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Zum Ende der Seite springen Prüfungsrechte 34a GewO
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Prüfungsrechte 34a GewO

Guten Morgen liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich habe vertretungsweise ein Verfahren nach § 34a Gewo wegen unerlaubter Bewachungstätigkeit während der WM zur Bearbeitung bekommen. Leider habe ich auf diesem Gebiet überhaupt keine Erfahrung.
Zumindest konnte ich mir neben dem Gesetzestext im Netz die IHK-Infos zum 34a einholen. Was mich jetzt noch interessiert sind die mir zustehenden Prüfungsbefugnisse speziell bei Verstößen nach § 34a GewO. Kann ich z. B. eine Hausdurchsuchung durchführen ? Vielleicht gibt es ja eine/n Spezialistin/Spezialisten unter Euch, der mir weiterhelfen kann.


Ansonsten wünsche ich Euch noch ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2007 !


Gruß

K.Kullmann
1 05.01.2007 08:55 Pfälzer ist offline E-Mail an Pfälzer senden Homepage von Pfälzer Beiträge von Pfälzer suchen
Solon
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo! .... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Da die Ausübung des Bewachungsgewerbes ohne die entsprechende Erlaubnis eine OWi nach § 144 GewO darstellt, kann man selbstverständlich zu weiteren Sicherung von Beweismitteln einen Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht beantragen. smile

Dieser ist aber nicht wegen irgendwelcher Prüfungsabsichten, sondern allein wegen der Verfolgung der begangenen OWi zu beantragen. Hier macht es Sinn (vor allem, wenn man noch nicht oft mit dieser Art der Beweissicherung zu tun hat, die Kollegen von der Kripo, möglichst die Wirtschaftskriminellen, mit ins Boot oder aber auch nur sich die entsprechenden Tipps von denen zu holen.)

Wenn Sie hierzu noch weitere Infos benötigen, sollten Sie mich vielleicht einfach mal anrufen.

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Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
2 05.01.2007 09:04 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Solon
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Antje Thum
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Moin Moin,

soweit ich das verstanden habe, wollen Sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten und die Tat ahnden.
Dann haben Sie tatsächlich die Möglichkeit eine Durchsuchung durchzuführen über § 46 OWiG i.V.m § 162 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 102 StPO. Dafür müssen Sie jedoch einen Durchsuchungsbeschluss bei dem Amtsgericht erwirken, welches zuständig ist für den Betriebssitz des Betroffenen. Der Durchsuchungsbeschluss muss auführlich begründet werden. Die Durchsuchung dient dann zum Auffinden von Beweismitteln.
Wenn Sie das ganze Verfahren allerdings nur in Vertretung machen, würde ich warten, bis der Sachbearbeiter wieder da ist. Das ganze ist nämlich ziemlich aufwendig.

Eine Auskunft und Nachschau nach § 29 GewO kommt hier m. E. nicht in Betracht, da Sie ja schon mit dem Ziel belastendes Beweismaterial zu finden und sichern bei dem Betroffenen erscheinen wollen.
3 05.01.2007 09:08
Antje Thum
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na da haben wir wohl gleichzeitig gepostet
4 05.01.2007 09:10
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Prüfungsrechte 34a GewO

D'day mates!

Erstmal vorweg folgende Frage:
Warum steht dieser Beitrag eigentlich im Bereich "Reisegewerbe"?
Vielleicht kann er ja vom Admin ins stehende Gewerbe verschoben werden (auch wenn die OWi vielleicht
tatsächlich im Reisegewerbe begangen wurde).

Nun aber zum eigentlichen Thema:
Ich kann den bisherigen Antworten hinsichtlich dem Erfordernis eines Durchsuchungsbeschlusses nur zustimmen.

@ Kollege Pfälzer:
Bei einer Nachschau nach § 29 Gewo dürfen Sie - wie es der Begriff schon ausdrückt - nur nachschauen.
D. h., dass Sie alles betrachten dürfen, was offen in den Büroräumen herumliegt, an den Wänden hängt
oder sonst offen zugänglich ist. Schon das Anheben eines Blattes Papier erfüllt streng genommen bereits den
Tatbestand der Durchsuchung.

Auch dürfen Sie im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Durchsuchung Gegenstände zu Beweiszwecken
sicherstellen oder auch gegen den Willen des/der Betroffenen beschlagnahmen.

Außerdem können Sie Störungen der Durchsuchungshandlung notfalls mit Unterstützung der Kollegen in Noch-Grün
(oder Schon-Blau) unterbinden (StPO § 164).

Insgesamt betrachtet sind Sie mit einem Durchsuchungsbeschluss besser beraten als mit einer Nachschau
nach § 29 GewO; von der Verwertbarkeit der im Rahmen einre Nachschau erlangten -weiteren- Erkenntnisse
über die verfolgte Ordnungswidrigkeit mal ganz abgesehen.

Ein Muster für einen Durchsuchungsantrag kann ich Ihnen gern zur Verfügung stellen; kurze PN reicht.

Viele Grüße aus Kassel
Frank

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Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
5 05.01.2007 10:46 Stadt Kassel*Fricke ist offline E-Mail an Stadt Kassel*Fricke senden Beiträge von Stadt Kassel*Fricke suchen
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Themenstarter Thema begonnen von Pfälzer


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RE: Prüfungsrechte 34a GewO

Sorry,

das mit dem Einstellen des Beitrags in die Rubrik Reisegewerbe geht auf meine Kappe (habe nicht aufgepasst).

Trotzdem vielen Dank für die prompten Beiträge und Anregungen. Ihr habt mir sehr weiter geholfen. Ich habe mich für eine Durchsuchung entschieden. Habe da glücklicherweise schon Erfahrung aus meinem eigentlichen Betätigungsfeld (Bekämpfung Schwarzarbeit).


Also nochmals vielen Dank an alle Kolleginnen und Kollegen für die schnelle Hilfe.


Gruß
aus der
Kurpfalz

Koll. Kullmann
6 05.01.2007 11:06 Pfälzer ist offline E-Mail an Pfälzer senden Homepage von Pfälzer Beiträge von Pfälzer suchen
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Hallo! ..... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

[Mod on]
Habe den Hinweis verstanden, habe verschoben. - Gruß an alle
[Mod off]


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7 05.01.2007 12:17 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Also:

Durchsuchungsbeschüsse dienen stets der Auffindung von Beweismaterial. D.h., im vorliegenden Fall muss ein hinreichend konkreter Verdacht einer unerlaubten Handlung vorliegen. Oder aber, es soll weiteres, zusätzlich zum vorhandenen Beweismaterial gefunden werden. Darüber kann man prima den Umfang und den wirtschaftlichen Umfang der unerlaubten Handlung ermitteln und dann auch den wirtschaftlichen Vorteil über § 17 OwiG abschöpfen. Das kommt immer gut.

Bei der Nachschau bin ich berechtigt nicht nur die offenen Papiere einzusehen, sondern ich bin auch berechtigt mir Geschäftsunterlagen vorlegen zu lassen. Der Gewerbetreibende ist auch verpflichtet diese Unterlagen vorzulegen. Nur leider dann nicht, wenn er sich selbst belasten würde.

Also ist die Nachschau in dieser Beziehung ein stumpfes Schwert. Die Durchsuchung ist das tatsächlich bessere Mittel zumal ich mich im Owi-Bereich bewege und auch Auftraggeber als Zeugen anhören kann.

Eigentlich habe ich in den Jahren meiner Tätigkeiten einige Durchsuchungsbeschlüsse beantragt und nur ein einziger Antrag ist negativ beschieden worden. Die Durchsuchungen habe ich in aller Regel allein durchgeführt, weil der Umstand, dass das Gericht einen Beschluss erlassen hat, den Gewerbetreibenden so beeindruckt hat, dass er die Maßnahme duldete. Zu Not dreht man um, ruft die Polizei und macht einen zweiten Anlauf. Warum also die Kollegen in grün unnötig mit Arbeiten belasten.

Richtig ist, dass man sich über den ganzen Papierkram informiert, sonst erlebt man später böse Überraschungen.
8 05.01.2007 13:49 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
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Prüfungsrechte § 34 a GewO / Durchsuchungen

Tach ach!
Grundsätzlich stimme ich den Ausführungen von pmcolonia zu. Allerdings empfehle ich, niemals ohne Begleitung eine Durchsuchung durchzuführen!

Wäre ich Betroffener und ausnahmsweise guter Stimmung, würde ich den Durchsucher nicht herein lassen oder nötigenfalls wieder hinaus befördern. Bis der dann mit Verstärkung den 2. Versuch startet, wären die Beweismittel beseitigt.

Bei weniger angenehmen Zeitgenossen könnte auch folgendes passieren:

Ich möchte ja den Teufel nicht an die Wand malen, aber bei einer Durchsuchung dringen Fremde in den "Intimbereich" ein. Die Stimmung ist daher in der Regel emotional aufgeheizt, insbesondere wenn die Durchsuchung im eigenen Heim statt findet (zumeist sind ja Betriebs- und Wohnadresse identisch). Bei solchen Gelegenheiten habe ich auch schon Pornos und Dildos gefunden. Die Betroffenen und Mitbewohner finden das nicht so spaßig wie Außenstehende.

Vielleicht hat der Betroffene ja auch noch mehr auf dem Kerbholz und geht mit einer Waffe auf mich los - und wenn es nur eine Kurzschlusshandlung ist. Besonders hier im Bewachungsgewerbe könnten dabei auch Schusswaffen in Frage kommen. Und das im Bewachungsgewerbe eingesetzte Personal ist ja mitunter auch nicht immer ohne! Jedenfalls möchte ich nicht die Ausnahme sein, welche die Regel bestätigt.

Also empfehle ich, immer ein oder zwei Polizeibeamte zum Eigenschutz mit zu nehmen und eigene Leute, die bei der Suche helfen. Dann kann sich der Leiter der Durchsuchung z. B. intensiver mit dem Betroffenen selbst befassen und beruhigend auf ihn einwirken. Dabei macht der vielleicht vor lauter Aufregung auch Aussagen, die er eigentlich nicht hätte machen wollen.

Leider ist unser Gericht mit den Anordnungen von Durchsuchungen im OWi-Bereich äußerst zurückhaltend.

Alla Hopp, bis dann

Jonny Controlletti

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Stadt-NW-Jonny Controlletti: 08.01.2007 16:04.

9 08.01.2007 16:00 Stadt-NW-Jonny Controlletti ist offline E-Mail an Stadt-NW-Jonny Controlletti senden Beiträge von Stadt-NW-Jonny Controlletti suchen
Antje Thum
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Da kann ich Jonny Controlletti nur zustimmen - Eigenschutz geht vor. Also mindestens mit zwei Leuten eine Durchsuchung starten. Das ist auch besser, wenn gegen die Durchsuchung Beschwerde eingelegt werden sollte!
10 08.01.2007 16:16
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Durchsuchungen und Eigenschutz

Hallo aus Kassel!

Ich kann Jonny Controletti und Frau Thum nur zustimmen:
Eigenschutz geht in jedem Falle vor. (das Beste: nur mit Weste smile )

Mindestens zu zweit gehen - noch besser zu dritt.
Die dritte Person kann auch ein Durchsuchungszeuge sein, auch wenn er garnicht notwendig ist, da man als Vertreter der Verwaltungsbehörde als "Quasi-Staatsanwalt" (§ 46 OWiG) an der Durchsuchung teilnimmt (in den Fällen der Teilnahme eines Staatsanwalts ist die Hinzuziehung eines Durchsuchungszeugen nicht notwendig -> § 105 StPO).

Vor der Durchsuchung unbedingt bei der zuständigen Waffenbehörde und/oder der zuständigen Polizeidienststelle nachfragen (Waffenträger? bekannt wegen häuslicher Gewalt o. ä.?).

Polizeikräfte am besten gleich als Unterstützungskräfte miteinbeziehen.

Da ich nicht weiß, ob alle betroffenen Foren-Mitglieder nach den verschiedenen OBG's der Länder auch zur Durchsuchung von Personen zum Zwecke des Eigenschutzes nach Waffen, anderen gefährliches Wekzeugen und Explosivstoffen befugt sind (s. z. Bsp. HSOG § 36 Abs. 3) sollten auch aus diesem Grund Polizeikräfte dabei sein.
Diese Kolleginnen und Kollegen sind entsprechend ausgerüstet und zu entsprechenden Maßnahmen befugt.

Außerdem können diese Kolleginnen und Kollegen gleich für Ruhe sorgen, falls die Durchsuchungshandlung gestört werden sollte (§ 164 StPO).

Wegen der Bemerkung von J. C.:
Zitat:
Dabei macht der vielleicht vor lauter Aufregung auch Aussagen, die er eigentlich nicht hätte machen wollen.

Da sollte man allerdings taktisch vorgehen und den Betroffenen schon vor Beginn der Durchsuchung vor Zeugen deutlich auf sein Auskunfts- und Aussageverweigerungsrecht hinweisen und sich die Belehrung auch gleich mit Tag und Uhrzeit unterschreiben lassen.

Viele Grüße
Frank

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11 09.01.2007 13:10 Stadt Kassel*Fricke ist offline E-Mail an Stadt Kassel*Fricke senden Beiträge von Stadt Kassel*Fricke suchen
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Bewachungsgewerbe: Prüfungsrechte/Verhinderung der Gewerbeausübung

Tach ach!
Gerade habe ich festgestellt, dass zu diesem Thema an anderer Stelle bereits Ausführungen gemacht wurden:

<table cellpadding="8" align="center" style="width: 100%" border="0" cellspacing="1" class="tableoutborder"> <tbody> <tr> <td align="middle" class="mainpage"> <table cellpadding="4" style="width: 100%" border="0" cellspacing="1" class="tableinborder"> <tbody> <tr align="left"> <td class="tablea"> <!--StartFragment--> <img alt="" border="0" src="images/smilies/guckstduhier.gif" onclick="smilie(' ')" title="" onmouseover="this.style.cursor='hand';"> <!--EndFragment--> </td> </tr> </tbody> </table> </td> </tr> </tbody> </table>
(Tja, leider bin ich im nichttechnischen Dienst tätig und weiß daher nicht, wie man einen Link herstellt. Aber der angesprochene Beitrag befindet sich unter "Verhinderung der Fortführung der Ausübung eines Bewachungsgewerbes")

Alla Hopp dann

Jonny Controlletti
12 09.01.2007 15:11 Stadt-NW-Jonny Controlletti ist offline E-Mail an Stadt-NW-Jonny Controlletti senden Beiträge von Stadt-NW-Jonny Controlletti suchen
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RE: Bewachungsgewerbe: Prüfungsrechte/Verhinderung der Gewerbeausübung

@ Jonny Controlletti:

Der Kollege Kramer-Cloppenburg hat sich vor geraumer Zeit mal die Mühe gemacht und eine Anleitung zum Erstellen von Links im Forum "gebastelt" -> am besten gleich mal hier nachschauen.

Eignet sich durchaus auch für Kolleginnen und Kollegen aus dem nichttechnischer Dienst der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung.großes Grinsen

Viele Grüße zu später Stunde von
Frank F. aus K.

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13 09.01.2007 22:22 Stadt Kassel*Fricke ist offline E-Mail an Stadt Kassel*Fricke senden Beiträge von Stadt Kassel*Fricke suchen
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RE: Bewachungsgewerbe: Prüfungsrechte/Verhinderung der Gewerbeausübung

Tach ach!

Vielen Dank für die Hinweise. Da ich meinen ursprünglichen Beitrag nicht mehr ändern kann (es kommt die Meldung Data Base Error...) setze ich den Link einfach hier:

14 11.01.2007 14:36 Stadt-NW-Jonny Controlletti ist offline E-Mail an Stadt-NW-Jonny Controlletti senden Beiträge von Stadt-NW-Jonny Controlletti suchen
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RE: Bewachungsgewerbe: Prüfungsrechte/Verhinderung der Gewerbeausübung

Hallo Kollege Controlletti!

Na klappt doch prima mit der Link-Erstellung. Respekt

BTW: Ich wollte heute auch einen Beitrag berichtigen und bekam auch diese Fehlermeldung (ging über ca. 15 Zeilen und war in blassem Grau gehalten); war so gegen 13.15 Uhr.Computer

Viele Grüße aus Kassel
Frank

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15 11.01.2007 23:46 Stadt Kassel*Fricke ist offline E-Mail an Stadt Kassel*Fricke senden Beiträge von Stadt Kassel*Fricke suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo zusammen,

die Fehlerursache ist bekannt - wird aber erst am Wochenende ausgebaut - zu viel Betrieb in der Woche

Gruß

René

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...und hier noch etwas Schleichwerbung...
16 12.01.2007 00:45 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
bernddasbrot
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RE: Prüfungsrechte 34a GewO

Hallo und guten Morgen,

nach welcher Ermächtigungsgrundlage kann ich denn einen bestehendes Bewachungsgewerbe überprüfen? Mir liegt eine Anzeige eines Mitarbeiters vor, der ich näher nachgehen will (Bewachungsverordnung). Benötige ich hierzu auch einen Durchsuchungsbeschluß? Wie geht man hier beim Bewachungsgewerbe vom Grundsatz her am sinnigsten vor, wonach "sucht" man (§ 14 BewachV)?

Danke !
17 06.02.2007 11:07 bernddasbrot ist offline E-Mail an bernddasbrot senden Beiträge von bernddasbrot suchen
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RE: Prüfungsrechte 34a GewO

Hallo Kollege bernddasbrot!

Ihnen stehen vor allem die Mittel des § 29 GewO zur Verfügung.

Wurde auch schon mal recht ausführlich hier erörtert.

Falls noch weitergehende Fragen bestehen: Persönliche Nachricht (PN) genügt.

Viele Grüße
Frank F. aus K.

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18 06.02.2007 13:19 Stadt Kassel*Fricke ist offline E-Mail an Stadt Kassel*Fricke senden Beiträge von Stadt Kassel*Fricke suchen
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