Anmeldung GmbH - Handelsregistereintrag nicht ausreichend? |
Dredwam
Grünschnabel
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Anmeldung GmbH - Handelsregistereintrag nicht ausreichend? |
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Hallo liebe Gewerberechtler, Mitlesende und einfach nur Interessierte,
mir stellt sich seit heute das Problem, dass eine GmbH hier ihr Gewerbe anmelden möchte. Für die Anmeldung der GmbH liegen alle nötigen Unterlagen vor.
Jedoch sagt der Handelsregisterauszug etwas anderes zum Gegenstand des Unternehmens als die zur Anmeldung eingetragene Tätigkeit.
Soll heissen die im Gewerbeformular genannte Tätigkeit kann man nicht oder ggf. nur schwer (ich würde gerne für beide möglichkeiten gewappnet sein) unter dem Gegenstand des Unternehmens subsummieren...
Nun habe ich mit dem GF der Firma Kontakt aufgenommen um abzuklären wie er weiter vorgehen möchte. Er möchte partout nicht seinen HR-Eintrag ändern was bei den Kosten verständlich, aber aus meiner Sicht unumgänglich ist. Er möchte auf der anderen Seite aber auf jeden Fall die von ihm angegebene Tätigkeit gewerblich anmelden.
Nach längerer Diskussion sind wir so verblieben, dass ich seine Gewerbemeldung zurückweise und diese somit ablehne...
Dann hat er etwas schriftliches und kann sich seine Gedanken machen und ich bin den Fall los, erstmal, dachte ich zumindest
Jetzt war ich grad dabei den Ablehnungsbescheid zu schreiben. Zunächst ein seltsames gefühl, wurde mir doch eingetrichtert... "es herrscht Gewerbefreiheit, jedes Gewerbe IST (zunächst) anzumelden, ausser es ist rechtswidrig.
naja aber ich hatte es soweit ja zu ihm gesagt. Bereichsleiter (neu im Gebiet) hatte abgenickt und daher muss ich nun wohl oder übel ablehnen oder mir halt gaaanz genau überlegen wie ich das wieder zurück drehen kann, denn....
beim schreiben meines Bescheides fiel mir auf, dass ich selbst nach langem suchen keine Vorschrift gefunden habe, welche auf die Genauigkeit des im Handelsregister eingetragenen Gegenstandes hinweist und vorschreibt das diese Eintragung die in der Gewerbemeldung genannte(n) Tätigkeit(en) einschließen muss...
jetzt kann ich natürlich den Vermerk schlecht ohne Begründung schreiben. Wo finde ich eine Regelung zum handelsregistereintrag in bezug auf die gemeldete Tätigkeit in der Gewerbemeldung? Weder GewO noch HGB noch VwV konnten mir weiterhelfen oder habe ich etwas überlesen?
Oder wird das hier seit Jahren "immer so" falsch gemacht? Es konnte mir niemand etwas dazu sagen, daher nun hier die Frage, und die damit verbundene Hoffnung Hilfe zu erhalten ;-)
Ist der Handelsregistereintrag unter dem Punkt "Gegenstand des Unternehmens" eine Pflicht bevor jemand eine bestimmte Tätigkeit als Gewerbe anmelden kann oder kann er auch etwas anmelden was nicht unter den gegenstand seines Unternehmens fällt. Soll heissen es besteht zwar ein HR-Eintrag aber halt nicht so WIE ich ihn gern hätte. Darf ich dann eine Anmeldung ablehnen? Oder wie schaut das aus?
Ich bedanke mich im Voraus und hoffe jemand hat die genau Ahnung
Liebe Grüße aus dem Norden
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12.12.2012 14:31 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Im Zweifel gilt: Nach § 14 ist die Tätigkeit anzumelden, die tatsächlich ausgeübt wird.
Ich würde die Meldung entgegennehmen und das Registergericht entsprechend informieren. Das kann dann u.U. die Firma zur Änderung des HR-Eintrages auffordern.
Gruß von der Lahn
Frank Schuster
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12.12.2012 14:42 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
im Handelsregister ist der „Gegenstand des Unternehmens“ eingetragen. Lt. Kommentierung zum GmbHG soll diese Angabe „nach außen den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise hinreichend erkennbar machen. Der Tätigkeitsbereich der Gesellschaft muss in großen Zügen erkennbar sein und ihre Zuordnung zu einem Geschäftszweig … bzw. eine entsprechende Einordnung im nichtwirtschaftlichen Bereich ermöglichen …."
Eine Gewerbeanzeige verlangt dagegen die genaue Angabe der ausgeübten Tätigkeit. Schon deshalb können beide Angaben voneinander abweichen.
Weicht die tatsächliche Tätigkeit vollständig vom Gegenstand des Unternehmens ab (völlig andere Branche), führt das m. E. aber nicht dazu, dass die Gesellschaft diese Tätigkeit nicht ausüben darf. Sie muss allerdings den Gegenstand des Unternehmens anpassen.
Dass sie das bereits vor der Gewerbeanmeldung tun muss, steht meines Wissens nirgendwo geschrieben. Und wenn sie es auch danach nicht in angemessener Zeit tut, ist das wohl auch in erster Linie ein handelsrechtliches Problem, um das sich das Registergericht kümmern muss.
Einen Grund, die Gewerbeanmeldung zurückzuweisen, sehe ich hier nicht.
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12.12.2012 14:52 |
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