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Zum Ende der Seite springen Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung
Beiträge zu diesem Thema Autor Datum
 Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung BürgerbüroAm 14.06.2012 11:41
 RE: Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung K.Eckhof 14.06.2012 15:00
 RE: Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung Rheinhesse 14.06.2012 18:18

Autor
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BürgerbüroAm   Zeige BürgerbüroAm auf Karte BürgerbüroAm ist weiblich
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Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung

Liebe Forenmitglieder,

ich habe mal wieder eine Fragen an Euch, bei der ich nicht richtig weiter weiß.

Wenn jemand in unserer Gemeinde eine Zweigniederlassung hat, und seine Hauptniederlassung außerhalb ändert (umzieht), muss er uns dies dann anzeigen?

Vielen Dank für Eure Hilfe.
1 14.06.2012 11:41 BürgerbüroAm ist offline E-Mail an BürgerbüroAm senden Beiträge von BürgerbüroAm suchen
Solon
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K.Eckhof   Zeige K.Eckhof auf Karte K.Eckhof ist weiblich
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RE: Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung

Ups, noch keine Antwort ...

Hallo nach Bayern,

also die Änderung des Hauptsitzes muss nicht angezeigt werden. Im § 14 Abs. 1 GewO steht, welche Vorgänge anzeigepflichtig sind. Da steht zwar unter 1., dass anzeigepflichtig ist, wenn der Betrieb verlegt wird, damit ist aber nur die Verlegung der Betriebsstätte bei Ihnen vor Ort gemeint.

Möchte der Gewerbetreibende Ihnen die Verlegung des Hauptsitzes aber dennoch anzeigen, würde ich die Anzeige entgegennehmen.


Viele Grüße aus
Ahrensfelde
16 14.06.2012 15:00 K.Eckhof ist offline E-Mail an K.Eckhof senden Homepage von K.Eckhof Beiträge von K.Eckhof suchen
Solon
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Rheinhesse   Zeige Rheinhesse auf Karte Rheinhesse ist männlich
Kaiser


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RE: Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung

Moin aus Rheinhessen,

die Veränderung des Anschrift der Hauptniederlassung ist nach den Bestimmungen des § 14 Gewerbeord-nung zwar nicht anzeigepflichtig, durch die 3. Novelle der Gewerbeordnung im Jahre 2002 wurden jedoch die Anzeigevordrucke zur Gewerbeummeldung erweitert, so dass Gewerbetreibende nicht auf die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GewO genannten Tatbestände beschränkt sind, sondern die Gewerbe-behörde im Rahmen einer Gewerbeummeldung auch freiwillig über sonstige Änderungen informieren können.

Dies hat dann zur Folge, dass diese Veränderungen auch über den monatlichen / wöchentlichen Verteiler der Gewerbeanzeigen allen anderen Behörden zur Kenntnis gelangt, die es interessieren könnte - aber alles auf freiwilliger (kostenpflichtiger ??) Basis.

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham Formulier
31 14.06.2012 18:18 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
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