Änderung Gewerbeordnung zum 25.08.2006 |
René Land
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Änderung Gewerbeordnung zum 25.08.2006 |
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Hallo liebe Kollegen,
damit es nicht untergeht...
Durch das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22. August 2006 (BGBl. I Nr. 40, S. 1970) wurde die Gewerbeordnung geändert.
Die Änderungen traten am Tag der Verkündung (25.08.2006) in Kraft.
Von der Änderung ist der § 14 GewO (hier: Absätze 5, 6, 8 und 8a) betroffen.
Eine Synopse der Änderungen gibt's heut Abend.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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1
29.08.2006 09:57 |
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Solon
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Puz_zle
Foren Gott
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RE Änderung Gewerbeordnung zum 25.08.2006 |
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aus Thüringen,
Kollege Land für die (Vor-) Info!
Wer das Gesetzblatt in Papierform noch nicht vorliegen hat, findest es schon mal hier:
(siehe Artikel 11 des Gesetzes)
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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2
29.08.2006 10:48 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Themenstarter
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Hallo zusammen,
es ist zwar noch nicht Abend...
...aber da das Thema sicher einige bewegt, habe ich die versprochene Synopse (PDF-Format) schon mal eingestellt.
Falls jemand einen Tippfehler findet - bitte PN an mich.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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3
29.08.2006 12:16 |
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Bresgen
Haudegen
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@Herrn Land
für die Mühe, auch wenn noch nicht Abend ist !
Ich werde mir das beim Essen mal in Ruhe durchlesen.
@ Herrn Wiesemeier : Hilfe
Guten Appetit und schöne Mittagspause aus Euskirchen.
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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4
29.08.2006 12:27 |
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C. Schröder
König
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Hallo,
ich habe mir die Änderugnen zu Gemüte geführt und habe irgendwie viele ??? im Kopf.
Weiterleitung von Daten an das LDS im Rahmen von Gewerbeummeldung: Was ist denn hier neu: Diese Daten haben wir immer schon so weitergeleitet (außer Feld 4 a, kann ich in meinem Programm gar nicht aktivieren und FeldNr. 27 - kenne ich gar nicht????).
Oder muss ich hier den Bezug zu Abs. 8a n.F. sehen. Monatliche Erhebungen als Bundesstatistik über An- und Abmeldungen (ohne Ummeldungen). Was habe ich als Gewerbeamt zu veranlassen? Bekommt das LDS wie gehabt alle Meldungen oder vielleicht nur noch Ummeldungen + eine Statistik über An- und Abmeldungen. Ich glaub ich werde gleich wirr im Kopf.
Dann der automatisierte Datenabruf: Neue Programme erforderlich. Vergleichbar mit dem Handelsregister. Alle können einsehen, aber nicht ändern??
Falls nicht widersprochen: Frag ich jetzt nachträglich alle meine Gewerbetreibenden, ob sie der automatisierten Weitergabe widersprechen????
Die Anzeigevordrucke müssten dann wieder - so wie früher - gestaltet werden - oder.
Ich liebe bürokratische Hemmnisse
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5
30.08.2006 10:54 |
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René Land
Administrator
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Themenstarter
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Hallo Frau Komnick,
die ???? kann ich durchaus nachvollziehen - ich sitze gerade an einer kleinen Zusammenstellung meiner ???? und werde Sie heut abend oder morgen hier posten.
Zunächst zu Ihren Formularfeldern:
Feld 27 existiert nur auf GewA 3 und ist für die "Gründe der Betriebsaufgabe" bestimmt.
Die separate Auswahl des Feldes 4a "Geschlecht" ist nach meiner Aufassung unsinnig, da das feld Anrede ja eh mit zu übermitteln ist. Hieraus sollte sich das Geschlecht jedoch in aller Regel ergeben
.
Für die übermittelnden Stellen (Gewerbeämter) ergeben sich substantiell hier keine Änderungen, da durch die neu eingefügte Ziffer 9 die Änderung in Absatz 8a kompensiert wird.
Das Kernproblem der Änderung des § 14 sehe ich in der "wieder auferstandenen" Einspruchsmöglichkeit zur Datenübermittlung. Hierzu jedoch später mehr.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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6
30.08.2006 12:08 |
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dola61
Mitglied
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Hallo, lieber Rene Land,
auch ich sehe als echte Neuerung nur, dass jetzt alle Interessenten ohne Angabe von Gründen des berechtigten Interesses die Einsicht - ggf., wenn Technik vorhanden - auch über Internet - nehmen dürfen, es sei denn, der Gewerbetreibende widerspricht. Dann gilt der Nachweis des berechtigten Interesses wieder zur Weitergabe.
Auch wenn es keine wirklich große Sache ist: Die Gemeinden müssten durchaus informiert werden und ferner muss ein Modus gefunden werden, dieses Widerspruchsrecht der Gewerbetreibenden vor Ort realisierbar zu machen (Datenübermittlungserklärung o.ä.). Wie gehen Sie alle damit um?
Leider ist bisher das Forum meine einzige Informationsquelle dazu, eine offizielle Mitteilung liegt bislang nicht vor.
Grüße,
dola61
__________________ Will der Tag Euch arg bezwingen,
Geht Euch einfach einen singen!!!!
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7
16.10.2006 14:00 |
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René Land
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Liebe Kollegin dola61,
leider bin ich in noch nicht dazu gekommen, das Für und Wider der Novelle des § 14 komplett zu Papier zu bringen - wird aber im Laufe der Woche.
Nur soviel vorab: Die Regelung der Datenweitergabe über das Internet halte ich für unpraktikabel, da für viele Anwendungsfälle zu kurz gedacht. Andererseits wird es lange Zeit dauern, bis auf Seiten der Anwender die technischen Voraussetzungen geschaffen sind.
In Bezug auf das Widerspruchsrecht des Gewerbetreibenden erscheint eine zügige - bundesweit einheitliche !!! - Regelung in Bezug auf eine entsprechende Belehrung zum Widerspruchsrecht dringend geboten. Hier sollte - wie bereits vor 1999 vorhanden - ein Platz auf der GewA gefunden werden.
Freundliche Grüße
R. Land
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8
17.10.2006 21:01 |
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