Zuständigkeit § 28 GastG |
tawei
Grünschnabel
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Liebes Forum,
wir haben hier im Landkreis Rosenheim einen sehr verzwickten Fall.
In einer Gemeinde im Landkreis Rosenheim fand im August 2015 einen öffentliche Party statt.
Die Gemeinde hat lediglich eine § 12 Gestattung rausgeschrieben. Somit ist keine Ahnung über das LStVG möglich.
Am Veranstaltungstag fanden mehrere Verstöße statt. Der einzige Verstoß der nun von uns nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG geahndet werden kann ist "Genehmigter Ausschank bis 01:00 Uhr und tatsächlicher Ausschank bis 04:00 Uhr".
Das Problem bei der Sache ist, dass der Veranstalter der Party eine GbR aus 6 Personen ist, mit dem Sitz außerhalb des Landkreises.
Nun meine Frage: Ist der "Betriebssitzlandkreis" zuständig für die Ahnung oder wir als "Tatlandkreis"?
Vielen Dank für die Hilfe
und viele Grüße aus dem Landkreis Rosenheim.
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1
12.11.2015 11:55 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
da eine GbR keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, wäre jeder der 6 Gewerbetreibenden als Einzelperson zu sehen und die OWi dementsprechend gegen jeden zu ahnden.
Zuständig wäre die Behörde, in deren Bereich sich die OWi ereignet hat oder, die, in deren Bereich der/die beschuldigte wohnt. Letzteres kann sinnvoll sein, wenn die Person bereits häufiger aufgefallen ist.
In Soweit wäre sicherlich eine Absprache mit der jeweils anderen Behörde sinnvoll.
Regina Runge
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2
12.11.2015 12:55 |
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Solon
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