Hauptniederlassung Limited |
Wiebke Kühn
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Hauptniederlassung Limited |
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aus Verden!
Kurze Frage, wenn jemand eine Ltd. gegründet hat, in der Gemeinde XYZ schon eine Zweigniederlassung angemeldet hat (die noch nicht im HR eingetragen ist), und bei mir eine unselbständige Zweigstelle anmeldet, muss ich doch die Anschrift in England als Hauptniederlassung angeben, oder? Die Anschrift in XYZ interessiert mich doch eigentlich gar nicht, oder?
Ändert sich das, wenn die Zweigniederlassung im HR eingetragen ist? Dadurch wird die Zweigniederlassung doch aber auch nicht zur Hauptniederlassung, oder?
im Voraus!
Wiebke Kühn
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1
14.02.2007 14:53 |
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Solon
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pmcolonia
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RE: Hauptniederlassung Limited |
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Also:
Korrekt!
Das macht ja gerade die Ltd. für die fiesen Buben so attraktiv.
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2
14.02.2007 15:35 |
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Solon
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Wiebke Kühn
Mitglied
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Themenstarter
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Hier ist's eher der umgekehrte Fall: die gute Dame wollte ihre Anschrift in XYZ als HN eingetragen haben...
Wünsche schonmal einen schönen Feierabend! - und einen schönen Valentinstag -
Wiebke Kühn
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3
14.02.2007 15:46 |
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SE-Schwarzarbeit
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4
15.02.2007 16:13 |
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G. Schmidt
Jungspund
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für den tollen Hinweis. Auch auf der schönen Insel Rügen tummeln sich Ltd.s von "bösen Buben".
Ich habe zwischenzeitlich wiederholt Owig-Verfahren und Strafverfahren angeleiert. Sind allerdings alle noch anhängig.
Schönen Feierabend!
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5
15.02.2007 18:41 |
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Klaus Wrede
Eroberer
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aus'm Sauerland,
Es juckte mich in den Fingern und ich musste erstmal schaun, was es im Forum so noch gibt (bin ja seit 01.01. sachlich nicht mehr zuständig).
Eine aktuelle Statusabfrage über Firmeneintragungen im Companies House Cardiff könnt Ihr unter diesem Link (mit eine wenig angelsächsischem Sprachverständnis) erfahren.
http://wck2.companieshouse.gov.uk/069e6e...cessCompanyInfo
Allerdings gibt es kostenlos nur den Eintragungsstatus, die aktuellen Geschäftsführer usw. gibts nur gegen Pfund-Geld.
Gruß
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6
09.03.2007 12:58 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Hallo,
bin mir bei Eurer Einschätzung nicht so sicher. Unstreitig sitzt die Fa. mit Hauptsitz in GB - aber eben nur statutenmäßig!
Wenn man bedenkt, dass die Gewerbemeldung auch dem Zweck dient, Behörden und Dritten aufzuzeigen, wer, wo zu erreichen ist, würde ich die Mitarbeiter der Kommunen, die meiner Fachaufsicht unterstehen, nicht ohne weiteres "rüffeln"
wenn sie die Meldung wie von der Dame gewünscht, entgegengenommen hätten.
Legt man § 14 nach Sinn, Ziel und Zweck aus, könnte man auch die von der möglicherwiese seriösen Dame angestrebte deutsche Anschrift als Hauptniederlassung in der Meldung für die unselbständige Zweigstelle akzeptieren.
Achtung: Obige Meinung wurde verfasst, ohne vorherigen Blick in die Fachliteratur.
Gruß
CS
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09.03.2007 15:27 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
Fakt ist ja, dass in GB nur der statusmäßige Sitz der HNL liegt. Dieser muss aber auch in GB bleiben, weil ansonsten das Recht des Staates gilt, in dem die HNL gegründet wird. D. h., wenn die Ltd. ihren Sitz in die Bundesrepublik verlegt, unterliegt sie dem deutschen Rechtssystem und müsste dann z.B. umgewandelt werden in eine GmbH.
In dem obigen Fall ist es so, dass in einer Stadt ja eine Zweigniederlassung rechtmäßig gegründet und angezeigt wurde. Die Errichtung einer unselbstständigen Zweigstelle in einer 3. Stadt ist möglich, bei der Gewerbeanzeige trage ich aber nur die HNL in GB ein und die unselbstständige Zweigstelle als Betriebsstätte in meiner Stadt.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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8
10.03.2007 12:40 |
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