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Folgender Sachverhalt:
Ein Automatenaufstellbetrieb beantragte bei mir eine Geeignetheitsbestätigung für 3 Geldspielgeräte in einer Tankstelle.
Die angemeldeten Tätigkeiten der Tanke sind: Verkauf von Waren aller Art (Tankstelle mit Bistro).
Ich bin nun der Meinung, die Geeignetheit abzulehnen. Triftiger Grund ist in meinen Augen das es sich nicht um eine Gaststätte,Schank- bzw. Speisewirtschaft oder einen Beherbungsbetrieb handelt. Um eine Spielhalle oder Wettannahmestelle sowieso nicht.
Hab ich mit meinem Argument recht oder nicht?
Was natürlich sicher ist, dass ich den Rachtsanwalt vom Automatenaufsteller umgehend am Hals haben werde. Gegen den habe ich vor 2 Jahren allerdings recht erfolgreich prozessiert.
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