Viel Arbeit für die Kommunen ! |
Meike
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Viel Arbeit für die Kommunen ! |
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Hallo zusammen,
wie sich nun alle Gerichte langsam "einig" werden in der Rechtsprechung sieht es so aus, dass die Wirtschaftsministerien (Bund und Land) und Glücksspielaufsichten der Länder die Lage "verzockt" haben und nun die Kommunen die Arbeit haben.
So nachlesbar im jüngsten Urteil des VG Minden vom 08.08.2011
Aufgrund der Urteilslage sollten die Untersagungsverfügungen gegen die illegalen Sportwettanbieter nun sehr sorgfältig begründet werden!
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_mi...il20110808.html
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die angefochtene Untersagungsverfügung nicht schon unabhängig von der Wirksamkeit des Sportwettenmonopols rechtmäßig. Die Beklagte beruft sich zwar darauf, dass der Kläger Sportwetten jedenfalls entgegen § 4 Abs. 1 GlüStV ohne Erlaubnis anbietet. Damit lässt sich die angefochtene Verfügung aber nicht aufrecht erhalten. Denn der Erlaubnisvorbehalt gem. § 4 Abs. 1 GlüStV rechtfertigt eine vollständige Untersagung, wie sie hier mit der angefochtenen Verfügung ausgesprochen worden ist, nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit, da bei bloßen Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über Art und Weise der Gewerbetätigkeit zunächst Nebenbestimmungen in Betracht kommen.
57
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O., Rn. 55.
58
Nach diesen auch vom erkennenden Gericht geteilten Grundsätzen steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
59
vgl. auch dazu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O., Rn. 19,
60
nicht fest, dass unabhängig vom staatlichen Sportwettenmonopol bestehende materielle Erlaubnisvorausaussetzungen im Falle des Klägers nicht gegeben sind. Solche Erlaubnisvoraussetzungen sind von der Beklagten nicht geprüft und daher auch nicht verneint worden. Auch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt sich kein Anhalt für das Fehlen solcher Voraussetzungen, d.h. für das Fehlen der Erlaubnisfähigkeit. Die Entscheidung über eine Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 GlüStV stünde im Übrigen im Ermessen der Behörde (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV). Dieses Ermessen hat die Beklagte nicht ausgeübt. Dies könnte im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden. Denn Ermessenserwägungen können im gerichtlichen Verfahren nur ergänzt, nicht aber erstmalig angestellt oder völlig ausgewechselt werden (vgl. § 114 Satz 2 VwGO)
61
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.06.2011, a.a.O., Rn. 55 unter Hinweis auf Rennert, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Auflage 2010, § 114 Rn. 89 m.w.N.
62
Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass hier die Voraussetzungen gegeben wären, mit denen das behördliche Ermessen ausnahmsweise zu Lasten des Klägers auf Null reduziert wäre.
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1
15.08.2011 08:53 |
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Solon
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MEMO
Eroberer
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RE: Viel Arbeit für die Kommunen ! |
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Aufgrund der Urteilslage sollten die Untersagungsverfügungen gegen die illegalen Sportwettanbieter nun sehr sorgfältig begründet werden!
echt unverbesserlich ....
Was schlägst du denn für eine Begründung vor?
Erlaubnisvorbehalt..., Suchtgefahren nur bei Wetten..., zwingende Gründe des Allgemeininteresses....alles abgeschmettert!
Es ist doch mitlerweile eine Frechheit das nunmehr nach über 4 Jahren trotz aktueller Rechtsprechung des BverwG und der mehr als offensichtlichen Tendenz vieler VG, welche zugunsten der Sportwettenvermittler entscheiden, dass man sich immer noch Gedanken über weitere Auslegungsmöglichkeiten der Verfügungen machen muss.
Anstelle sich weitere GEdanken zu machen über unvernünftige Argumente um eine Untersagungsverfügung zu begründen, sollte endlich mal eine Regulierung, welcher Form auch immer erfolgen.
Hier ist Handlungsbedarf gefragt!
Eins ist sicher. Die Rechnung für den Mist der Untersagungsverfügungen der lezten Jahre in Form von Schadensersatzklagen werden wohl auch noch gestellt werden.
__________________ Spieler
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2
15.08.2011 23:30 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Themenstarter
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Hallo Memo,
der Spuk mit den "Schadensersatzklagen" ist doch bereits vom Landgericht abgeschmettert worden.
In NRW gibt es zudem eine Erlaßlage zu den Untersagungs- und Schließungsverfügungen, die den Kommunen vorliegt.
Die Urteilslage, d.h. der hier vorhandene Abwägungsausfall ist doch gut erläutert, so dass die Kommunen, wenn Sie sich an die Begründung
halten, sicherlich auf der rechtssicheren Seite sind.
VG
Meike
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3
16.08.2011 09:06 |
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MEMO
Eroberer
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Hallo Meike,
Die BEgründung könnte demnach also so ausgelegt werden dass man eine Erlaubnis beantragen kann, jedoch diese dann nicht erteilt werden
da § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV nach Behördlichem Ermessen die Vorraussetzungen/Auflagen seitens des BEantragenden nicht erfüllt worden sind bzw. auch nie erfüllt werden können.
KAnnst du mittlerweile einen Urteilstext und AZ zu den angeblich vom Landgericht abgeschmetterten Schadenersatzklagen hier reinstellen.
Ich zweifle sehr daran dass es wenn es ein derartiges Urteil in einem speziellen FAll gibt, dass dieses übertragbar ist auf alle ergangenen Untersagungsverfügungen der lezten Jahre.
__________________ Spieler
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4
16.08.2011 12:46 |
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