Gaststättenantrag und Privatinsolvenz |
sandra rennett
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Gaststättenantrag und Privatinsolvenz |
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Guten Morgen aus Viersen!
Meine Frage betrifft das Thema Gaststättenantrag und Privatinsolvenz
Im Rahmen einer Beratung erklärte mir eine potentielle Gaststättenantragstellerin, dass sie Privatinsolvenz angemeldet habe.
Ich würde nun gerne wissen, welche Prüfungen Sie aufgrund dieser Erkenntnisse (nach Antragstellung) einleiten bzw. wie Sie die Aussicht auf Erfolg des Antrages einschätzen.
Eine weitere Frage: Fordern Sie eine Bestätigung des Insolvenzverwalters, dass er der Aufnahme der Gewerbetätigkeit zustimmt?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen
S. Rennett
Falls das Thema bereits behandelt wurde, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis.
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1
14.02.2007 12:27 |
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Solon
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pmcolonia
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RE: Gaststättenantrag und Privatinsolvenz |
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Also:
geht einer Insolvenz nicht in aller Regel einen EV voran?
Wenn ja, ist der Antragsteller dann nicht eher unzuverlässig.
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2
14.02.2007 15:26 |
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Solon
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Boshamer
Haudegen
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RE: Gaststättenantrag und Privatinsolvenz |
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Alaaf nach Kölle,
ich sehe das auch so wie der Kollege pmcolonia: Ich denke auch, dass erst eine EV abgegeben worden ist. Außerdem erschließt sich mir nicht ganz der Sinn, warum ich Insolvenz anmelde und dann noch eine Gaststätte führen will. Denkt der Antragsteller, er müsse dann keine Steuern oder Gebühren bezahlen oder was???
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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3
14.02.2007 15:53 |
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Antonia Thien
König
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RE: Gaststättenantrag und Privatinsolvenz |
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Hi,
wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bedeutet das doch wohl, dass die Dame jede Menge Verbindlichkeiten hat, die sie nicht zahlen kann. Diese Verbindlichkeiten hat sie so lange, bis sie beglichen werden oder längstens, bis die Restschuldbefreiung erteilt wird.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet i.d.R., dass sie in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (vgl. Landmann/Rohmer zu § 12 GewO Rd.Nr. 3). Ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse führen i.d.R. zur Unzuverlässigkeit.
Daher hat der Gesetzgeber Gewerbe, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldet werden, nicht unter den "Schutz" des § 12 GewO gestellt. Dem Schuldner soll nämlich nicht ermöglicht werden, dass er trotz mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ein Gewerbe eröffnet. Und da gem. § 35 InsO auch das künftige Vermögen in die Insolvenzmasse fällt, dürfte der Antragsteller kaum finanzielle Mittel für die Eröffnung eines Gewerbes haben.
Zusätzlich zu den Ausführungen im Landmann/Rohmer empfehle ich den Kommentar Michel/Kienzle/Pauly zu § 4 GastG Rd.Nr. 27 (wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit). Hier wird auch zu einer anderen Beurteilung Stellung genommen, d.h. zu der Erlaubniserteilung trotz wirtschaftlicher Unfähigkeit.
Viele Grüße
A. Thien
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4
14.02.2007 15:56 |
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LK Oldenburg
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aus Wildeshausen,
was ist unter Privatinsolvenz zu verstehen. Handelt es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren gem. den §§ 304 ff. Inso. Auf die Verbraucherinsolvenz findet § 12 GewO nämlich keine Anwendung (vergl. Rd. 10 zu § 12 GewO Landmann-Rohmer),
Schöne Grüße aus Wildeshausen
Siegfried Bluhm
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5
14.02.2007 16:26 |
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Antonia Thien
König
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Moin Herr Bluhm,
eine Frage: welche Rolle spielt das?
§ 12 GewO findet eh keine Anwendung auf Gewerbe, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldet werden sollen.
Oder bezog sich Ihr Beitrag lediglich auf die Frage, was unter Privatinsolvenz zu verstehen ist?
Viele Grüße
A. Thien
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6
15.02.2007 07:45 |
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LK Oldenburg
Mitglied
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Moin Frau Thien,
genau, den Begriff Privatinsolvenz kenne ich nämlich nicht. Entweder Insolvenzverfahren oder Verbraucherinsolvenzverfahren.
Viele Grüße aus Wildeshausen
Siegfried Bluhm
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7
15.02.2007 07:51 |
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Hartmut Fries
König
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Hi aus Herzogenrath,
folgendes habe ich auf der Seite www.insolvenzrecht.info dazu gefunden:
Die Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung:
Für natürliche Personen sieht das Insolvenzrecht zwei besondere Verfahrensformen vor, die Verbraucherinsolvenz und die Restschuldbefreiung.Die Notwendigkeit für diese besonderen Regelungen ergibt sich vor allem aus der Fragestellung was geschehen soll, wenn das verwertbare Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um alle Gläubigerforderungen zu begleichen. Während juristische Personen mit Abschluss des Insolvenzverfahrens automatisch erlöschen und damit auch die Restforderungen untergehen, muss einer natürlichen Person die Möglichkeit gegeben werden sich von der Verschuldung zu lösen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren:
Für natürliche Personen, die keine selbständige berufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben oder für natürliche Personen, die zwar eine selbständige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger), sieht § 304 InsO zwingend ein vereinfachtes Verfahren (Verbraucherinsolvenzverfahren) vor. Danach sind Personen, die noch aktiv eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben vom Verbraucherinsolvenzverfahren ausgeschlossen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren bietet dem Schuldner dabei besonders zwei Vorteile, zum einen besteht die Möglichkeit mit den Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan zu vereinbaren, zum anderen gilt ein vereinfachtes Verfahren.
Der Schuldenbereinigungsplan
in der Verbraucherinsolvenz (auch Privatinsolvenz genannt)
Der Schuldner kann in einem Schuldenbereinigungsplan darstellen, wie er sich einen gütlichen Ausgleich mit seinen Gläubigern vorstellt, dabei stehen dem Schuldner alle Möglichkeiten, wie etwa Stundung, Ratenzahlungen, Erlasse usw. offen. Dieser Plan und eine Vermögensübersicht des Schuldners ist vom Insolvenzgericht den vom Schuldner genannten Gläubigern zuzustellen. Diese haben dann einen Monat Zeit um dazu Stellung zu nehmen. Stimmen dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zu und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtansprüche, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen. Dies gilt nicht, wenn ein nicht zustimmender Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern unangemessen benachteiligt wird oder er durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt wird als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens. Wird der Schuldenbereinigungsplan angenommen, so findet kein Insolvenzverfahren statt und die Befriedigung der Gläubiger richtet sich nach dem Schuldenbereinigungsplan.
Die Restschuldbefreiung:
Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung bietet sich für alle natürlichen Personen, unabhängig davon welche berufliche Tätigkeit sie ausüben oder ausgeübt haben. Um zur Restschuldbefreiung zu kommen muss der Schuldner zunächst ein Insolvenzverfahren durchgeführt haben und nach dessen Abschluss müssen noch offene Forderungen gegen ihn existieren. Von diesen Forderungen kann sich der Schuldner dann durch die Restschuldbefreiung lösen.
Voraussetzungen:
Um zu einer Restschuldbefreiung zu kommen muss der Schuldner zunächst einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen. Allerdings wird die Restschuldbefreiung nur dem redlichen Schuldner gewährt, dieser darf nach §290 InsO nicht: wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt sein Kredite oder öffentliche Mittel rechtswidrig erschlichen haben
innerhalb einer zehn Jahres Frist vor Stellung des Antrags bereits eine Restschuldbefreiung erlangt haben oder diese nach §§296 oder 297 InsO versagt worden sein. Verschwenderisch gehandelt haben
Auskunft- oder Mitwirkungspflichten verletzt haben, insbesondere falsche Angaben gemacht haben
Gewährt das Gericht die Restschuldbefreiung so ergeben sich für den Schuldner diverse Folgen. Der Schuldner muss den pfändbaren Teil seines Einkommens über einen Zeitraum von 6 Jahren, ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abtreten. Der Treuhänder verteilt dann das abgetretene Vermögen an die Gläubiger. Nach §295 InsO obliegt es dem Schuldner für die Dauer der Restschuldbefreiung weiterhin:
er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und wenn er ohne Beschäftigung ist muss er sich um eine solche bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen Vermögen dass er durch Erbschaft erwirbt hat er zu 50% an den Treuhänder herauszugeben Wechsel des Arbeitsplatzes oder Wohnortes hat er unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen Zahlungen dürfen nur an den Treuhänder uns nicht an einzelne Gläubiger erfolgen Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, so sind die Zahlungen an den Treuhänder so zu bemessen als würde er ein angemessenes Arbeitsentgelt beziehen.
Wirkungen:
Wird die Restschuldbefreiung erfolgreich durchgeführt, so wandeln sich alle Forderungen gegen den Schuldner in unvollkommene Verbindlichkeiten um, das heißt der Schuldner kann sie zwar weiterhin erfüllen, der Gläubiger kann aber nicht aus Erfüllung klagen. Diese Wirkung gilt gegen alle Gläubiger, auch solche die ihre Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht angemeldet haben. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen nach §302 InsO sind lediglich:
Forderungen gegen den Schuldner aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Geldstrafen Forderungen gegen den Schuldner aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
@ kollege Bluhm
ich hoffe, das hilft dir etwas weiter.
Grüße vom Westzipfel und Roda Alaaf!!!!!
Hartmut Fries
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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8
15.02.2007 10:26 |
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sandra rennett
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Themenstarter
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Hallo Herr Fries,
vielen Dank für Ihre Infos zur genauen Begriffsbestimmung der "Privatinsolvenz", dies hat nicht nur dem Kollegen Bluhm weitergeholfen.
@pmcolonia
Ich habe in meinem konkreten Fall recherchiert und die Abgabe der EV liegt hier nicht vor. Ich gebe aber den Kollegen vollkommen Recht, dass dies eher unüblich ist.
Schöne Grüße und fröhliche Karnevalstage
Sandra Rennett
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15.02.2007 12:45 |
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