Handel mit erlaubnisfreien Waren aller Art |
Lammers LKCelle
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Handel mit erlaubnisfreien Waren aller Art |
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Gelegentlich entdecke ich doch immer wieder mal Gewerbeanzeigen mit der angemeldeten Tätigkeit "Handel mit erlaubnisfreien Waren aller Art, ausgenommen Lebensmittel" oder nur "Handel mit erlaubnisfreien Waren aller Art" oder "Anbieten von Dienstleistungen aller Art".
Wie geht ihr mit solchen Gewerbeanzeigen um, wenn der Gewerbetreibende diese Anzeige stellt und sich weigert weitere Auskünfte zu geben?
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1
19.03.2015 11:47 |
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Solon
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Handel mit erlaubnisfreien Waren aller Art |
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hallo,
also bei einer Einzelfirma würden wir heute eine solche Anmeldung nicht mehr entgegen nehmen... früher wurde dies wohl auch bei uns gemacht... wir reden es dem Gewerbetreibenden immer aus, in dem wir ihn darauf hinweisen, dass beispielsweise ein Handel mit Waren aller Art auch ein Drogenhandel sein könnte oder Dienstleistungen aller Art auch Prostitution... das will aber keiner offiziell ... ergo...die Angaben werden entweder konkretisiert oder es erfolgt keine Bestätigung...
bei juristischen Personen habe ich es schon erlebt, dass im Handelsregisterauszug so allgemein gehaltene Angaben stehen... da wir meist die Angaben aus dem Handelsregisterauszug bei den Tätigkeiten übernehmen, sehe ich hier weniger Möglichkeiten, die Bezeichnung abzulehnen
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2
19.03.2015 13:29 |
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Solon
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Renate Jacob
Routinier
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Ablehnen können wir das nicht aber wir können die Tätigkeit im Gespräch mit dem Anmelder vor Ort etwas konkretisieren, das ist dann wohl erlaubt.
Ansonsten sollte das STLA sich eben mal mit den Registerführenden beim Registergericht unterhalten.
Renate Jacob
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3
19.03.2015 13:50 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
unabhängig von der Rechtsform ist die ausgeübte Tätigkeit genau anzugeben. Deshalb kann auch nicht ohne weiteres der Unternehmensgegenstand unverändert aus dem Handelsregister übernommen werden.
Wenn die Gewerbeanzeige die ausgeübte Tätigkeit nicht hinreichend genau bezeichnet, wird sie zurückgewiesen und der Gewerbetreibende wird aufgefordert, eine korrekte Anzeige zu erstatten. Das kann in hartnäckigen Fällen auch per Ordnungsverfügung erfolgen, die mit Zwangsmitteln vollstreckbar ist. Daneben erfüllt eine nicht richtige oder nicht vollständige Anzeige den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO.
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4
19.03.2015 13:50 |
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VoPi
Routinier
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Hallo,
bezüglich der "umfassenden Darstellung" siehe auch Landmann/ Rohmer § 14 RdNr. 68 sowie Nr. 5.3 GewAnzVwV.
Wie zum Beispiel das Bayerische Oberste Landesgericht in der nachgenannten Entscheidung (BayObLGZ 1994, 224) ausgeführt hat, liegt der Hauptzweck der Handelsregistereintragung in der Information der interessierten Öffentlichkeit.
Die Gewerbe-Anzeige (GewA 1) hingegen soll ein etwa erforderliches Einschreiten der Gewerbeaufsichtsbehörde ermöglichen. Hierzu sind naturgemäß detailliertere Kenntnisse erforderlich. Ich stimme Herrn Mischner zu.
Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Restwoche mailt Ihnen VoPi aus dem sonnigen "Struceberch"
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19.03.2015 14:46 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Wenn man dem Anzeigeerstattern erklärt, dass bei einem allumfassenden Unternehemensgegenstand doppelt so viele Kontrollbhörden auftauchen als bei einem konkreter gefassten, sollte das Antrieb genug sein die Angaben genauer zu fassen.
In diesem Fall sollte die förmliche Zurückweisung gar nicht erst nötig sein.
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6
20.03.2015 11:02 |
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