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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Was bringt die TR 5.0 ? » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Was bringt die TR 5.0 ?
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Meike
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Hallo angela,

willst Du damit sagen, dass Du es OK findest, wenn Menschen sich nicht an die Gesetze halten,
wenn diese sie persönlich wirtschaftlich nicht voran bringen oder wie soll ich Deine Ausführunegn verstehen?

VG
Meike
21 22.12.2014 13:39 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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ich habe das eher als aufruf gelesen,
endlich eine neuregelung der spvo "ganz von vorne"
durchzubringen, ohne sich auf die alten parameter der
definitionen wie "x cent einsatz alle y sekunden" aus den 60ern zu berufen
und daran dann alle paar jahre herumzuschrauben
22 22.12.2014 14:25 lodermulch ist offline E-Mail an lodermulch senden Beiträge von lodermulch suchen
Solon
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Meike
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Hallo lodermulch,
hallo zusammen,

nun es klang für mich einfach nur nach den alten Erklärungsversuchen, die wir schon bei den PtB-gelabelten "Altgeräten" hatten, welche die novellierte SpielV seit dem 01.01.2006 eigentlich verhindern sollten.


Was kommt als nächstes, die alten Anzeigen werden einfach nur unbenannt in

AGs ( kennt der Spieler doch von den Fungames und den PtB zugelassenen Nachfolgern)

oder Highscores ( hatten wir doch auch schon mal)

oder Schnittchen, Schrittchen oder Schmittchen?


Eigentlich bietet doch der neue §13 SpielV keine Interpretationsmöglichkeiten oder sieht das jemand anders.


VG
Meike
23 25.12.2014 17:27 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Es sind bereits so viele Konzepte entwickelt, geschützt und ggf. umgesetzt worden....

Nehmen wir mal dieses:


ZUSAMMENFASSUNG DER ERFINDUNG


[0005]

Die vorliegende Erfindung überwindet die obigen Nachteile, indem ein Spielgerät geschaffen wird mit einem primären Spiel, das einen oder mehrere, aber vorzugsweise einen Symbolgenerator enthält, und einem oder mehr sekundären Spielen. Ein Symbolgenerator kann ein beliebiger Mechanismus in physischer oder Videoform, eine beliebige mathematische Berechnung oder ein Modell, ein beliebiges Computerprogramm oder irgendeine Technik sein, die ein oder mehrere Symbole erzeugt. Der Symbolgenerator ist vorzugsweise ein Satz rotierender Walzen, wobei jede Walze einen Satz von Symbolen anzeigt. Ein Symbolgenerator kann jedoch mit anderen Konzepten wie z.B. einem in mehrere Flächen mit Symbolen auf diesen Flächen geteilten rotierenden Rad, einem Würfelsatz, einer oder mehr Münzen oder einem physischen oder virtuellen Behälter verbunden sein, der mehrere Symbole mischt und eines oder mehrere Symbole erzeugt.


[0006]

Ein sekundäres Spiel kann irgendein Vorgang sein, der einem Spieler die Chance bietet, einen Preis zu gewinnen. Der Ausdruck Preis, wie er hierin verwendet wird, beinhaltet einen oder mehrere Werte oder eine Chance, einen oder mehrere Werte zu gewinnen. Eine solche Chance kann geboten werden, indem eine Bonusrunde ausgelöst wird. Ein sekundäres Spiel erfordert vorzugsweise, dass der Spieler mehrere Schritte abschließt, bevor er eine Gewinnbedingung erreicht. Wenn der Spieler im sekundären Spiel eine Gewinnbedingung erreicht, liefert das Spielgerät dem Spieler einen Preis. Einige Beispiele der bevorzugten sekundären Spiele, welche eine schrittweise bzw. Mehrschritt-Progression erfordern, sind: (a) Spiele, welche verlangen, dass ein Spieler eine vorbestimmte Anzahl von Marken auf einem Gitter in einem bestimmten Format ausrichtet; (b) Spiele, welche damit verbunden sind, dass der Spieler gegen das Spielgerät spielt, einschließlich Konzepte wie z.B. diejenigen, die in Tic Tac Toe, Schach oder Dame genutzt werden; und (c) Spiele, die mit Wettrennen und Verfolgungsjagden verbunden sind, in denen das Wettrennen oder die Verfolgungsjagd in einem Mehrschritt-Prozess ausgeführt wird.


[0007]

Wenn der Symbolgenerator ein vorbestimmtes Symbol oder mehrere erzeugt, betreibt oder spielt das Spielgerät im Betrieb ein oder mehrere sekundäre Spiele. Das Spielgerät kann dies tun, indem es ermöglicht, dass der Spieler eine Eingabeeinrichtung nutzt, um das sekundäre Spiel zu spielen, oder das Spielgerät kann das sekundäre Spiel automatisch spielen. Falls der Spieler im sekundären Spiel eine Gewinnbedingung erreicht, liefert das Spielgerät einen Preis an den Spieler.


[0008]

In einer bevorzugten Ausführungsform ist der Symbolgenerator eine Mehrzahl von Walzen, die mehrere Symbole anzeigen, und jede Walze ist einem unabhängigen sekundären Spiel zugeordnet. Das sekundäre Spiel bezieht ein Gitter ein, das mehrere Plätze bzw. Stellen umfasst. Wenn der Spieler eine vorbestimmte Anzahl von Marken in einem vorbestimmten Muster auf dem Gitter ausrichtet, tritt eine Gewinnbedingung ein. Falls eine Walze ein vorbestimmtes Symbol anzeigt, betreibt oder spielt das Spielgerät im Betrieb das mit dieser Walze verbundene sekundäre Spiel.


[0009]

Das Spielgerät verfährt so, indem an einer bestimmten Stelle auf dem zugeordneten sekundären Spiel eine Marke angezeigt wird. Wo das Spielgerät die Marke platziert, kann vorbestimmt oder vom Computer des Spielgeräts während des Spiels bestimmt werden. Die Walze zeigt vorzugsweise an, wo die Marke mit einem Symbol, das eine Nachricht trägt, platziert wird. Jedesmal wenn sich die Walzen schnell drehen, wiederholt sich der Prozess, bei dem ein vorbestimmtes Symbol erzeugt und eine Marke auf dem zugeordneten sekundären Spiel angezeigt wird; bis eine Gewinnbedingung eintritt. Es sollte jedoch festgestellt werden, dass die Symbole auf einer Walze nicht bei jeder Drehung der Walze eine Marke enthalten.


[0010]

In dieser Ausführungsform ist es ebenfalls vorzuziehen, dass jede Stelle auf dem Gitter jedes sekundären Spiels einem Wert zugeordnet ist. Wenn eine Marke auf der Stelle positioniert ist, gewinnt der Spieler den dieser Stelle zugeordneten Wert. Es ist ebenfalls vorzuziehen, dass das Spielgerät ein Querspiel- bzw. Cross-Game-Symbol (engl. cross-game symbol) in Verbindung mit der Anzeige einer Marke auf einem sekundären Spiel nutzt. Ein Cross-Game-Symbol ist ein beliebiges Symbol, das vom Symbolgenerator verwendet oder auf ihm angezeigt wird und welches auch von den sekundären Spielen genutzt oder auf diesen angezeigt wird. Das Cross-Game-Symbol ist vorzugsweise das gleiche wie die Marke. Jede Walze zeigt hier zumindest ein Cross-Game-Symbol an, und wenn der Symbolgenerator ein oder mehrere vorbestimmte Symbole erzeugt, bewegt das Spielgerät das Cross-Game-Symbol von den Walzen zu den solchen Walzen zugeordneten sekundären Spielen.


[0011]

Das Spielschema der vorliegenden Erfindung addiert ein oder mehrere sekundäre Spiele zu dem in primären Spielen verwendeten herkömmlichen Symbolgenerator. Wenn der Symbolgenerator ein oder mehrere bestimmte Symbole erzeugt, betreibt oder spielt das Spielgerät ein oder mehrere sekundäre Spiele. Wenn ein Spieler in einem sekundären Spiel eine Gewinnbedingung erreicht, liefert das Spielgerät dem Spieler einen oder mehrere einer Vielzahl von Preisen. Der Preis ist vorzugsweise ein Gewinnpunkt bzw. Credit, ein Bonuswert oder das Auslösen einer Bonusrunde, in der der Spieler einen zusätzlichen Bonuswert oder Credits akkumulieren kann.


[0012]

In einer weiteren alternativen Ausführungsform der vorliegenden Erfindung ermöglicht das Spielgerät einem Spieler, ein erstes Spiel mit einem Symbolgenerator, ein zweites Spiel und einen Terminator für das erste Spiel zu spielen. Der Symbolgenerator weist vorzugsweise mehrere Videowalzen auf. Jede der Walzen weist darauf vorzugsweise mehrere vorbestimmte Symbole auf. In einer Ausführungsform enthält zumindest eine der Walzen mindestens ein Beendigungssymbol und wird hierin manchmal als Beendigungswalze bezeichnet, und zumindest eine der anderen Walzen weist mindestens ein ein zweites Spiel auslösendes Symbol auf und wird hierin manchmal als ein zweites Spiel auslösende Walze bezeichnet.


[0013]

Das Spielgerät weist ferner zumindest ein unabhängig betriebenes zweites Spiel auf. Jedes der zweiten Spiele ist vorzugsweise mit einer anderen der zweite Spiele auslösenden Walzen verbunden. Das Spielgerät enthält auch einen Prozessor, der die Walzen und die zweiten Spiele steuert. Falls eines der vorbestimmten, zweite Spiele auslösende Symbole auf einer der zweite Spiele auslösenden Walzen auftritt, betreibt dann der Prozessor das zweite Spiel bzw. führt dieses durch, das mit der ein zweites Spiel auslösenden Walze verbunden ist. Es sollte festgestellt werden, dass der Prozessor vorzugsweise nur das zweite Spiel betreibt, das der ein zweites Spiel auslösenden Walze zugeordnet ist, auf der das ein zweites Spiel auslösende Symbol auftrat. In alternativen Ausführungsformen könnte das Auftreten des ein zweites Spiel auslösenden Symbols auf der ein zweites Spiel auslösenden Walze veranlassen, dass der Prozessor irgendeines der oder alle sekundären Spiele betreibt. Ferner sollte erkannt werden, dass es in alternativen Ausführungsformen erforderlich sein könnte, dass mehrere, zweite Spiele auslösende Symbole auf den zweite Spiele auslösenden Walzen auftreten, bevor der Prozessor das zugeordnete zweite Spiel betreibt.


[0014]

Wenn ein Beendigungsauslöseimpuls bzw. -auslöser auf zumindest einer der Beendigungswalzen auftritt, beendet der Prozessor das erste Spiel. In einer Ausführungsform ist der Beendigungsauslöser das Auftreten eines der vorbestimmten Beendigungssymbole auf einer der Beendigungswalzen. In alternativen Ausführungsformen ist der Beendigungsauslöser das Auftreten von mehr als einem, wie z.B. einer bezeichneten Anzahl der Beendigungssymbole auf einer der Beendigungswalzen. In weiteren alternativen Ausführungsformen tritt der Beendigungsauslöser über alle Beendigungswalzen auf.


[0015]

In einer Ausführungsform des Spielgeräts gemäß der vorliegenden Erfindung weist jedes zweite Spiel zumindest eine Gewinnbedingung auf. In einer Ausführungsform schließt die Gewinnbedingung mehrere vorbestimmte Symbole für zweite Spiele ein. Wenn die Gewinnbedingung auftritt, liefert der Prozessor einen Preis an den Spieler. In einer Ausführungsform ist der Preis eine vorbestimmte Zahl von freien Starts bzw. Aktivierungen des ersten Spiels. Alternativ dazu könnte der Preis ein Wert, ein Gewinnpunkt bzw. Credit, eine Anzahl von Credits oder eine Chance, einen Wert zu gewinnen, sein.


[0016]

In einer Ausführungsform schließt das Spiel eine automatische Gewinnbedingung ein. In dieser Ausführungsform kann der Spieler eine Auswahlmöglichkeit aus mehreren angezeigten Auswahlmöglichkeiten auswählen. Jede angezeigte Auswahlmöglichkeit beinhaltet einen zugeordneten Preis. Jede angezeigte Auswahlmöglichkeit hat vorzugsweise einen damit verbundenen verschiedenen Preis. In einer Ausführungsform ist der Preis eine vorbestimmte Anzahl freier Aktivierungen des ersten Spiels. Alternativ dazu könnte der Preis einen Wert, ein Credit, mehrere Credits oder eine Chance, einen Wert zu gewinnen, sein.


[0017]

In einer Ausführungsform kann der Spieler bei jeder Aktivierung des zweiten Spiels zumindest eine Auswahlmöglichkeit aus mehreren angezeigten Auswahlmöglichkeiten auswählen. In dieser Ausführungsform wählt der Spieler weitere Auswahlmöglichkeiten aus, bis eine Gewinnbedingung auftritt. Die Gewinnbedingung könnte alle oder eine vorbestimmte Anzahl der mehreren angezeigten Auswahlmöglichkeiten einschließen. Der Spieler muss somit alle oder eine vorbestimmte Anzahl der mehreren angezeigten Auswahlmöglichkeiten auswählen, damit die Gewinnbedingung eintritt.


[0018]

Es sollte festgestellt werden, dass der Spieler einen mit einer Gewinnbedingung verbundenen Preis nur erhalten kann, falls die Gewinnbedingung vor der Beendigung des ersten Spiels erzielt wird. Ein Spieler kann folglich nur einen mit einer Gewinnbedingung verbundenen Preis erhalten, falls alle oder eine vorbestimmte Anzahl der Auswahlmöglichkeiten vor Beendigung des ersten Spiels erhalten werden oder wird.


[0019]

In einer Ausführungsform wird das zweite Spiel nach einer zufälligen Anzahl von Aktivierungen des ersten Spiels zurückgesetzt. Alternativ dazu wird das zweite Spiel nach einer vorbestimmten Anzahl von Aktivierungen des ersten Spiels zurückgesetzt. In einer Ausführungsform wird das zweite Spiel auf einen Zustand zurückgesetzt, bevor ein Spieler irgendwelche vorbestimmte Symbole für ein zweites Spiel oder angezeigte Auswahlmöglichkeiten erhalten hatte. Wenn eine Gewinnbedingung im zweiten Spiel mehrere vorbestimmte Symbole für zweite Spiele einschließt, würden irgendwelche Symbole für zweite Spiele, die der Spieler erlangt hat, automatisch verfallen sein, wenn das zweite Spiel zurückgesetzt wird.


[0020]

In einer Ausführungsform der vorliegenden Erfindung wird ein Verfahren zum Betreiben eines Spielgeräts geschaffen. Das Verfahren beinhaltet einen ersten Schritt, bei dem eine vorbestimmte Anzahl von Aktivierungen eines ersten Spiels für einen Spieler vorgesehen wird. In einer Ausführungsform ist das erste Spiel ein Slot- bzw. Spielautomatenspiel, das mehrere Videowalzen enthält, und die dem Spieler zur Verfügung gestellten Aktivierungen sind Freispiele bzw. Free-Spins (engl. free spins) der Walzen. Jede der Walzen weist darauf vorzugsweise mehrere Symbole auf. Das Verfahren beinhaltet ferner die Schritte, bei denen eine Aktivierung des ersten Spiels veranlasst und eine Aktivierung von den Aktivierungen (z.B. den Free-Spins) subtrahiert wird, die dem Spieler zur Verfügung gestellt wurden.


[0021]

In einer Ausführungsform wird das erste Spiel beendet, wenn während des ersten Spiels ein Beendigungsauslöser auftritt. Der Beendigungsauslöser ist vorzugsweise mit einer der Walzen verbunden. In einer Ausführungsform ist der Beendigungsauslöser das Auftreten eines der vorbestimmten Beendigungssymbole auf der dem Beendigungsauslöser zugeordneten Walze. Alternativ dazu erfordert der Beendigungsauslöser das Auftreten von mehr als einem, wie z.B. einer bezeichneten Anzahl der Beendigungssymbole auf der Walze, die dem Beendigungsauslöser zugeordnet ist.


[0022]

In einer Ausführungsform beinhaltet das Verfahren ferner den Schritt, in dem zumindest ein unabhängig betriebenes zweites Spiel begonnen wird, wenn während des ersten Spiels ein vorbestimmtes Ereignis eintritt. Jedes der zweiten Spiele ist vorzugsweise mit einer anderen der Walzen verbunden. In einer Ausführungsform ist das vorbestimmte Ereignis das Auftreten eines der vorbestimmten, zweite Spiele auslösenden Symbole auf der ein zweites Spiel auslösenden Walze, die dem zweiten Spiel zugeordnet ist. Jedes zweite Spiel wird vorzugsweise nur begonnen, wenn das vorbestimmte Ereignis auf der jeweiligen, ein zweites Spiel auslösenden Walze eintritt......

Weiter vollständig nachlesbar hier:

Fundstelle der Patentschrift

und nun verändern wir diese Entwicklung mal Schritt für Schritt.

Man könnte sie auch einmal umdrehen und vor das "eigentliche Spiel" ein "vorgeschaltetes Spiel" setzen...

Die Erfindung ist ja nun bereits einige Jahre alt. Heute geht sicherlich viel mehr....

Grüße

__________________
gmg
24 25.12.2014 18:48 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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ich bin zwar kein aufsteller,
aber irgendwie fühle ich mich bemüßigt, zu antworten:

nein, meike - "irgendwie" bietet die neuformulierung keinerlei interpretationsmöglichkeiten mehr.
trotzdem wette ich, gerne auch einen hohen betrag Augenzwinkern darauf,
dass TROTZDEM wieder irgendwelche AGs, PGs, UGs, oder XGs,
sonderspiele oder hochauszahlphasen, unsichtbare jackpötte oder
tanzende einhörner entstehen werden,
die für spieler und auch für unbeteiligte beobachter unmittelbar und auf den ersten blick
als an den haaren herbeigezogene interpretationen zum umgehen der gesetze
erkannt werden können.

warum?

ganz einfach:

die grundlegende formulierung, der ansatz, 2€ in soundsoviel sekunden zu verspielen,
ist in sich bereits derart veraltet und dösig, dass die branche gar nicht anders KANN, als sich darum kreativ herumzumogeln, wenn sie nicht jeden potentiellen spielgast nach den ersten 5 minuten auf nimmerwiedersehen verlieren will.

du hast evtl. meine beiträge hier verfolgt und weisst, dass ich eher auf seiten
der missionare stehe, die die gesamte branche teeren und federn und aus der stadt jagen möchte Augenzwinkern

..allerdings muss man auch zugeben: wenn man tatsächlich zu 100% die zahlen der aktuellen
spvo umsetzen möchte, bedeutet das nicht mehr und nicht weniger als das recht abrupte
sterben aller spielhallen, das ende des "kleinen spiels" in deutschland.

bei einem "spiel" über 20 cent, welches 12 sekunden dauert und einen höchstgewinn von 2,-
bringt, würde *NIEMAND* ein zweites mal geld einwerfen, da der spass - zumal nach
der konditionierung auf gewinne > 10.000€ in den letzten jahren - kein spass, sondern
tödliche langeweile wäre. selbst die gruppe der extremst süchtigen würde sich wahrscheinlich gähnend nach einer gänzlich anderen beschäftigung umschauen.


insofern sollte man das endziel politisch schon ehrlich formulieren: wollen wir die spielhallen komplett sterben lassen, oder wollen wir das momentane system der trennung kleines spiel/
casinospiel beibehalten?

wenn es nach mir ginge: ganz weg mit den hallen.
insofern bin ich momentan auch ziemlich entspannt, warte aber auch
auf die kreative hingelogene umsetzung der eigentlich wasserdichten 6. und 7. änderung...

mit meiner meinung stehe ich aber wahrscheinlich ziemlich alleine da, wenn man die interessenlage der gegenseite betrachtet: infrastruktur mit hardwareverkäufen / generierung von steuergeldern / schaffung von (wenn auch prekären und schlechten) jobs / usw.

falls also die vernunftlösung der friedlichen koexistenz beider formen politisch gewünscht sein sollte, kommen wir nicht umhin, mittelfristig einen vernünftigen, völlig neuen entwurf **von grund auf** anzubieten,
denn die versuche der letzten jahre, immer engere würgeschlingen durch reduktion der gewinnaussichten / verlustchancen usw. usf. anzulegen, führen definitiv nur immer wieder dazu,
dass die industrie slalom um die buchstaben des gesetzes fährt - und das, meiner unmassgeblichen meinung nach, eventuell sogar zu recht.

klare ansagen, klare ergebnisse. die gekauften gelben abnicker im bmwi sind weg vom fenster, der lobreden haltende "professor", der eine ganze behörde diskreditiert und kompromittiert hat, ebenfalls - now is the chance smile

ich bin mir sicher, dass man in einer gemeinsamen aktion befriedigende ergebnisse erzielen könnte: z.b. eine begrenzung auf X hallen pro einwohner pro stadt, eine begrenzung auf X euro pro person, die monatlich verspielt werden können - dann aber im rahmen einer neuzeitlichen ausgestaltung der spvo UND im rahmen einer angemessenen besteuerung der wenigen überlebenden aufsteller smile
25 25.12.2014 18:50 lodermulch ist offline E-Mail an lodermulch senden Beiträge von lodermulch suchen
Meike
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Hallo gmg,

das stimmt natürlich, Patente gibt es in diesem Bereich sehr viele.

Hier aus einem alten Patent der Firma adp Gauselmann mit den Begriffen "gewinnindividueller Guthabenzähler" und dem "Step-Zähler"

http://www.freepatentsonline.com/DE102004045797.html


Application Number:

DE102004045797A


Publication Date:

04/06/2006


Filing Date:

09/22/2004

Assignee:

adp Gauselmann GmbH (Espelkamp, 32339, DE)

1. Verfahren zur Erzielung einer gewinnbringenden Symbolkombination an einem geldwertmäßig betätigten Unterhaltungsautomaten mit einer Steuereinheit, von der Umlaufkörper mit Gewinnsymbolen in pseudo-zufallsmäßig ermittelte Rastpositionen..............
, und daß der der angezeigten Symbolkombination zugeordnete Gewinn unter Verlustgefahr gegen einen höheren Gewinnwert eingesetzt werden kann, der mittels eines Pseudo-Zufallsgenerators ermittelt wird,..................................., und daß die gewährten Spielergebnisse in gewinnindividuellen Guthabenzählern der Steuereinheit kumuliert werden.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß nach jedem Stillsetzen der Umlaufkörper 7 von der Steuereinheit der Zählerstand eines als Step-Zähler verwandter gewinnindividueller Guthabenzähler geprüft wird
........................................., wenn der angestrebten Symbolkombination ein besserer Gewinnwert zugeordnet ist, als der zuvor erzielte.

3. Verfahren nach Anspruch 1 und/oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß von der Steuereinheit der Zählerstand eines weiteren Guthabenzählers geprüft wird und beim Erreichen oder Unterschreiten eines vorgegebenen Zählerstands des weiteren Guthabenzählers wird von der Steuereinheit der Zählerstand des Step-Zählers auf einen Guthabenstand geprüft und entsprechend dessen einen oder mehrere Umlaufkörper 7 nach deren ersten Stillsetzung um ein oder mehrere Symbole zu verdrehen.




Ich bin sehr gespannt, ob jemand seine "Altpatente" versucht zu aktivieren
oder sich einfach nur an den Gesetzestext hält

http://www.gesetze-im-internet.de/spielv/__13.html

..Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent erfolgen; ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich mit der Bekanntgabe des Spielergebnisses fort und endet mit der Auszahlung des Gewinns beziehungsweise der Einstreichung des Einsatzes....



.......Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen.............


VG
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26 26.12.2014 11:50 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Frage zu "Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent erfolgen ...":

Ist eigentlich ein Sonderspiel (der gaaanz alten Art), wo pro Sonderspiel der entsprechende Zähler um 1 vermindert wurde, nicht auch eine Art (Zusatz-)"Einsatz"? Andererseits verstehe ich das "Punkteverbot" der Novelle so, dass man qualitativ zu den Zeiten vor 2006 zurück wollte, ohne das quantitative explizite Grenzen (wie vor 2006) definiert wurden (höchstens indirekt über die 3-Stunden-Löschung).

Und was sind eigentlich die auf 300 Euro begrenzten "Gewinnaussichten mit festem Gegenwert", wenn es keine Punkte mehr gibt?

PeterSt

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PeterSt
27 27.12.2014 17:34 PeterSt ist offline E-Mail an PeterSt senden Beiträge von PeterSt suchen
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Hallo PeterSt,

willkommen im Forum.

Genauso hatte ich es auch verstanden, getreu dem Motto "Der Krug geht so lange zum Brunnen bis er bricht", back to the roots.


Hallo zusammen,

aufgrund der langen Übergangsfrist für die Altgeräte ist die neue 300,-€-Grenze eingefügt worden, so "interpretiere" ich es.

Alle neuen Bauartzulassungen müssen sich an die neuen "Spielregeln" halten.

Dass dies so ist, ergibt sich nach m.E. auch aus dem Entwurf der TR 5.0 unter 4.2 "Zufälligkeit der Gewinnaussichten", denn darin heißt es

"Die Anforderung, dass die am Gerät dargestellten Gewinnaussichten zu keinem Zeitpunkt einen festen Gegenwert von 300 Euro übersteigen, geht wegen §13 Nr.1 ins Leere, denn es dürfen wegen §13 Nr.1 keine Geldäquivalente mit einem Gegenwert von mehr als 23 Euro verwendet werden."


Zu den "Sonderspielen" ist zu sagen, dass es dazu nur Vorgaben nach der SpielV vor 2006 gab.


Nach m.E. ist es so, dass der Spieler z.B. 5 - 20 Cent "auslöst" vom Einsatzspeicher
für das Spiel "tanzende Jungfrauen"
(ein Zufallsspiel mit unbekanntem Tanzausgang, d.h. tanzt die Jungfrau, die man sich vorher mit Haarfarbe und Figur aussuchen darf auf ein Blumenfeld, hat der Spieler gewonnen oder tanzt sie zufällig in die Küche, hat der Spieler verloren)

und wie diese Jungfrauen tanzen und ob sie dabei z.B. "Schleierteile" in einem Kleiderschrank deponieren, welche keinerlei monetären Gegenwert haben dürfen, sondern nur den Gewinnplan unter bestimmten zufälligen "musikalischen Parametern" oder Farbakzenten der Schleierteile positiv bei einem neuen Spiel beeinflussen können, bleibt von der SpielV unberührt, weil seit dem 01.01.2006 der Spielablauf mit seinen Varianten nicht mehr regulierte ist.
Fest steht nur, dass am Ende des "Tanzes", welches mind. in der Zeit x stattfinden darf der max. Gewinn y auf den Gewinnzähler gutgeschrieben wird.

Und wie lange der Kleiderschrank mit Schleierteilen gefüllt bleiben darf, wenn diese keinen monetären Gegenwert haben, könnte gekoppelt sein an den Spielauslöser, weil nach der neuen SpielV jedes Einzelspiel ausgelöst werden muss und wenn der Spieler nicht in einer vielleicht zufälligen Zeit das neue Spiel auslöst, ist der Kleiderschrank wieder leer und die Möglichkeit des besseren Gewinnplans im neuen Spiel ist weg und um Missbrauchsmöglichkeiten mit Kaugummi & Co. vorzubeugen, könnte man bestimmte technische Mittel nutzen.


Aber vielleicht sieht es hier im Forum jmd. anders?

VG
Meike


P.S.: Bevor jetzt Gleichstellungsbeauftragte oder gender-Experten böse Mails schreiben. Das könnten natürlich auch tanzende Männer sein, Schuhschränke in der Autowerkstatt oder ähnlich.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Meike: 28.12.2014 06:40.

28 28.12.2014 06:35 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo Meike,

besten Dank für Deine Antwort, auch wenn ich sie nicht ganz verstanden habe (was ich aber nicht Dir/Ihnen anlasten möchte, wahrscheinlich liegt es mehr an mir oder an der Materie selbst). Die 300-Euro-Grenze und das Punkteverbot im Sinne von § 13 Nr. 1 gelten für die gleichen Geräte, so dass das mit der langen Übergangszeit eigentlich nichts zu tun haben kann.

Das mit dem ins Leere gehen der PTB-TR löst natürlich den von mir gesehenen Widerspruch, auch wenn das schon sehr mutig ist. Mir kommt das so vor, als wenn man für (Sehr-)Alt-Autos ohne Kat ein generelles Tempolimit verhängen würde und gleichzeitig ein Fahrverbot. Schließlich muss das ja auch vor einem Verwaltungsgericht halten.

Und eigentlich gibt es, wie ich den Ausführungen entnehme, sowieso keine Gewinnaussichten mit festem Gewinnwert mehr: Ohne Spielstart, der nur manuell geht, sind die Gewinnaussichten nach drei Stunden weg, so dass sie auch keinen festen Gegenwert (ungleich null) haben können. Sicher eine sehr gewagte Interpretation ...

Ansonsten denke ich: abwarten.
VG

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29 28.12.2014 11:09 PeterSt ist offline E-Mail an PeterSt senden Beiträge von PeterSt suchen
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Hallo Meike

Deine bunderatsfreundliche Interpretation der 300€-Regel verstehe ich auch nicht - wie sollte bei bestehenden Bauarten nachträglich eine Begrenzung auf 300€ angezeigten Maximalgewinn eingeführt werden ohne dass bei einer derart tiefgreifenden Änderung eine Neuzulassungen dieser Bauarten erfolgt, diese Neuzulassung nach TR4.1 aber nicht möglich ist. Ich bleibe dabei, dass diese Regel einfach unsinnig ist und zeigt, dass der Bundesrat und dessen Berater einfach keine Ahnung hatten, was sie da an Änderungen in die SpielV hineingepfuscht haben. Und die PTB benennt diesen Unsinn auch sehr treffend mit "läuft ins Leere".

Und bzgl der tanzenden Jungfrauen
Ich hatte bei Deinem Startbeitrag zu diesem Thema schon Zweifel, ob wir denselben Entwurf gelesen haben, denn Dein

Zitat:
dass dort endlich ein Schlußstrich unter die herstellerfreundlichen "Einsatzinterpretationen" der alten Versionen gezogen wurde.

widerspricht so ganz meinen Schlussfolgerungen aus dem Entwurf. Meiner Meinung nach hat sich erstaunlich wenig an den prinzipiellen Vorgaben zur Spielgestaltung geändert - der von manchen erhoffte Paradigmenwechsel zur Festschreibung des Spielablaufs erfolgt im Entwurf definitiv nicht. Somit müssen m.E. auch keine alten Patente ausgegraben werden oder spezielle Umgehungsmethoden erfunden werden - für mehrstufige Spielabläufe, Sonderspiele, Risikospiele sehe ich keinerlei prinzipiellen Einschränkungen, allenfalls nur quantitative. Aber solange die endgültige Version nicht veröffentlicht ist, ists ziemlich müßig über das was kommen mag zu spekulieren. Ich persönlich bin jedenfalls gespannt darauf, ob die Endfassung i.W. dem Entwurf entspricht und wenn ja, wie lange diese Fassung dann gültig sein wird.

lg
Lothar
30 28.12.2014 11:49 LotharM ist offline E-Mail an LotharM senden Beiträge von LotharM suchen
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Lodermulch hat meinen Beitrag richtig verstanden, Maike eher nicht.
Das Flickenwerk der Spielverordnung muss von grundauf neu. Wie soll denn ein 300€ Höchstgewinn i.d.Praxis aussehen wenn in der gleichen SpVo der Höchstgewinn / Spiel das 10 fache des Einsatzes beträgt ???
Geht ja nur indem der Spieler 150 mal 2€ alle 5 Sek gewinnt oder gestaffelt bis zu 23€ alle 90 Sek.
Um ein einigermassen attraktiven Spielanreiz zu bieten sind/bzw waren die Hersteller gezwungen auf Sonderspiele/ Punkte auszuweichen.
Wenn statt der 2€ Höchstgewinn pro Spiel wenigstens die 300€ drin ständen, wären diese ganzen "Interpretationen" überflüssig und man hätte klarere Verhältnisse.
So wird das jedenfalls nix gescheites. Keiner braucht mehr Geräte mit 10000€ Höchstgewinn und 5€ Einsatz, auch keine Riesenhallen mit zig Konzessionen, aber 2€ Höchstgewinn ist ebenso unrealistisch.
31 28.12.2014 12:45 angela ist offline E-Mail an angela senden Beiträge von angela suchen
PeterSt
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Hallo angela,

ja, da ist etwas (und nicht nur etwas) dran.

Emfpehlungen für Spielhallen und (!) -banken der Art

Ebenfalls sollten die Empfehlungen des Fachbeirats Glücksspielsucht der Bundesländer im Beschluss Nr. 1/2008 nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV vom 12. März 2008 für die Automaten in Spielhallen wie Spielcasinos umgesetzt werden.Die Empfehlungen sind die folgenden:
1. die Mindestspieldauer unterschreitet nicht 60 Sekunden
2. der Einsatz übersteigt nicht 0,20 Euro
3. die Summe der Verluste im Verlauf einer Stunde übersteigt nicht 7 Euro
4. die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze im Verlauf einer Stundeübersteigt nicht 30 Euro
...


helfen jedenfalls nicht weiter
(Quelle: Evaluierung des Sperrsystems in deutschen Spielbanken (Fiedler))
Dann wird nur alles die die "Grau"(Schwarz!)zone verlagert.

__________________
PeterSt
32 28.12.2014 16:22 PeterSt ist offline E-Mail an PeterSt senden Beiträge von PeterSt suchen
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Hallo zusammen,

so so bei "Lex-specialis-BMWI" bei dem mal eben per Erlaß
eine 1000,-€-Grenze eingeführt wurde, war es also problemlos umsetzbar
BMWi- Verbändegespräch am 29.10.2009 über die Umsetzung der BMWi- Weisung an die PTB vom 17.10.2007

und nun nach ordentlichem "Gesetzesdurchlauf" gibt es bei 300,-€ Unverständnis, schlechte Berater der Bundesrat etc.

Nun, da scheint es weniger an dem WIE, sondern eher an dem VON WEM oder WIE VIEL zu liegen.



VG
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33 29.12.2014 05:56 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo Meike

Zum besseren Verständnis des Problems:

Der angezeigte Höchstgewinn beträgt 23€. Dies wird meines Wissens nach von niemanden bestritten.
Diese 23€ hat der Bundesrat mit der Aufnahme der Spieldefinition (§13(1)) in die SpielV beschlossen. Gleichzeitig hat er dezidiert einen angezeigten Höchstgewinn von 300€ beschlossen. Dieser Widerspruch hat für Verwirrung gesorgt. Diese Verwirrung wird in dem von Dir zitierten Satz aus dem Entwurf der TR5 dahingehend aufgelöst, dass die 300€ Regel ins Leere läuft und 23€ gelten.
Das WIE VIEL kanns also nicht sein, das VON WEM nur insofern, als dieser Widersprüchliches in die SpielV eingeführt hat.

lg
Lothar

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von LotharM: 29.12.2014 07:14.

34 29.12.2014 07:08 LotharM ist offline E-Mail an LotharM senden Beiträge von LotharM suchen
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Das Problem ist das die Politiker welche die Gesetze beschliessen von der Materie keine Ahnung haben und die Sachverständigen und Berater leider auch nicht.
Mit der Spielverordnung einen Spielverlauf abschliesend zu definieren ist ein Ding der Unmöglichkeit. Es gibt sehr sehr viel Spielraum zur interpretation gepaart mit Besstandschutz , berufsfreiheit etc

Leider kommen die gerichte ja auch nicht nach
alles ist sehr sehr traurig


OS: Vor kurzem hat in meiner Stammspilo die Bedienung €300 Gewinn ausbezahlt weil der nicht warten wollte aber die Auszahlbremse welche zum "Spielerschutz" eingeführt wurde ist ja für die Aufsteller das beste überhaupt da beim Auszahlen die hälfte der Gewinne beim Warten wieder verzückt wird

Wie gesagt 99% der Leute die was zu sagen haben sind vollkommen Ahnungslos in der Praxis

Aus Fairnissgründen sollte in der Spielbank auch die Tr 5.0 eingeführt werden ich möchte dann gerne mal sehen was dann passiert
35 29.12.2014 13:51 immo2012 ist offline E-Mail an immo2012 senden Beiträge von immo2012 suchen
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Hallo Lothar,

es war gut und richtig, dass der Gesetzgeber endlich, denn das war schon lange überfällig, den §13 Nr. 1 SpielV

"Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent erfolgen; ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich mit der Bekanntgabe des Spielergebnisses fort und endet mit der Auszahlung des Gewinns beziehungsweise der Einstreichung des Einsatzes."

aufgenommen hatte.


Denn sonst wären wieder viele "Interpretationen" möglich gewesen.


Warum das Zitat aus der TR 5.0 nun verwirren soll, ist nicht nachvollziehbar, denn es ist doch nur eine Durchführungsanweisungen für Zulassungsanträge und wie diese zu behandeln sind, die nach dem 11.11.2014 gestellt werden.


Wie es auch bei "Lex-specilais-BMWI" war, gilt die Regel nach m.E. für die Altgeräte.

Wo ist das Problem?

Wäre es besser gewesen, wenn der Gesetzgeber nicht die lange Übergangsfrist bis 10.11.2018 genehmigt hätte für die Altgeräte?


VG
Meike
36 30.12.2014 05:02 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Hallo zusammen,

§§ 11-17 SpielV, also insbesondere §§ 12, 13 SpielV beschreiben die Zulassung von Bauarten und deren Beantragung. Was da steht, gilt damit eindeutig nicht für bestehende Bauartzulassungen. Für die gibt es Zulassungszeichen für die Nachbaugeräte und die haben ihre (nun nur noch einmal verlängerbare) Gültigkeit.

Meikes Ausführung

Wie es auch bei "Lex-specilais-BMWI" war, gilt die Regel nach m.E. für die Altgeräte.

kann ich damit nicht nachvollziehen.

"immo2102"s Vorschlag, die TR auch in Spielbanken einzuführen, ist gut gemeint, aber sicher nicht realistisch. Es ware aber schon viel erreicht, wenn eine Regelung, die eineutige Vergleiche erlauben würde (z.B. Kontrollmodul mit Faktor 10), von den beteiligten Gruppen überhaupt erwogen bzw. gefordert würde.

__________________
PeterSt

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von PeterSt: 30.12.2014 08:15.

37 30.12.2014 08:14 PeterSt ist offline E-Mail an PeterSt senden Beiträge von PeterSt suchen
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Hallo Meike

Ich möchte mich bei Dir für meinen Schreibstil entschuldigen. Als Techniker drücke ich mich anscheinend des öfteren für die Allgemeinheit ziemlich unverständlich aus, aber z.B. Juristen machen das ja auch nicht anders, ein typischer "Clash of Cultures" eben.

Ich versuchs nochmal:

In der SpielV wird der Höchstgewinn einmal mit 23€ und an anderer Stelle mit 300€ angegeben. Dies verwirrt, da der Wille des Gesetzgebers nicht eindeutig erkennbar ist.

Die PTB hat nun dankenswerterweise im Entwurf zur TR5 den Höchstgewinn auf 23€ festgeschrieben. Das Zitat verwirrt nicht, es klärt auf.

Und die "Lex-specialis-BMWI" hat doch damals auch nicht für Altgeräte gegolten. Die GSG nach TR3 sind doch erst jetzt ausser Betrieb gegangen.

lg
Lothar

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von LotharM: 30.12.2014 08:33.

38 30.12.2014 08:22 LotharM ist offline E-Mail an LotharM senden Beiträge von LotharM suchen
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Hallo zusammen,

nun wurde die TR 5.0 zur Notifizierung eingereicht

http://ec.europa.eu/growth/tools-databas...C5.cfusion14102

Falls der Link nicht funktioniert als Anlage anbei


VG
Meike

Dateianhang:
unknown TR5_0_zur_Notifizierung.doc (693 KB, 296 mal heruntergeladen)
39 14.02.2015 07:11 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
gmg   Zeige gmg auf Karte gmg ist männlich
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Es ist schon komisch:

Immer wieder zum Wochenende hin werden die vom BMWi notifizierten Vorgänge der BRD von der EC veröffentlicht....

Wurden Änderungen aus den Anregungen der Sachverständigen entnommen?

Grüße

__________________
gmg
40 14.02.2015 17:07 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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