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[quote][i]Original von Keutzer[/i]
Wenn du als Gewerbetreibender nur für eine einzige Firma tätig bist, ist es keine selbständige Tätigkeit, sondern ein Arbeitsverhältnis. Dies könnte dir als Scheingewerbe bzw. Schwarzarbeit ausgelegt werden. [/quote]

Hallo, das so nicht ganz richtig!

die Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängig beschäftigter Tätigkeit ist je nach Fallkonstellation oft sehr schwierig. Es ist den für die Entgegennahme der Gewerbeanzeige zuständigen Gewerbemeldeämtern häufig kaum möglich, fehlende Selbstständigkeit zu erkennen und aus diesem Grund die Gewerbeanzeige zurückzuweisen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Gewerbebehörden den Eingang mängelfreier Gewerbeanzeigen innerhalb von drei Tagen zu bescheinigen haben (§ 15 Abs. 1 GewO) und so bereits aus zeitlichen und personellen Gründen eine Prüfung ausscheidet, ob ein Fall von Scheinselbstständigkeit vorliegt.

Es kann deshalb Personen, die lediglich für ein bestimmtes Unternehmen tätig sein wollen, grundsätzlich nicht verwehrt werden, eine Gewerbeanzeige zu erstatten, da sich der Betreffende hierdurch auch vor dem Vorwurf der Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 SchwarzArbG) schützen möchte.

Die Problematik der Scheinselbstständigkeit liegt jedoch hauptsächlich in der Umgehung der Sozialversicherungspflicht und des Arbeitnehmerschutzes. Es ist daher letztlich Aufgabe der Sozialversicherungsträger zu beurteilen, ob ein solcher Fall vorliegt. Die Gewerbebehörden übermitteln hierzu regelmäßig Daten aus der Gewerbeanzeige an die dafür zuständigen Stellen.

Anhaltspunkte für eine nicht selbstständige Tätigkeit sind nach In-Kraft-Treten der "Hartz-Gesetze" im Jahr 2003 nur noch:

1. Weisungsgebundenheit und

2. Eingliederung in die Arbeitsorgansiation des Weisungsgebers.

Viele Grüße
J. Neu



Gepostet am 17.01.2013 um 10:39 von:
Benutzer: J. Neu
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