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Geschrieben von BürgerbüroAm am 14.06.2012 um 11:41:

  Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung

Liebe Forenmitglieder,

ich habe mal wieder eine Fragen an Euch, bei der ich nicht richtig weiter weiß.

Wenn jemand in unserer Gemeinde eine Zweigniederlassung hat, und seine Hauptniederlassung außerhalb ändert (umzieht), muss er uns dies dann anzeigen?

Vielen Dank für Eure Hilfe.



Geschrieben von K.Eckhof am 14.06.2012 um 15:00:

  RE: Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung

Ups, noch keine Antwort ...

Hallo nach Bayern,

also die Änderung des Hauptsitzes muss nicht angezeigt werden. Im § 14 Abs. 1 GewO steht, welche Vorgänge anzeigepflichtig sind. Da steht zwar unter 1., dass anzeigepflichtig ist, wenn der Betrieb verlegt wird, damit ist aber nur die Verlegung der Betriebsstätte bei Ihnen vor Ort gemeint.

Möchte der Gewerbetreibende Ihnen die Verlegung des Hauptsitzes aber dennoch anzeigen, würde ich die Anzeige entgegennehmen.


Viele Grüße aus
Ahrensfelde



Geschrieben von Rheinhesse am 14.06.2012 um 18:18:

  RE: Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung

Moin aus Rheinhessen,

die Veränderung des Anschrift der Hauptniederlassung ist nach den Bestimmungen des § 14 Gewerbeord-nung zwar nicht anzeigepflichtig, durch die 3. Novelle der Gewerbeordnung im Jahre 2002 wurden jedoch die Anzeigevordrucke zur Gewerbeummeldung erweitert, so dass Gewerbetreibende nicht auf die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GewO genannten Tatbestände beschränkt sind, sondern die Gewerbe-behörde im Rahmen einer Gewerbeummeldung auch freiwillig über sonstige Änderungen informieren können.

Dies hat dann zur Folge, dass diese Veränderungen auch über den monatlichen / wöchentlichen Verteiler der Gewerbeanzeigen allen anderen Behörden zur Kenntnis gelangt, die es interessieren könnte - aber alles auf freiwilliger (kostenpflichtiger ??) Basis.



Geschrieben von Julia am 18.02.2026 um 09:24:

 

Nehm ich bei einem freiwilligen Meldegrund auch die Gebühr für die Gewerbeummeldung ein?



Geschrieben von Rheinhesse am 18.02.2026 um 09:38:

 

Moin aus Rheinhessen,
m. E. nein. Bin ja froh, wenn die Daten aktualisiert werden.



Geschrieben von Pitti81 am 18.02.2026 um 09:46:

 

Moin

Wir nehmen Gebühr für eine freiwillige Ummeldung. Für eine reine Datenaktualisierung nicht, aber wer die Ummeldung unbedingt möchte, der zahlt auch. Weißnicht

Grüße



Geschrieben von imod am 26.02.2026 um 11:40:

 

Da schließe ich mich Pitti an, ich nehme auch die Gebühren.

Reicht ja schon, dass durch die Mitteilungsverordnung die Abmeldegebühren entfallen.

Ich weise meist drauf hin, dass es nicht notwendig sei, aber wenn sie unbedingt wollen, dann mit den entsprechenden Kosten



Geschrieben von Gewerbe Hlg am 03.03.2026 um 09:42:

 

Zitat:
Original von imod
Reicht ja schon, dass durch die Mitteilungsverordnung die Abmeldegebühren entfallen.


Gibt es dazu eine Quellenangabe?



Geschrieben von Pitti81 am 03.03.2026 um 11:18:

 

Moin

Ich vermute, hier wird eher das Rückmeldeverfahren gemeint sein.
Wir haben relativ wenige Verlegungen "nach außen", so dass die Gebühren für Abmeldungen nicht so stark abfallen.... smile

Grüße



Geschrieben von Ludwig am 03.03.2026 um 14:51:

 

Zitat:
Original von Gewerbe Hlg
Zitat:
Original von imod
Reicht ja schon, dass durch die Mitteilungsverordnung die Abmeldegebühren entfallen.


Gibt es dazu eine Quellenangabe?


Moin!

Quelle ist das Gebührenverzeichnis Ihres Bundeslandes.

Da dort im Zweifel eine Gebühr für die Prüfung und die Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige nach § 14 I 2 Nr. 3 GewO festgeschrieben ist, entfällt diese Gebühr im Rückmeldeverfahren, da in diesem Verfahren eine Bescheinigung nach § 15 I GewO von der abgebenden Gewerbebehörde nicht auszustellen ist.

Wenn eine Empfangsbescheinigung von dem Gewerbetreibenden jedoch erbeten wird, ist der Tatbestand der entspechenden Gebührennummer erfüllt. Die Gebühr ist dann auch zu erheben. Wer in Zweifel zieht, dass der Verwaltungsaufwand über die "alte" Gebühr dem täsächliche Aufwand für die bloße Ausstellung der Bescheinigung entspricht, kann sich mit der Gebühr für die Ausstellung einer Zweitschrift behelfen.

Gruß
Ludwig


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