Aufstellung von Geldspielgeräten in einer Tanke |
Gewerbeadler
Jungspund

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Aufstellung von Geldspielgeräten in einer Tanke |
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Folgender Sachverhalt:
Ein Automatenaufstellbetrieb beantragte bei mir eine Geeignetheitsbestätigung für 3 Geldspielgeräte in einer Tankstelle.
Die angemeldeten Tätigkeiten der Tanke sind: Verkauf von Waren aller Art (Tankstelle mit Bistro).
Ich bin nun der Meinung, die Geeignetheit abzulehnen. Triftiger Grund ist in meinen Augen das es sich nicht um eine Gaststätte,Schank- bzw. Speisewirtschaft oder einen Beherbungsbetrieb handelt. Um eine Spielhalle oder Wettannahmestelle sowieso nicht.
Hab ich mit meinem Argument recht oder nicht?
Was natürlich sicher ist, dass ich den Rachtsanwalt vom Automatenaufsteller umgehend am Hals haben werde. Gegen den habe ich vor 2 Jahren allerdings recht erfolgreich prozessiert.
__________________ Mit äußerst freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Berliner Umland
Thomas
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05.11.2013 08:54 |
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Solon
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LKKS
Kaiser
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Hallo
es kommt auf die objektive Betrachtung des Betriebes selbst an.
Eine Gaststätte im Sinne des § 3 SpielV muß sich nach ihrem leistungsangebot als Gaststätte im herkömmlichen Sinne darstellen, d.h. sie dient in erster Linie der Wahrnehmung typischer gaststättenspezifischer Tätigkeiten, wie bspw. der Einnahme von Speisen und Getränken und der Kommunikation.
Stellt sich die Haupttätigkeit der Gäste als Teilnahme am Automatenspiel dar und besteht die Einnahme von getränken nur als Nebenzweck zum Spielen, liegt keine typische Gaststätte im Sinne des § 3 SpielV vor.
So sinngemäß das OVG Berlin-Brandenburg in seiner ablehnenden Entscheidung vom 21.12.2010, Az: OVG 1 S 224.10
Ähnlich argumentiert das VG Kassel in seiner speziell auf eine Tankstelle mit erlaubnisfreier Gaststätte ergangenen ablehnenden Entscheidung vom 26.02.2010., Az: 3 K 153/ 09 KS.
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05.11.2013 09:19 |
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Solon
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immo2012
Routinier
 
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Geldspielgeräte im Bistrobereich einer Tankstelle
Bei dem geplanten Aufstellungsort von Geldspielgeräten in einem von dem übrigen Verkaufsraum einer Tankstell nicht durch bauliche und optische Maßnahmen abgetrennten Schankbereich handelt es sich nicht um einen Raum einer Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sp
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05.11.2013 17:44 |
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