§ 38 GewO Ausländer |
claysch
Doppel-As
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allerseits
Mir liegt gerade eine Gewerbeanmeldung eines Bürgers der Vereinigten Arabischen Emirate vor, der hier im Landkreis einen Autohandel betreiben will.
Der Herr wird auch weiterhin in den VAE seinen Wohnsitz haben und hat hier eine Betriebsstätte mit Hauptsitz (für Deutschland) angemeldet.
Da es sich hier um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe handelt, ist die Vorlage GZR, BZR erforderlich.
Hat schon jemand aus der Forengemeinde Erfahrungen mit solch einer Konstellation gemacht - bin für jeden Hinweis dankbar.
Gruß aus dem kalten Norden
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1
25.01.2013 07:49 |
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Solon
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LKKS
Kaiser
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Ist er denn im Besitz einer ausländerrechtlichen Erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit?
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2
25.01.2013 09:48 |
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Solon
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LKKS
Kaiser
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Wer hat denn diese erstattet? Persönlich?
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4
25.01.2013 11:09 |
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claysch
Doppel-As
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Themenstarter
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der Herr war persönlich mit einem Dolmetscher bei der Gemeinde. Ebenso anwesend waren die Hauseigentümer der zukünftigen Betriebsstätte.
Wenn ich es richtig nachgelesen habe, hätte der Herr aus den VAE hier wohl nur eine Gewerbeanmeldung durchführen können, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis mit den Hinweis auf die Ausübung einer selbständige Tätigkeit hätte vorweisen können. Diese gibt es aber wohl nicht, da er seinen Wohnsitz nicht hier in Deutschland hat.
Zu prüfen ist daher, ob diese Gewerbeanmeldung überhaupt hätte angenommen werden dürfen. Liege ich da richtig ?
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5
25.01.2013 11:45 |
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Runge
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Hallo @ claysch,
die Gewerbeanzeige muss auch angenommen werden, wenn sich der Gewerbetreibende nicht im Bundesgebiet aufhalten darf. Das wäre dann ein ausländerrechtliches Problem.
Grundsätzlich könnte man einen Gewerbebetrieb auch vom Ausland aus führen.
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6
25.01.2013 13:03 |
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LKKS
Kaiser
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Zitat: |
Grundsätzlich könnte man einen Gewerbebetrieb auch vom Ausland aus führen. |
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Sehe ich bei einem auf persönliche Zuverlässigkeit aufbauenden Überwachungsgewerbe etwas differenzierter aber seis drum.
Hier "draußen" äußere ich mich nicht weiter dazu.
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7
25.01.2013 14:21 |
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