Verhinderung eines Gewerbes nach § 15 Abs. 2 GewO |
Risse-Remmert, Kornelia
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Verhinderung eines Gewerbes nach § 15 Abs. 2 GewO |
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Hallo,
der Kreis, zuständig für Erlaubnisse nach dem PBefG, bittet uns, einen Betrieb zu schließen bzw. die Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 GewO zu untersagen, da der Betreiber nicht die Verlängerung seiner Genehmigung beantragt hat und jetzt ohne Erlaubnis Personen befördert.
Wie verhalten Sie sich?
Anhörung mit kurzer Frist, Ordnungsverfügung, Zwangsgeld? Wie kontrollieren Sie, ob er noch Personen befördert?
Die Versiegelung der beiden Wagen ist meiner Meinung nach unverhältnismäßig, da diese auch privat genutzt werden können.
Gruß
K. Risse-Remmert
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19.12.2006 08:25 |
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Solon
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Boshamer
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RE: Verhinderung eines Gewerbes nach § 15 Abs. 2 GewO |
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aus Kierspe,
ich hätte da für meine kleine Stadt zwei Dinge:
1. macht bei uns der Kreis auch die Gewerbeuntersagung (weil wir zwar fein, aber doch klein sind).
2. Wenn ich es machen müßte, dann würde ich den guten Menschen erst einmal anrufen und ihm mitteilen, dass er vor Weihnachten dicke Probleme bekommt, wenn er seine Hufe nicht schwingt, um die Erlaubnis zu verlängern. Vielleicht hilft das ja.
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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2
19.12.2006 10:07 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Verhinderung eines Gewerbes nach § 15 Abs. 2 GewO |
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Frau Kollegin,
das ist wirklich ein blödes Problem. Sofern der Betroffene nachweislich das Gewerbe unerlaubt ausübt, wäre wohl die Unterbindung nach § 15 Abs. 2 GewO fällig. In dem Fall wäre das von Ihnen geschilderte Vorgehen meines Erachtens in Ordnung, zumal, zumindest in Bayern, das Zwangsgeld als Regelzwangsmittel stets zuerst anzudrohen ist.
Aber wie kontrolliert man, ob er Taxi fährt oder seine Oma zum Arzt chauffiert, wenn man das Auto nicht killt?? Keine Ahnung.
Man könnte höchstens den Betrieb stichprobenartig überwachen (lassen). GGf. die Präsenz in Telefonverzeichnissen, Werbung u. ä. überprüfen.
Immerhin verschafft eine Anordnung ggf. eine Grundlage für weitere Maßnahmen.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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3
19.12.2006 11:10 |
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Risse-Remmert, Kornelia
Doppel-As
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RE: Verhinderung eines Gewerbes nach § 15 Abs. 2 GewO |
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Auch hier ist der Kreis für die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zuständig, für die Verhinderung nach § 15 GewO aber die Ordnungsbehörde. Lt. Aussage des Kreises wird seine Genehmigung u.a. deshalb nicht mehr verlängert, weil er zwischenzeitlich ohne gefahren ist.
Unbefriedigend ist die Sache, da ich ja materiellrechtlich nicht zuständig bin.
Nach § 15 GewO soll die Fortsetzung des Betriebes verhindert werden bis der Mangel (fehlende Zulassung) behoben ist. Es scheint aber wohl klar zu sein, dass der Kreis keine Genehmigung mehr erteilt. Wäre dann doch ein Verfahren nach § 35 GewO einzuleiten, um zu verhindern dass der Betreiber in einem anderen Ort tätig wird? Können diese beiden Verfahren parallel laufen (nach § 15 und § 35)?
Gruß
K. Risse-Remmert
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4
19.12.2006 11:52 |
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pmcolonia
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RE: Verhinderung eines Gewerbes nach § 15 Abs. 2 GewO |
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Also:
§ 15 Abs. 2 GewO ist vollkommen in Ordnung. Eine OV unter Beachtung der üblichen Verfahrensschritte (Anhörung, OV, etc.) Ich würde, da die Genehmigung auch wohl nicht erteilt wird, die OV mit der Anordung der sofortigen Vollziehung versehen.
Das mit dem Zwangsgeld ist so ein Problem. Ein weiteres Problem ist sicherlich der Einwand, dass das Kfz auch privat genutzt wird. Da muss man sich was einfallen lassen. Viel Spass dabei.
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5
19.12.2006 12:24 |
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Boshamer
Haudegen
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RE: Verhinderung eines Gewerbes nach § 15 Abs. 2 GewO |
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Wie bei so manchen anderen Fällen kriege ich die
, wenn ich sowas sehe.
Warum muss die Kommune wieder dafür herhalten, wenn der Kreis was will? Und dann stützt man sich, anstatt über § 35 zu gehen, was die eigene Zuständigkeit wäre, auf § 15!? Ich finde das dreist.
Ich sehe die Problematik mit der privaten Nutzung des Fahrzeuges. Und vielleicht wäre hier ein Hinweis an die Polizei hilfreich, dass der gute Mann ohne die entsprechende Erlaubnis fährt, damit diese mal ein Auge auf ihn haben.
@pmcolonia: Auch wenn du formell ja Recht hast, aber bei einer nicht geringen Kreisumlage und Abwälzung aller ZAfaS-Aufgaben an die Kommunen kann sich der Kreis meiner Meinung nach ein bißchen mehr bewegen.
Sonnige Grüße
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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6
19.12.2006 13:12 |
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pmcolonia
Routinier
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RE: Verhinderung eines Gewerbes nach § 15 Abs. 2 GewO |
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Also,
vielleicht stehe ich ja auf dem Schlauch, aber § 35 GewO. Warum ist derjenige denn unzuverlässig? Nur, weil der ohne Erlaubnis betreibt??
Ich glaube, man sollte die Kirche im Dorf lassen. Kosten hin oder her. Die Unterbindung des Betreibens eines erlaubnispflichtigen Gewerbes, das ohne die Erlaubnis betrieben wird, reicht doch vollkommen aus.
Warum befindet sich denn die Vorschrift des § 15 Abs. 2 überhaupt in der GewO, wenn wir denn 35 GewO nehmen sollten.
Alles nicht so recht nachzuvollziehen, finde ich jedenfalls.
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7
19.12.2006 15:10 |
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Puz_zle
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@pmcolonia, ich sehe das im Prinzip genauso.
Die Ausübung eines Gewerbes ohne erforderliche Erlaubnis ist zwar ein Indiz für eine mögliche gewerberechtliche Unzuverlässigkeit i. S. des 35er, aber m. E. allein noch kein ausreichendes Tatbestandsmerkmal. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch der Verfügung nach § 15 (2) Vorrang vor der weitreichernden Untersagungsverfügung nach § 35 gegeben - vergl. § 35 Abs. 8 !
Zur Frage der Überwachung der Verfügung nach 15 (2) GewO mal mit der Verkehrsbehörde sprechen, inwieweit die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches in diesem Fall in Frage kommt.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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8
19.12.2006 16:04 |
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Ingolstadt
König
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PersBefG und § 15 II GewO |
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
da ich die Zuständigkeitsverteilungen der Ordnungsbehörden in NRW nicht kenne, kann ich mich nur bedingt äußern. Es erscheint mir aber sinnwidrig, wenn die nach § 54 PersBefG zuständige Aufsichts- und Genehmigungsbehörde den Betrieb nicht selbst schließt und dann überwacht.
§ 15 II GewO ist zwar (nach Kommentar Friauf) auf alle gewerberechtlichen Nebengesetze, darunter auch das PersBefG anwendbar, aber über die Notwendigkeit (Ermessen), die Verhältnismäßigkeit oder die Gründe für die Aufhebung der Betriebsschließung kann doch allein die Genehmigungsbehörde entscheiden. Sofern keine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinde gegeben ist, sollte die Sache zurückgegeben werden. § 15 II GewO wäre also wie eine Vorschrift im PersBefG zu behandeln und kann daher auch von der nach den §§ 11 und 52 PersBefG zuständigen Behörden angewandt werden.
Eine Betriebsschließung ist auch möglich, wenn der Betrieb nur formal rechtswidrig (keine Erlaubnis) ist. Eine Gewerbeuntersagung kommt nur in Frage, wenn der Betreiber tatsächlich persönlich unzuverlässig ist und keine Erlaubnis vorliegt (§ 35 Abs. 8 GewO) z.B. weil diese nicht beantragt, widerrufen oder abgelaufen ist.
__________________ Thomas Kirchhammer
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9
19.12.2006 16:42 |
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OrDnUnGsAnDy
Haudegen
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aus Gera,
@ Risse-Remmert, Kornelia
Als ersten Schritt empfehle ich zu prüfen, ob Sie überhaupt für den Vollzug des § 15 Abs. 2 GewO sachlich zuständig sind. Da mir die Zuständigkeitsgesetze des Landes NRW nicht bekannt sind, kann ich mich dazu nicht äußern.
Falls Sie tatsächlich örtlich und sachlich zuständig sind, soll Ihnen der Kreis als nächstes genau mitteilen, weshalb eine neue Erlaubnis nach dem PBefG nicht erteilt wird (Diese Informationen sind auch für die Begründung Ihrer möglichen OV notwendig). Nur weil der Betreiber zwischenzeitlich ohne Genehmigung gefahren ist, sehe ich nicht zwingend als Grund die Fortsetzung des Betriebes zu verhindern (Stichwort: Verhältnismäßigkeit). Wenn die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 13 PBefG und keine Versagungsgründe vorliegen, weshalb sollte dann eine OV erlassen werden?
Das Ermessen der Behörde soll regelmäßig zugunsten des Gewerbetreibenden ausgeübt werden, wenn es sich bei der noch ausstehenden Genehmigung praktisch um die Verlängerung einer zeitlich befristeten Genehmigung handelt und nicht etwa besondere Gründe vorliegen, die der neuen Genehmigung entgegenstehen.
Wenn der Betreiber ohne Genehmigung fährt, hat der Kreis auch die Möglichkeit ein Bußgeldverfahren (§ 61 PBefG) gegen ihn einzuleiten - der Kreis soll auch erstmal seine Arbeit machen. Das Bußgeldverfahren wäre m. E. am Anfang das mildere Mittel. Erst wenn er dann immer noch ohne Genehmigung fährt, würde ich auf § 15 II GewO zurückgreifen und die Fortsetzung des Betriebes verhindern.
Wenn Sie sich entscheiden eine OV zu erlassen, dann beachten Sie, dass der Betreiber vorher angehört werden muss und es sich bei der OV um eine Rechts- und Ermessensentscheidung handelt. Die OV also schön begründen.
Viel Spass dabei ...
__________________
für Ihre Aufmerksamkeit
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10
19.12.2006 17:33 |
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pmcolonia
Routinier
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Also:
§ 15 Abs. 2 GewO, wär hätte es gedacht, dass es zu dieser Vorschrift soviel Gesprächsstoff gibt.
Zunächstmal möchte ich darstellen, dass es nicht unüblich ist, dass die Schließung eines erlaubnispflichtigen, aber nicht mit einer Erlaubnis versehenen Betriebes in die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde fällt.
Wenn der Kreis eine Erlaubniserteilung verweigert, dann sollte er wissen, warum er dies tut. Die Begründung, das Ablaufdatum der alten Erlaubnis läge zuweit zurück, sollte wohl nicht ausreichend sein. Also existieren, das will ich denn mal wohlwollend annehmen, schon gewichtigere - Unzuverlässigkeits - Gründe.
Wenn die Erlaubnis rechtmäßig nicht erteilt werden kann und der Betrieb trotzdem nicht eingestellt wird, bleibt nur die Schließung über § 15 Abs. 2 GewO. - Sieht man ja auch bei jedem Gaststättenbetrieb -
Wenn ich immer wieder den Hinweis auf das Bußgeld lese, dann frage ich mich manchmal, warum das nicht als Zwangsmittel im Verwaltungsvollstreckungsgesetz erwähnt wird. Die Antwort wird ganz einfach sein; Weil es kein Zwangsmittel ist!! Also sollte ich es als solches nicht mißbrauchen. Das Bußgeld soll letztendlich nur ein Anstoß an den "Täter" sein, sich in Zukunft ordnungsgemäß zu verhalten. Nicht mehr und nicht weniger.
Also, im Rahmen einer Schließung kann ich nur empfehlen, Hände weg vom Bußgeld als Zwangsmittel und stattdessen lieber die gesetzlich genannten Zwangsmittel androhen und - sofern erforderlich - festsetzen.
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20.12.2006 11:32 |
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SE-Schwarzarbeit
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Als Mitarbeiter eines Kreises muß ich der Darstellung widersprechen.
Ein Bußgeld ist weder geeignet noch bei richtiger Bemessung milde.
Die Durchsetzung irgendwelcher Maßnahmen muß ggf. stets im Verwaltungsverfahren erfolgen!!
Mit einem Bußgeld, welches ja das falsche Handeln ahnden soll, kann man aber über den § 17 IV OWiG immerhin eine Gewinnabschöpfung nach dem Bruttoprinzip durchführen (wenn die Richter das mitmachen). Und dieses als Drohung bewegt den Betroffenen dann vielleicht vorab, die notwendige Genehmigung einzuholen, ersatzweise die genehmigungspflichtige Tätigkeit einzustellen, denn wer arbeitet schon gern für nix ?
__________________ -- 8< --- 8< --- Tradition ist nicht die Aufbewahrung der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers --- >8 --- >8 --
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12
21.12.2006 11:14 |
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OrDnUnGsAnDy
Haudegen
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Oh,
da wurde ich sicher falsch verstanden! Ich hätte das "mildere Mittel" in Gänsefüßchen setzen sollen
Natürlich ist ein Bußgeld kein Zwangsmittel und auch kein milderes Mittel i. S. d. Verhältnismäßigkeit - es ist ja schließlich auch ein anderes Verfahren (Verwaltungsverfahren = Zwangsmittel, Bußgeldverfahren = Bußgeld).
Was spricht dagegen, gegen den Betroffenen ein Bußgeldverfahren durchzuführen, wenn kein Antrag auf Genehmigungsverlängerung gestellt wurde, die Tätigkeit ohne Genehmigung fortgesetzt wird und die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Genehmigung jedoch vorliegen.
Dem Betroffenen kann dadurch ein ANSTOSS gegeben werden, seine Genehmigung verlängern zu lassen. Falls er nach Eröffnung des BG-Verfahrens die Genehmigung nicht verlängern läßt (auf die Rechtskraft des BG muss nicht gewartet werden) und die Tätigkeit immer noch ohne ausübt, dann ist die Fortsetzung des Betriebes zu verhindern.
Auch noch eine Möglichkeit:
Bußgeld- und Verwaltungsverfahren parallel führen.
aus Gera
__________________
für Ihre Aufmerksamkeit
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13
21.12.2006 14:31 |
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pmcolonia
Routinier
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Also:
der Haken an der Sache ist aber, dass beim Bußgeldverfahren ein Anfang und eine Ende des ordnungswidrigen Verhaltens notwendig ist. Wenn ich das Bußgeldverfahren aber führe und weiss, dass der Gewerbetreibende auch weiterhin tätig ist, dann mangelt es irgendwie an einem Endzeitpunkt des ordnungswidrigen Handelns. Dann wird die Sache aber schwierig.
Einleiten eines Ordnungswidrigkeitenverfahren ist ok. Weitere Ermittlungsschritte wie zum Beispiel Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses, sofern das unerlaubte Handeln bewiesen werden kann, ist alles ok. Aber ein Bußgeldverfahren, welches ja notgedrungener Weise erst nach Abschluß des Ordnungswidrigkeitenverfahrens - also dem eigentlichen Ermittlungsverfahren - durchgeführt werden kann, durchführen, wenn die ordnungswidrige Handlunge andauert, ......?
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14
21.12.2006 15:11 |
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Stadt-NW-Jonny Controlletti
Jungspund
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§ 15 Abs. 2 GewO / Ende der Tat |
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Tach ach!
Es dürfte sich hier wohl um eine Dauerordnungswidrigkeit handeln. Eine Einstellung der Ordnungswidrigen Tat ist für den Erlass eines Bußgeldbescheides nicht erforderlich.
Sonst könnte ja jemand lebenslänglich z. B. Schwarzarbeit gem. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz begehen und müsste nur darauf achten, dass er diese ordnungswidrige Tätigkeit nie beendet (wenn er länger krank wird, isser fällig '
').
Fraglich ist allerdings, ab wann diese Dauerordnungswidrigkeit nach dem 1. Bußgeldbescheid erneut bebußt werden kann. Auf jeden Fall wohl nach Zustellung des 1. Bußgeldbescheides, weil das für den Betroffenen eine Zäsur darstellt.
Alla Hopp, bis dann
Jonny Controlletti
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15
08.01.2007 16:24 |
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pmcolonia
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RE: § 15 Abs. 2 GewO / Ende der Tat |
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@Stadt-NW-Jonny Controlletti
Ich bleibe dabei: Das Verwaltungsverfahren sauber durchziehen, den Betrieb schließen und von mir aus gleichzeitig ein Owi-Verfahren einleiten und nach Abschluß des Verwaltungsverfahren (nach erfolgter Betriebsschließung) die Ordnungswidrigkeit im Bußgeldverfahren ahnden.
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16
08.01.2007 16:37 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: § 15 Abs. 2 GewO / Ende der Tat |
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Hej aus Hamm,
wenn ich zuständig bin (ich bin kreisfrei, ich bin immer zuständig), dann
1. Akte lesen (vom Kreis kommen lassen),
2. Anhörung des Betroffenen,
3. OV nach § 15/2 GewO mit Androhung des unmittelbaren Zwanges , immerhin hat son Taxi ja nen Taxameter und gerade jetzt musste das ja wegen der Mwst.-Erhöhung neu eingestellt werden, OV mit Anordnung der sofortigen Vollziehung,
4. Zurücklehnen und auf den 80/5er-Antrag warten
Sauber ermittelt dürfte es keine Probleme bereiten.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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08.01.2007 17:40 |
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