folglich aufzuheben
Am Mo kommt meine Chefin aus dem Urlaub, da wäre es toll, wenn ich seine Behauptungen in Form aktueller Rechtssprechung oder Gesetzestexte widerlegen könnte.
Please, please, help me!
und alles nur wegen 20,--EURO
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21.09.2005 10:30 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Ein freundliches Hallo aus Kamenz.
Ich weiß natürlich nicht, ob die in Sachsen geltende VwV mit der Ihrigen identisch ist, in der Regel sind sich die Verwaltungsvorschriften der einzelnen Bundesländer aber ziemlich ähnlich.
Unsere VwV besagt unter Ziffer 5.3.:
... Wird für eine schon gegründete aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person (zum Beispiel eine GmbH) eine Gewerbeanzeige erstattet, ist außer der Vorlage der Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages eine Vollmacht der Gründer zu fordern, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelseintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll. ... Bei bereits gegründeten aber noch nicht in dem betreffenden Register eingetragenen juristischen Personen ist hinter der Firma der Zusatz („in Gründung“) einzufügen. ...
Von den Gewerbemeldestellen wird dann lediglich gefordert, bei Eintragung im Handelsregister den Registerauszug vorzulegen. Liegt dieser vor, wird in den Akten die HR-Nummer ergänzt und der Zusatz „i. G.“ gestrichen. Das Ganze wird bei uns in der Praxis nicht als anzeigepflichtiger Vorgang gehandhabt.
Sie können natürlich trotzdem der Argumentation des Rechtsanwaltes entgegentreten, eine Erfolgsgarantie möchte ich aber nicht geben, weil es natürlich auch auf die Rechtsauffassung Ihrer Widerspruchsbehörde ankommt (das Schreiben des Anwalts ist ja der Sache nach als Widerspruch gegen die Gebührenerhebung anzusehen).
Der Anwalt hat zwar recht, dass die GmbH i. G. in anderen Rechtsgebieten (z. B. dem Steuerrecht) bereits wie eine juristische Person behandelt wird. Das gilt aber gerade nicht für das (allgemeine)Gewerberecht. Der Kommentar Landmann/Rohmer sagt dazu: „Bei Gründergesellschaften ... sind Gewerbetreibende die Gründer, nicht dagegen die Gründergesellschaft selbst ....“ (§ 14 Rn. 56, ist allerdings Stand Oktober 2004; hoffe, der Bearbeiter hat seitdem seine Meinung nicht geändert).
Und Friauf (§14 Rn. 9, Stand März 2005) meint sogar: „Bei Gründungsgesellschaften .... sind die Gründungsgesellschafter selbst als Gewerbetreibende und damit als Anzeigepflichtige anzusehen."
Fragen Sie am besten zuerst die Widerspruchsbehörde nach deren Auffassung. Sollten die geneigt sein, dem Anwalt recht zu geben, können Sie immer noch versuchen ihn zur Rücknahme des Widerspruchs zu bewegen, wenn Sie im Gegenzug von der Gebühr absehen (manchmal klappt so was). Anderenfalls könnte es zum Rechtsstreit kommen, und wenn Ihre Behörde, den verlieren sollte, trägt sie auch die Kosten des Widerspruchsführers und das dürften dann mehr als 20 Euro sein...
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2
21.09.2005 11:30 |
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Solon
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Yvonne Schellnock
Eroberer
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Hallo nach Heide,
bei uns wird die GmbH als i.G. unter der Vorlage des Gesellschaftsvertrages sowie der Vollmacht der Gründer angemeldet.
Sobald der Handelsregistereintrag erfolgt ist, wird in der Anzeige das i.G. gestrichen und die HR-Nummer nachgetragen.
Zu beachten wäre, dass die Gesellschafter vor Eintrag in das Handelsregister wie Einzelunternehmer haften, da die Gesellschaft nocht nicht existiert.
(Wenn Gesellschafter und Geschäftsführer nicht identisch sind, wird bei der Anmeldung i.G. bis zum HR-Eintrag der Gesellschafter als Geschäftsführer eingetragen)
Grüße aus SFB !
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3
21.09.2005 12:06 |
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Gewerbeamt Dreieich
Doppel-As
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Wir melden eine GmbH i.G. automatisch um, wenn uns die Mitteilung des AGs erreicht, daß Sie nun eingetragen ist.
Eine Bestättigung über die Anmeldung (22 Euro) drucken wir den Betroffenen allerdings nur aus, wenn diese dies wünschen. Wollen Sie keine haben, ist die Meldung umsonst, ansonsten müssen Sie zahlen.
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
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4
21.09.2005 12:08 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Zitat: |
Original von Yvonne Schellnock
Zu beachten wäre, dass die Gesellschafter vor Eintrag in das Handelsregister wie Einzelunternehmer haften, da die Gesellschaft nocht nicht existiert. |
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Nur am Rande (weils eigentlich nicht direkt zum Thema gehört): Die Haftung der Gründergesellschafter ist im Zivilrecht nicht so unumstritten. Die Rechtsprechung scheint sich jedenfalls von der uneingeschränkten Haftung zu entfernen. Zum Glück braucht uns das im Gewerberecht nicht zu interessieren
, weil die Gesellschafter der GmbH i. G. unabhängig von der Haftungsfrage (die eine zivilrechtliche Angelegenheit ist) gewerberechtlich als Gewerbetreibende gelten.
Th. Mischner
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21.09.2005 12:19 |
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Yvonne Schellnock
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Hallo Thomas Mirschner,
"haften" ist ein unglückliches Wort, bezogen war das ausschließlich auf das Gewerberecht. Privates Recht ist zum Glück nicht relevant für unsere Arbeit.
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6
21.09.2005 12:56 |
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