Gestattungspflicht bei Glühweinverkauf mit Stehtischen an Weihnachtsmärkten durch Verein |
Zeus100
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Gestattungspflicht bei Glühweinverkauf mit Stehtischen an Weihnachtsmärkten durch Verein |
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Hallo zusammen!
Ich bin seit einigen Monaten in einem Landratsamt in Bayern im Bereich Gaststättenrecht tätig und bin mir in folgender Sache nicht sicher:
Frage: Braucht ein Verein, der am Weihnachtsmarkt Glühwein verkauft (mit Stehtischen), eine Gestattung nach § 12 GastG?
Erläuterungen: Bei unseren Gemeinden wird das bisher so gehandhabt. Jedoch ist mir nicht klar, ob es sich überhaupt um einen gewerblichen Verkauf handelt. So gilt beispielsweise die Belehrungspflicht nach § 43 IfSG („Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz") seit 2005 bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen nicht mehr, da die ehrenamtlichen Helfer nach Meinung des BayStMUG dort nicht „gewerbsmäßig“ tätig sind. Den Glühweinverkauf am Weihnachtsmarkt sehe ich klar als eine solche „ähnliche Veranstaltung“. Die ehrenamtlichen Helfer brauchen also KEINE Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, da KEINE Gewerbsmäßigkeit vorliegt. Widerspricht es dem dann nicht, wenn man andererseits eine Gestattungspflicht nach § 12 („Betrieb eines erlaubnisbedürftigen GASTSTÄTTENGEWERBES“) für den jeweiligen Verein sieht und ihn hier doch wieder als Gewerbetreibenden behandelt?
Vielen Dank schon im Voraus für eure Antworten!
__________________ Alle Klarheiten beseitigt?
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1
28.05.2014 11:32 |
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Solon
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J. Simon
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Hallo Zeus 100,
also bei uns in Hessen musste bis zum Erlass des neuen HGastG beim Verkauf von Glühwein mit "normalen" Preisen, bei denen der Verein auch Gewinn macht, eine Gestattung beantragt werden. Auch jetzt achten wir darauf, dass diese vorübergehende gastgewerbliche Tätigkeit nach § 6 HGastG angezeigt wird. Das steht auch nicht im unmittelbaren ZUsammenhang mit der Belehrung IfSG.
Die Erlaubnispflicht des GastG Bund hinsichtlich des vorübergehenden Gaststättenbetriebes ist gegeben, sobald der Verein den Glühwein zu marktüblichen Preisen, also auch mit der Gewinnerzielungsabsicht, ausschenkt. Das muss nicht heißen, dss die Vereinsmitglieder gewerblich tätig sind iSd § 34 IfSG.
VG J. Simon
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2
28.05.2014 12:08 |
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Solon
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Harsefeld
Tripel-As
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So sehe ich das auch.
Glühwein wird nicht zum Selbstkostenpreis abgegeben ... ergo Gewinnerzielungsabsicht - folglich Gestattung nach 12.
__________________ Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius null, und das nennen sie dann ihren Standpunkt.
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3
03.06.2014 13:27 |
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Kengam
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Hey,
Das würde ich auch so unterschreiben ; )
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5
03.06.2014 20:03 |
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wyhlmaus50
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Außerdem gibt es den § 23 Vereine und Gesellschaften,
der die Erlaubnispflicht auf nicht gewerblichen Alkoholausschank erweitert!
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6
04.06.2014 16:49 |
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J. Simon
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Richtig und damit dürfte diese Frage abschließend geklärt sein. Lass uns wissen, wie es weitergeht.
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7
05.06.2014 08:02 |
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Zeus100
Grünschnabel
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Themenstarter
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Besten Dank euch allen.
1. Ich sehe weiterhin einen Widerspruch zwischen der Aussage des BayStMUG ("Helfer bei Vereinsfesten u. ä. werden nicht gewerbsmäßig tätig") und der aktuellen Handhabung, dass die Vereine trotzdem eine Gestattung benötigen. Grund ist die Formulierung im § 12 GastG ("... Betrieb eines erlaubnisbedürftigen GaststättenGEWERBES...").
2. § 23 GastG vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen, da danach zwar einige Vorschriften des GastG auch auf Vereine, die kein Gewerbe betreiben, Anwendung finden, dies jedoch nicht für § 12 GastG gilt.
3. Trotz des von mir immer noch erkannten Widerspruchs werde ich alles beim Alten lassen, da ich es praxistechnisch für nützlich halte, wenn die Gemeinde im Rahmen der Gestattung Auflagen festsetzen kann und ihr ja scheinbar alle geschlossen der Meinung seid, dass es, so wie es jetzt ist, richtig ist.
__________________ Alle Klarheiten beseitigt?
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8
12.06.2014 15:45 |
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wyhlmaus50
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Der VEREIN, der Alkohol außerhalb SEINER Räume ausschenkt, braucht auf jeden Fall eine Gestattung.
Di9e HELFER brauchen nichts. Sie sind weder gewerblich nioch gewerbsmäßig tätig.
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9
13.06.2014 09:01 |
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