AngemeldeteTätigkeit - Promo |
Martin H
Grünschnabel
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AngemeldeteTätigkeit - Promo |
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Hallo zusammen
Ich führe seit einem Jahr ein Kleingewerbe (schreibe also meine Rechnungen ohne USt.) in einer angemeldeten Tätigkeit A. Der Umsatz ist nun nicht mehr so doll. Habe bereits an anderen Projekten gearbeitet. Bei einer neuen Tätigkeit B, die jedoch nicht auf meinem Gewerbeschein steht, habe ich dennoch Rechnungen als Promotion geschrieben. Mir wurde gesagt dies sei kein Problem "Promo gehe schließlich immer...". Ist das so? Ich meine wenn ich das nicht gemacht hätte wäre dies doch Schwarzarbeit gewesen?!
Weiterhin habe ich nun einen 400€ Job auf dauer. Um der Firma Arbeit zu ersparen würde ich auch da Rechnungen über mein Gewerbe schreiben um mich sozusagen auszuzahlen. Kann ich das einfach machen oder muss ich beim Gewerbeamt die angemeldete Tätigkeit erweitern/umschreiben oder gar ein zweites Gewerbe anmelden?
Würde mich über Feedback freuen
G Martin
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1
09.11.2012 15:03 |
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Solon
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Keutzer
Jungspund
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RE: AngemeldeteTätigkeit - Promo |
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Wenn du als Gewerbetreibender nur für eine einzige Firma tätig bist, ist es keine selbständige Tätigkeit, sondern ein Arbeitsverhältnis.
Dies könnte dir als Scheingewerbe bzw. Schwarzarbeit ausgelegt werden.
Außerdem ersparst du der Firma keine Arbeit wenn du ihnen Rechnungenschreibst, sondern Lohnnebenkosten, was diese sehr freuen dürfte.
Du musst aufpassen, dass du nicht vom Zoll (Schwarzarbeit) oder der Dt. Rentenversicherung (keine Lohnebenkosten) angelappt wirst.
Gruß
aus dem Hochtaunuskreis
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2
17.01.2013 00:31 |
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Solon
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LKKS
Kaiser
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Selbst wenn es nicht scheinselbständige Tätigkeit wäre, läge ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht der GewO und bei erheblichem Umsatz (imVergleich zum sonstigen Umsatz) uU sogar ein Verstoß gegen das SchwarzArbG vor, da das ausgeübte Gewerbe nicht vollständig und umfassend angemeldet wurde.
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3
17.01.2013 07:30 |
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J. Neu
Routinier
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RE: AngemeldeteTätigkeit - Promo |
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Zitat: |
Original von Keutzer
Wenn du als Gewerbetreibender nur für eine einzige Firma tätig bist, ist es keine selbständige Tätigkeit, sondern ein Arbeitsverhältnis. Dies könnte dir als Scheingewerbe bzw. Schwarzarbeit ausgelegt werden. |
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Hallo, das so nicht ganz richtig!
die Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängig beschäftigter Tätigkeit ist je nach Fallkonstellation oft sehr schwierig. Es ist den für die Entgegennahme der Gewerbeanzeige zuständigen Gewerbemeldeämtern häufig kaum möglich, fehlende Selbstständigkeit zu erkennen und aus diesem Grund die Gewerbeanzeige zurückzuweisen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Gewerbebehörden den Eingang mängelfreier Gewerbeanzeigen innerhalb von drei Tagen zu bescheinigen haben (§ 15 Abs. 1 GewO) und so bereits aus zeitlichen und personellen Gründen eine Prüfung ausscheidet, ob ein Fall von Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Es kann deshalb Personen, die lediglich für ein bestimmtes Unternehmen tätig sein wollen, grundsätzlich nicht verwehrt werden, eine Gewerbeanzeige zu erstatten, da sich der Betreffende hierdurch auch vor dem Vorwurf der Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 SchwarzArbG) schützen möchte.
Die Problematik der Scheinselbstständigkeit liegt jedoch hauptsächlich in der Umgehung der Sozialversicherungspflicht und des Arbeitnehmerschutzes. Es ist daher letztlich Aufgabe der Sozialversicherungsträger zu beurteilen, ob ein solcher Fall vorliegt. Die Gewerbebehörden übermitteln hierzu regelmäßig Daten aus der Gewerbeanzeige an die dafür zuständigen Stellen.
Anhaltspunkte für eine nicht selbstständige Tätigkeit sind nach In-Kraft-Treten der "Hartz-Gesetze" im Jahr 2003 nur noch:
1. Weisungsgebundenheit und
2. Eingliederung in die Arbeitsorgansiation des Weisungsgebers.
Viele Grüße
J. Neu
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17.01.2013 10:39 |
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