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Zum Ende der Seite springen Anhörung vor Ablehnung eines Antrages
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OJ Neuss   Zeige OJ Neuss auf Karte OJ Neuss ist männlich
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Hallo aus Neuss,

ich rate davon ab, die Frage zu pauschal zu betrachten.

Grundlage für den Verzicht einer Anhörung kann in NRW nur § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW sein.

Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn

3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;



Dies bedeutet jedoch, dass allein
die Erkenntnisse aus den vorgelegten Unterlagen die Versagung rechtfertigen und keine darüber hinaus erworbenen Erkenntnisse zur Entscheidungsfindung herangezogen werden.

In der Regel erfolgt die Entscheidungfindung jedoch aufgrund weiterer Nachfragen bei der zuständigen Polizeibehörde, der Wohnsitzbehörde, dem zuständigen Finanzamt, usw. Diese Ermittlungen erfolgen ohne Beteiligung des Betroffenen.

In manchen Kommunen werden darüberhinaus einige errforderliche Unterlagen durch die Behörde selbst eingeholt. Auch hier ist der Antragsteller nicht beteiligt.

Zudem muss sichergestellt sein, dass sich aus der Anhörung keine Entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen ergeben können. Erfolgt z.B. die Ablehnung aufgrund fehlender Unterlagen oder basiert diese auf § 4 Abs. 1 Nrn. 2 - 4 GastG, können durchaus Angaben im Anhörungsverfahren die Entscheidung beeinflussen.

Basiert die Ablehnung auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG erfolgt die Eintragung ins GZR. Im Gegensatz zu einigen anderen Kollegen bin ich mit Kollegen Land einer Meinung, dass die Eintragung ins GZR durchaus einen status minus darstellt.

Betrachtet man darüber hinaus die Tatsache, dass der Verzicht auf eine Anhörung lediglich der Verwaltungsökonomie dient, bin ich der Meinung, dass diese ausnahmslos der Ablehnung vorhergehen sollte.

Jürgen Schmitz

__________________
Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von OJ Neuss: 10.11.2006 10:35.

21 10.11.2006 10:32 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
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Anhörung vor Ablehnung

aus dem nebligen Ingolstadt.


Um den Nebelschleier über dem § 28 VwVfG etwas zu lüften habe ich den Kommentar Kopp/Ramsauer zu Rate gezogen. Zum Thema "Rechtseingriff" lässt sich dort nichts finden, außer folgenden Hinweisen:

" Die Regelung trägt dem grundsätzlichen Recht des Bürgers auf Gehör im Verwaltungsverfahren Rechnung. Sie wird, soweit in einer Sache Grundrechte berührt sind, dem modernen Verständnis hinsichtlich der Erfordernis effektiver Grundrechtssicherung nur begrenzt gerecht."

"Vor allem dient die Anhörung dem Schutz der in der Sache betroffenen Grundrechte oder Verfassungsprinzipien...."

Des weiteren wird betont, dass die Anhörung auch einer umfassenden Aufklärung des Sachverhalts dient.

Diese Kommentarstellen unterstützen meine Auffassung und bisherige Verwaltungspraxis, dass vor jeder beabsichtigten Ablehnung eines Antrages auf Berufszulassung, gewerberechtlicher Erlaubnis etc. der Antragsteller angehört werden muss.

Wie allgemein bekannt, hat jeder Deutsche nach Art. 12 GG das Recht auf freie Berufswahl und Berufsausübung. Die Grundrechtseinschränkung beruht zwar auf der jeweiligen gesetzlichen Grundlage, wird aber erst mit dem beabsichtigten, ablehnenden Verwaltungsakt konkret. Mit einer beabsichtigten Ablehnung einer Erlaubnis wird die Entscheidung des Gesetzgebers umgesetzt, bei Vorliegen bestimmter Tatsachen in das Grundrecht einzugreifen. Damit wird mit den zu erlassenden Bescheid der Begriff „Eingriff in die Rechte eines Beteiligten“ nach § 28 VwVfG erfüllt.

Hier sollte nicht vergessen werden, dass es wegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben (Stufentheorie des BVerfG) bei gewerberechtlichen Erlaubnissen nur zwei Möglichkeiten, genehmigen oder ablehnen, gibt. Liegt kein Ablehnungsgrund vor, ist die Erlaubnis zu erteilen, wird ein Ablehnungsgrund erfüllt, ist die Erlaubnis abzulehnen. Es kann nicht im Ermessen einer Behörde stehen, über die Gewährung eines wichtigen Grundrechtes zu entscheiden. Die Behörde entscheidet jedoch darüber, ob z.B. der unbestimmte Rechtsbegriff „Unzuverlässigkeit“ erfüllt ist. Damit ist klar, dass die Entscheidung über den Eingriff in das Grundrecht nicht vom Gesetzgeber allgemein, sondern von der Behörde im konkreten Einzelfall getroffen wird.

Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Anhörung dem Betroffenen Gelegenheit gibt, sich bereits vor der Entscheidung zu den, für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern. Diese Äußerung ist zur vollständigen Sachaufklärung erforderlich. Nur wenn die Stellungnahme des Betroffenen vorliegt, können alle Gesichtspunkte bei einer gewerberechtlichen Zukunftsprognose (Zuverlässigkeit) berücksichtigt werden. Ein Verzicht auf die Anhörung verletzt damit das Recht auf rechtliches Gehör vor der Entscheidung (auch im Gerichtsverfahren wird dem Angeklagten vor dem Urteil Gelegenheit gegeben sich zu äußern - Angeklagter, Sie haben das letzte Wort -).

Meine Recherche nach Gerichtsurteilen hat nur Entscheidungen zu Widerrufen von Erlaubnissen oder direkten Rechtseingriffen ergeben. Da sich der Kommentar vor allem mit den möglichen Grundrechtseingriffen und der Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung beschäftigt, dürfte es unstrittig sein, dass vor einer Entscheidung einen Antrag abzulehnen, eine Anhörung erforderlich ist.

Der Anhörungsmangel kann zwar nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden, aber da für die Bearbeitung eines Antrages genügend Zeit zur Verfügung steht, können die Verzichtsgründe nach § 28 Abs. 2 VwVfG hier nicht angeführt werden.

__________________
Thomas Kirchhammer

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 28.11.2006 12:13.

22 28.11.2006 11:41 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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