Vertrieb von Flüssiggas auf Provisionsbasis |
VGem Wipper-Eine
Grünschnabel
Dabei seit: 22.06.2006
Beiträge: 6
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 22 [?]
Erfahrungspunkte: 39.119
Nächster Level: 49.025
|
|
Vertrieb von Flüssiggas auf Provisionsbasis |
|
Ein freundliches Hallo aus Sachsen-Anhalt!
Uns beschäftigt seit längerer Zeit folgendes Problem: An zwei Standorten in unserer Verwaltungsgemeinschaft werden von einem Mineralölkonzern Gasflaschen zum Verkauf angeboten. Hierzu existieren nach unseren Recherchen aktuelle Verträge zwischen den Vertreibern und dem Mineralölkonzern. Für beide Standorte liegen gültige Gewerbeanmeldungen vor. Der Mineralölkonzern hat mit Wirkung vom 01.01.1998 die erste Betriebsstätte angemeldet. Die zweite Betriebsstätte wurde mit Wirkung vom 01.04.2000 vom besagten Mineralölkonzern angemeldet. Soweit so gut
Nunmehr gibt der Mineralölkonzern an, dass er an besagten Standorten keine Betriebsstätten unterhält. Vielmehr handele es sich um Standorte für den Vertrieb von Flüssiggas auf Provisionsbasis, an denen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Mineralölkonzern bittet um die Übersendung einer Gewerbeabmeldung für die o.g. Standorte. Und genau hier liegt das Problem
Kann eine Gewerbeabmeldung von Amts wegen durchgeführt werden, obwohl das Gewerbe nachweislich noch ausgeübt wird? Müssen die Beiden, die das Flüssiggas auf Provisionsbasis vertreiben, das Gewerbe selbst anmelden oder ist der Vertrieb von Flüssiggas bis zu einer bestimmten Lagerungsmenge nicht anmeldepflichtig? Wir sind diesbezüglich noch zu keinen brauchbaren Erkenntnissen gelangt
Die Personen, die das Flüssiggas auf Provisionsbasis vertreiben, wurden von uns auch schon über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Bei der einen Person dürfte es wahrscheinlich gar nicht mal zu großen Problemen kommen, da diese bereits ein anderes Gewerbe angemeldet hat und dieses um den Vertrieb von Flüssiggas erweitert werden könnte. Aber die andere Person, die noch dazu Bürgermeisterin ist, bereitet uns da schon größere Probleme. Sie weigert sich vehement, dass das Gewerbe von uns abgemeldet wird und sie dieses dann selbst anmelden müsste. Denn dann würden Kosten auf sie zukommen, die sie im Moment nicht hat. Der Fall bereitet uns wirklich Kopfschmerzen und wir wissen nicht, wie wir weiter verfahren sollen. Für gute Ratschläge sind wir sehr, sehr dankbar
__________________ Liebe Grüsse aus dem Harz von "Zimmer 23" !
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von VGem Wipper-Eine: 04.01.2007 13:09.
|
|
1
03.01.2007 15:30 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Schwarzer
König
Dabei seit: 05.01.2006
Beiträge: 750
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 45 [?]
Erfahrungspunkte: 5.015.854
Nächster Level: 5.107.448
|
|
RE: Vertrieb von Flüssiggas auf Provisionsbasis |
|
nach Sachsen-Anhalt.
sofern ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, hat der Mineralölkonzern jetzt sein Geschäftsgebahren geändert und vertreibt seine Produkte via selbständiger Gewerbetreibender auf Provisionsbasis.
Da soll doch der liebe Konzern die Gewerbeabmeldung selbst ausfüllen und vorlegen. Von Amts wegen ist da gar nichts veranlaßt. Einfach mit einem freundlichen Brief die einschlägigen Vordrucke ins Hause schicken.
Die selbständig gewerbetreibenden Vertriebspartner sind zur Gewerbeanmeldung verpflichtet.
Von der Sache her sehe ich jetzt das Problem nicht. Die liebe Frau Bürgermeisterin betreibt das Gewerbe zumindest im Nebenerwerb. Kann sie ja auch so angeben, wenns dem Frohsinn dienlich ist.
Vielleicht wäre es sinnvoll, bei dem Schreiben an den Mineralölkonzern einen Passus reinzubringen, wonach dieser bei seinen Vertriebspartnern auf die Gewerbeanmeldung "dringen" soll.
Wäre vielleicht ein taktischer Vorteil, wenn jemand anderer der Bürgermeisterin sagt, was sie machen soll.
Was eine Meldepflicht für die Lagerung dieser Stoffe angeht, habe ich leider keine Ahnung. Vielleicht kann man mal bei der Feuerwehr oder bei der Bau/Umweltbehörde mal nachhören. Dies ist aber in der Regel kein gewerberechtliches Problem.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
|
|
2
03.01.2007 16:24 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Jörg Wiesemeier
Moderator
Dabei seit: 03.02.2005
Beiträge: 864
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.068.712
Nächster Level: 7.172.237
|
|
RE: Vertrieb von Flüssiggas auf Provisionsbasis |
|
Hej aus Hamm,
jepp, so kann man es auch machen. Und da der Konzern Ihnen ja eigentlich schon mitgeteilt hat, dass er den Vertrieb nicht mehr selbst macht, würde ich das sogar als Abmeldung sehen.
Der Bürgermeisterin sollte dann mal der § 14 GewO unter die Nase gehalten werden, evtl. mit gewissen Lieblingskommentarsauszügen.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
|
|
3
04.01.2007 07:08 |
|
|
Bresgen
Haudegen
Dabei seit: 09.12.2005
Beiträge: 530
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.558.943
Nächster Level: 3.609.430
|
|
RE: Vertrieb von Flüssiggas auf Provisionsbasis |
|
aus Euskirchen,
das sehe ich genauso.
Falls der Mineralölkonzern in seinem Schreiben ein Datum angegeben hat, ab wann er es nicht mehr selbst macht, würde ich das auch als Abmeldung werten und entsprechend bestätigen.
Die neuen Betreiber müssen die Tätigkeit nach § 14 GewO anmelden. Dabei wird lediglich die Ausübung der selbständigen Tätigkeit berücksichtigt. Es kommt weder auf ein (nebenbei
) ausgeübtes Amt des Gewerbetreibenden an noch auf die Tatsache, dass diesem dabei Kosten entstehen. Darüber hätte er sich vorher entsprechend informieren und das mit einkalkulieren müssen.
Beide Argumente hören wir leider auch öfters, aber die Gewerbeordnung gilt für alle Selbständigen gleichermaßen, auch wenn der/die eine oder andere das nicht einsehen will.
Also, nicht beirren lassen und die Meldepflichten einfach auf Grundlage der Gewerbeordnung durchziehen.
__________________
Et kütt, wie et kütt !
|
|
4
04.01.2007 07:35 |
|
|
Antonia Thien
König
Dabei seit: 21.06.2005
Beiträge: 908
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.252.564
Nächster Level: 7.172.237
|
|
RE: Vertrieb von Flüssiggas auf Provisionsbasis |
|
Moin,
von der Sache her eindeutig:
-Mineralölkonzern abmelden,
-Bürgermeisterin und andere Person anmelden.
Ich würd's so machen wie Herr Schwarzer: dem Mineralölkonzern die Abmeldevordrucke zusenden (denn schließlich sind die Meldungen lt. GewAnzVwV grundsätzlich auf Vordrucken zu erstatten) und die Bürgermeisterin und die andere Person freundlich zur Anmeldung auffordern.
Viele Grüße
A. Thien
|
|
5
04.01.2007 08:01 |
|
|
Bresgen
Haudegen
Dabei seit: 09.12.2005
Beiträge: 530
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.558.943
Nächster Level: 3.609.430
|
|
RE: Vertrieb von Flüssiggas auf Provisionsbasis |
|
Zitat: |
Original von Antonia Thien
(denn schließlich sind die Meldungen lt. GewAnzVwV grundsätzlich auf Vordrucken zu erstatten) |
|
Guten Morgen Frau Thien,
da haben Sie natürlich recht.
Ich bin in den Fällen etwas großzügiger (oder wie mein Chef immer betont - serviceorientiert; nebenbei: war ich schon immer, brauchte ich meinen Chef nicht zu
), d.h. wenn ich alle Angaben in dem formlosen Schreiben mitgeteilt bekomme, übertrage ich die Daten in den Vordruck - Unterschrift siehe Originalschreiben - und melde dann sofort ab.
Wenn sowieso noch Unterlagen oder Angaben fehlen, schicke ich den Abmeldevordruck zu (übrigens auch wieder sehr bürgerfreundlich, nämlich bereits mit den vorliegenden Daten ausgefüllt, so dass er nur noch ergänzt und unterschrieben werden muss
).
__________________
Et kütt, wie et kütt !
|
|
6
04.01.2007 08:26 |
|
|
Kramer-Cloppenburg
Moderator
Dabei seit: 08.03.2005
Beiträge: 1.003
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 7.011.727
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Hallo! ...... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
So ähnlich, wie Frau Bresgen, machen wir es auch. Nur bestehen wir hier inzwischen auf die Unterschrift des Gewerbetreibenden auf dem Vordruck (aufgrund leidvoller Erfahrungen aus der Vergangenheit). Denn nur wenn die Anzeige auf dem vorgeschriebenen Vordruck erfolgt (ergibt sich daraus, dass hier kein Ermessen o. ä. eingeräumt ist = Gesetzestext = Für die Anzeige ist ........ein Vordruck nach dem Muster....zu verwenden..), ist die Gewerbemeldung richtig erfolgt.
Wenn die Meldungen so nicht erfolgen, stellen diese ja sogar nach § 146 Abs. 2 OWi-Tatbestände dar.
Und wie will man in einem evtl. späteren OWi-Verfahren wegen einer nicht richtigen Gewerbeanzeige oben bleiben, wenn der Betroffene durch Zeugen belegen kann, dass man hier teilweise sehr großzügig verfährt oder aber, wie will man später beweisen, dass der Gewerbetreibende tatsächlich die Meldung getätigt hat?
Mir ist ein Verfahren bekannt, wonach die getrennt lebende Ehefrau das Gewerbe ihres Mannes abgemeldet hat. Bei der Abmeldung wurde behauptet dieser sei jetzt berufstätigt und der Ehemann könne nicht nicht zur Abmeldung kommen. Es wurde eine entsprechende "Vollmacht" vorgelegt.
Tatsächlich wollte die Dame ihrem Ex aber nur schaden. Dieser lief dann natürlich auch zur Höchstform auf, hatte sich wohl kundig gemacht und wegen der nicht richtigen Gewerbemeldung auf dem entsprechenden Vordruck, der Nichtbeachtung der "höchstpersönlichen" Erklärungspflichten des Gewerbetreibenden und der damit verbundenen Kosten für Schriftverkehr mit Behörden, Auftragsausfälle etc. den ihm entstandenen Schaden kurz überschlägig summiert und wollte wegen Amtspflichtverletzung einen entsprechenden Schadenersatz haben.
Also, meine Empfehlung in solchen Fällen: Der Gesetztgeber in seiner unendlichen Weitsicht und Weisheit hat diese Probleme alle vorhergesehen und deshalb auch den Gesetzestext so gefasst. Und hieran sollten wir uns m. E. dann auch (im eigenen Interesse) halten.
Und wenn jemand meint (ob Männlein oder Weiblein, Bürgermeisterin oder nicht) für ihn gelten die Gesetze nicht, soll er dieses doch bitte schriftlich begründen oder eine entsprechende schriftliche Weisung verfügen. Denn letztlich muss der Sachbearbeiter seine Entscheidung schlüssig und glaubhaft darlegen können. Und wenn dieser in einem evtl. ihn später belastenden Verfahren nur stammeln kann, ich dachte...., ich meinte..... und ich wollte...... bringt dieses gar nichts.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
|
|
7
04.01.2007 09:12 |
|
|
VGem Wipper-Eine
Grünschnabel
Dabei seit: 22.06.2006
Beiträge: 6
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 22 [?]
Erfahrungspunkte: 39.119
Nächster Level: 49.025
Themenstarter
|
|
Vielen Dank für die umfangreichen Antworten
Dann werden wir die ganze Sache mal in Angriff nehmen. Die Bürgermeisterin wird zwar nicht gerade begeistert sein, da wir aber auf der rechtlich sicheren Seite stehen, dürfte das ja dann ihr Problem sein
__________________ Liebe Grüsse aus dem Harz von "Zimmer 23" !
|
|
8
04.01.2007 13:21 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 158.181 | Views gestern: 362.644 | Views gesamt: 891.549.794
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|