Alexander1977
Jungspund
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Fortbetrieb des Gewerbes nach dem Tod |
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Hallo zusammen,
eine gewerbetreibende Person (Schuhmacherin) ist im März 2012 verstorben.Ihr Ehemann hat dieses Gewerbe bis heute weitergeführt. Meine Frage wäre nun, wie lange der Ehegatte das Gewerbe weiterführen darf ohne dass eine Gewerbeabmeldung und Gewerbeanmeldung erfolgen muss.
Ich versteh die §§ 45, 46 GewO nicht ganz. Welche Behörde legt einen Stellvetreter fest?
Ich würde sagen, dass de noch lebende Ehemann spätestens im April 2013 auf seinen Namen anmelden müsste.
Seht Ihr das genauso oder gibts andere Meinungen oder Auffassungen??
__________________ Alex
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16.01.2013 09:04 |
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Solon
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Fortbetrieb des Gewerbes nach dem Tod |
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ins Land
Stellvertreter im Sinne des Gewerberechts sind Personen, die auf Namen und Rechnung des/der Gewerbetreibenden das Gewerbe an seiner Stelle führen. Es handelt sich um eine Art Geschäftsführerposition. Der Stellvertreter wird vom Gewerbetreibenden gewählt. Grundsätzlich kann jeder Gewerbetreibende sein Geschäft durch einen Stellvertreter ausüben lassen. Im Normalfall eines Gewerbes sind hierfür keine besonderen Schranken vorgegeben.
Bei Gewerbebetrieben, für die besondere Zulassungs- Betriebsvorschriften bestehen, hängt eben die Einsetzung des Stellvertreters von den jeweiligen Rechtsbestimmungen ab.
Eine Stellvertreterlaubnis nach dem Gewerberecht ist im Prinzip eine Zustimmungserklärungen der Erlaubnisbehörde, einen bestimmten Stellvertreter einsetzen zu dürfen (z.B. Gaststättengewerbe, Spielhallengewerbe). Der Stellvertreter muss die persönlichen Voraussetzungen für den Gewerbebetrieb erfüllen (Beispiel Gaststättengewerbe in Bayern: Zuverlässigkeit + Unterrichung durch diie IHK).
§ 45 GewO regelt den Fall der gewillkürten Stellvertretung. Also der Gewerbetreibende möchte das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben lassen, dieser muiss ggf. die einschlägigen personenbezogenen Voraussetzungen erfüllen.
§ 46 GewO räumt den Erben ein, das Geschäft in eigenem Namen führen und sich hierfür eines geeigneten Stellvertreters bedienen zu können, da der Erbe die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Gewerbetreibender ist der Erbe, nicht der Stellvertreter.
Im gegebenen Fall könnte es um die Meisterpflicht gehen. Sofern das Schuhmacherhandwerk meisterpflichtig ist, wäre seitens der Handwerkskammer zu prüfen, ob der überlebende Ehegatte die Voraussetzungen erfüllt (wie bereits vom Vorredner angesprochen).
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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17.01.2013 09:12 |
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J. Neu
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RE: Fortbetrieb des Gewerbes nach dem Tod |
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Hallo,
unabhängig von den zutreffenden Ausführungen der Vorredner was die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes betrifft:
Zitat: |
Original von Alexander1977eine gewerbetreibende Person (Schuhmacherin) ist im März 2012 verstorben.Ihr Ehemann hat dieses Gewerbe bis heute weitergeführt. Meine Frage wäre nun, wie lange der Ehegatte das Gewerbe weiterführen darf ohne dass eine Gewerbeabmeldung und Gewerbeanmeldung erfolgen muss. |
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Gewerbetreibende ist im März 2012 verstorben: Behörde macht GewA3 v.A.w.
Ehemann führt das Gewerbe bis heute weiter: Behörde fordert Eheman zu GewA1 (rückwirkend zum März 2012) auf.
Gewerbeab- und -anmeldung müssen also sofort erfolgen, einmal v.A.w. durch die Behörde und einmal durch den weiterführenden Ehegatten.
Viele Grüße
J. Neu
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17.01.2013 10:26 |
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