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Zum Ende der Seite springen Gewerbeuntersagung oder Widerruf der Erlbaubnis
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Hilde Hilde ist weiblich
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Gewerbeuntersagung oder Widerruf der Erlbaubnis

Hallo, noch ein 2. Problemfall:
Hab vom Finanzamt den Antrag auf Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens wegen Steuerrückstände von über 80T € erhalten. Der Gewerbetreibende betreibt ein Bewachungsgewerbe und hat von mir von einigen Jahren dazu die entsprechende Erlaubnis erhalten.

Nun steht ja in §35 Abs. 8 GewO, dass kein GU-Verfahren durchzuführen ist, wenn eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde und diese zurückgenommen / widerrufen werden kann.

Also muss ich lediglich die Erlaubnis widerrufen???? Weißnicht

Wenn ja, könnte mir jmd evt und vielleicht ein Muster zum Widerruf zur Verfügung stellen? Danke

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hilde: 12.06.2014 11:29.

1 12.06.2014 11:21 Hilde ist offline E-Mail an Hilde senden Beiträge von Hilde suchen
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Tommy123 Tommy123 ist männlich
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Das Finanzamt verwechselt das ganz gerne bzw. weiß es nicht besser...

Sofern nur das Bewachungsgewerbe und kein weiteres erlaubnisfreies Gewerbe ausgeübt wird, ist die Erlaubnis nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit zu widerrufen.

Der Widerrufsbescheid kann mit dem Verbot der Fortsetzung des Betriebes nach § 15 Abs. 2 GewO verbunden werden. Die Erlaubnisurkunde kann ebenfalls zurückgefordert werden. § 12 GewO nicht vergessen.
2 12.06.2014 12:12 Tommy123 ist offline E-Mail an Tommy123 senden Beiträge von Tommy123 suchen
Solon
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Hilde Hilde ist weiblich
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Danke
Insolvenzantrag wurde bereits vom Gewerbetreibenden gestellt, jedoch abgelehnt, da nicht mal die Verfahrenskosten gedeckt wären

... und Gewerbeuntersagung ist ja eigentlich auch nicht nötig, da im Falle er würde erneut solch ein Unternehmen betreiben wollen, die persönliche Zuverlässigkeit aufgrund der hohen Steuerrückstände (kann er ja kaum begleichen) nicht gegeben wäre
3 12.06.2014 13:43 Hilde ist offline E-Mail an Hilde senden Beiträge von Hilde suchen
wyhlmaus50   Zeige wyhlmaus50 auf Karte wyhlmaus50 ist männlich
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§ 35 Abs. 8 beginnt mit dem Wort "Soweit" nicht "Wenn"!

Soweit nicht...
ist die normale GU möglich.

Also Widerruf der Erlaubnis
und evtl GU wg. weiterer gewerblicher Tätigkeiten,
evtl. erweitert auf Vertretungsberechtigte etc.
4 13.06.2014 09:31 wyhlmaus50 ist offline E-Mail an wyhlmaus50 senden Beiträge von wyhlmaus50 suchen
Hilde Hilde ist weiblich
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Ja, so werde ich es auch machen.
Erlaubnis widerrufen und GU ... Gewerbetreibender ist nämlich noch relativ jung und ich denke, dass er auch künftig einen Gewerbebetrieb nicht ordnungsgemäß führen kann. Danke
5 13.06.2014 10:32 Hilde ist offline E-Mail an Hilde senden Beiträge von Hilde suchen
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Die GU geht aber nur, wenn neben dem Bewachungsgewerbe noch ein weiteres, erlaubnisfreies Gewerbe ausgeübt wird.

Regina Runge
6 13.06.2014 12:04 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
Hilde Hilde ist weiblich
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Kopfkratz warum?
7 13.06.2014 12:18 Hilde ist offline E-Mail an Hilde senden Beiträge von Hilde suchen
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Weil§ 35 Abs. 8 GewO die GU bei Gewerben, die einer besonderen Erlaubnispflicht unterliegen, ausschließt.

Für diese Gewerbe - zu denen das Bewachungsgewerbe gehört - ist die Erlaubnis zu widerrufen und ggf. die Weiterführung des dann nicht mehr erlaubten Betriebes ggf. nach § 15 Abs. 2 GewO zu unterbinden (Schließungsverfügung und deren Durchsetzung mit Zwangsmitteln).

Regina Runge
8 13.06.2014 12:34 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
Hilde Hilde ist weiblich
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Lampe

Aha, jetzt hab ichs

Dankeschön!
9 13.06.2014 12:42 Hilde ist offline E-Mail an Hilde senden Beiträge von Hilde suchen
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