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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » EuGH Vorlageverfahren C-440/12 vom 03.10.2012 » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen EuGH Vorlageverfahren C-440/12 vom 03.10.2012 4 Bewertungen - Durchschnitt: 10,004 Bewertungen - Durchschnitt: 10,004 Bewertungen - Durchschnitt: 10,004 Bewertungen - Durchschnitt: 10,004 Bewertungen - Durchschnitt: 10,00
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L.Duke L.Duke ist männlich
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EuGH Vorlageverfahren C-440/12 vom 03.10.2012

EuGH Vorlageverfahren C-440/12 vom 03.10.2012


„Kanzlei der BRD“ vertritt „Metropol Spielstätten Unternehmergesellschaft“ vor dem EuGH …..


Bei meinem letzten Besuch beim Großhändler hat mir ein Kollege erklärt,

dass Rechtsanwalt Hansen in Absprache mit den BA- Verbänden gemeinsam bzw. in Kooperation mit der Kanzlei „Redeker Sellner Dahs“ die „Kanzlei der BRD“ das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (C-440/12) als Vertreter der o.g. Klägerin führen soll.

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rec...eichen=C-440/12 http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=31.1
2.2222&Aktenzeichen=C-440/12



Grundsätzlich scheint eine Kooperation mit einer namhaften Kanzlei nicht verwerflich.

Doch bei der Kanzlei „Redeker Sellner Dahs“ handelt es sich genau um die Kanzlei, von der sich die Bundesrepublik (BRD) in zahlreichen Verfahren gegen Automatenaufsteller vertreten lässt.

Ich habe selbst ein Staatshaftungsverfahren vor dem LG Bonn erlebt, wo sich die BRD gegen einen Automatenaufsteller von der Kanzlei „Redeker Sellner Dahs“ vertreten lassen hat.

http://www.redeker.de/main-V2.php/de/anwalt/vita.php?anw=10


Ob dem RA Hansen und seinen Verbänden nicht klar ist, dass sie hier ein Bock zum Gärtner gemacht haben?

Oder sollte mit dieser Vorgehensweise ganz sicher gestellt werden, dass das Verfahren im Interesse der BRD entschieden wird?

Wir alle hoffen, dass nunmehr vom EuGH erkannt und bestätigt wird, dass wir keine Umsatzsteuer zahlen können, weil wir keine vereinnahmen können und dann vertritt die „Kanzlei der BRD“ die Firma Metropol Spielstätten Unternehmergesellschaft gegen Finanzamt Hamburg-Bergedorf! Wand
1 21.03.2013 12:29 L.Duke ist offline Beiträge von L.Duke suchen
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Carlo Carlo ist männlich
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RE: EuGH Vorlageverfahren C-440/12 vom 03.10.2012

Mir wird ganz schlecht!
2 21.03.2013 17:07 Carlo ist offline E-Mail an Carlo senden Beiträge von Carlo suchen
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Meike
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Hallo Duke,

ich bin in diesem Thema der Vorlagefrage, wer da wen vertritt überhaupt nicht firm.

Soll es sich nach Deiner Meinung um eine Interessenkollision handeln?

http://www.rechtsanwaltskammer-duesseldo...essenkollision/

VG
Meike
3 21.03.2013 19:57 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
jasper
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Moin @Duke
Es bleibt die Hoffnung, dass Du einer falschen Information aufgesessen bist.

Danke




Ansonsten würde wohl eine Interessenkollision gem. folgender §§ der StGB und/oder BRAO und /oder BORA vorliegen:

§ 356 StGB
Parteiverrat
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

§ 43a BRAO
Grundpflichten des Rechtsanwalts
(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

§ 3 BORA
Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit
(1)Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für alle mit ihm in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft gleich welcher Rechts- oder Organisationsform verbundenen Rechtsanwälte. Satz 1 gilt nicht, wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen. Information und Einverständniserklärung sollen in Textform erfolgen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass der Rechtsanwalt von einer Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft zu einer anderen Berufsausübungs- oder
Bürogemeinschaft wechselt.

(4) Wer erkennt, dass er entgegen den Absätzen 1 bis 3 tätig ist, hat unverzüglich seinen Mandanten davon zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache zu beenden.

(5) Die vorstehenden Regelungen lassen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit unberührt.

Danke
Meike für den Hinweis.
4 23.03.2013 07:52 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
Carlo Carlo ist männlich
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Mir ist immer noch schlech und zwar weil es in dieser Sache einfach keine
notwendige Transparenz gibt.
5 13.04.2013 16:30 Carlo ist offline E-Mail an Carlo senden Beiträge von Carlo suchen
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