Sitz einer Gesellschaft (GmbH)-Mitteilung v. Amtsgericht |
Roesje
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Sitz einer Gesellschaft (GmbH)-Mitteilung v. Amtsgericht |
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Kenne mich in Sachen Handelsregisterrecht bzw. GmbHG nicht so aus und habe nunmehr einen Fall, der mich ein wenig irritiert.
Habe eine Gewerbeanmeldung einer GmbH, die ihren Betriebssitz bereits seit einigen Jahren bei uns hat.
Nun kam eine Mitteilung vom AG, dass sich die Geschäftsanschrift geändert hat. Diese ist laut HRB nun in einer anderen Gemeinde.
Daraufhin forderte ich die GmbH auf, eine Gewerbeabmeldung anzuzeigen wegen Verlegeung des Betriebes.
Heute erhielt ich einen Anruf vom Geschäftsführer der mir erklärte, dass der Betriebssitz (also die "ausübende Stelle der Gesellschaft") nach wie vor in unserer Gemeinde wäre.
Die neue Geschäftsanschrift wäre lediglich die Postanschrift, da es sich um eine "Bürogesellschaft" handelt.
Was mich nunmehr irritiert ist, dass dann zukünftig aus dem HR-Auszug als
"Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift" nur noch die neue Geschäftsanschrift der anderen Gemeinde hervorgeht, der eigentliche, tatsächliche Sitz des Betriebes jedoch nicht mehr.
Kann das so stimmen? Das ist doch irreführend.
Laut GmbHG ist Sitz der Gesellschaft der, der im Gesellschaftsvertrag benannt wird.
Schön und gut, aber sollte der Sitz der Gesellschaft nicht auch der tatsächliche Betriebssitz sein und nicht irgendeine Postanschrift?
Irgendwie entzieht sich diese Vorgehensweise meinem logischen Rechtsdenken, was aber ja nicht immer heißt, dass es nicht richtig ist...wir sind ja schließlich in Deutschland
Was sagt ihr dazu?
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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1
08.06.2011 10:51 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser
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RE: Sitz einer Gesellschaft (GmbH)-Mitteilung v. Amtsgericht |
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aus Rheinhessen,
möglicherweise hat sich bei Deiner Firma tatsächlich der Hauptsitz der Firma in eine andere Gemeinde bewegt. Dieser wäre dort nach § 14 GewO erneut als "Sitz der Hauptniederlassung" anzuzeigen. Daraus würde sich dann einer "Herabstufung" deiner Betriebsadresse ergeben. Hier wäre dann möglicherweise nur noch eine Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle. Diese "Herabstufung" ist gewerberechtlich nicht anzeigepflichtig, könnte also nur im Rahmen einer freiwilligen Gewerbeanzeige formell angezeigt werden, ansonsten bliebe die formlose Berichtigung des Gewerberegisters.
Evtl. wäre durch einen Außentermin zu prüfen ob tatsächlich noch eine Betriebsstätte besteht.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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2
08.06.2011 11:42 |
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Solon
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Roesje
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Der GF hat mir ja telefonisch versichert, dass der Betriebssitz, also der Ort, an dem das Gewerbe ausgeübt wird, noch nach wie vor bei uns ist. Er gab lediglich an, dass es sich bei der neuen Anschrift um eine Postanschrift handele, da dort anscheinend bürotechnisch was läuft.
Der GF wohnt bei uns auch unter der bisherigen Betriebsstätte.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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3
08.06.2011 11:46 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
mag ja sein, dass die Produktion / Werkstatt weiter bei Dir läuft. Aber ich hatte Deine Äußerungen so aufgefasst, dass die Firmenleitung / Verwaltung jetzt in einer anderen Gemeinde läuft. Wäre dem nicht so, würde die Änderung des HRB-Eintrages keinen Sinn ergeben.
Die Anmeldung des neuen Hauptsitzes in der anderen Gemeinde durchzusetzen - obliegt diese Aufgabe auch Dir oder könntest Du einen Kollegen / Kollegin ins Boot holen?
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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4
08.06.2011 11:50 |
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Roesje
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Themenstarter
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Genau deswegen finde ich das Ganze seltsam, weil es irgendwie keinen Sinn ergibt.
Denke werde nochmal mit dem AG sowie dem Kollegen der anderen Gemeinde in Kontakt treten und hören was die so sagen.
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08.06.2011 13:15 |
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Gaby Krickser
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Ich finde die Regelung des GmbH-Gesetzes, wonach der Sitz der Gesellschaft an jedem Ort sein kann, seltsam. Da ich sie aber nicht ändern kann, darf ich sie respektieren.
Wir haben das jetzt häufiger, Sitz ist bei irgendeinem Rechtsanwalt oder Steuerberater und die gesamte Tätigkeit wird an der Betriebsstätte ausgeübt.
Die andere Gemeinde muss jetzt prüfen, ob die Firma auch am Sitz der Gesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Erst wenn das feststeht, kann m.E. die Gesellschaft dort zur Anmeldung aufgefordert werden
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6
08.06.2011 13:26 |
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Roesje
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Seltsam ist das, da haben Sie recht
Aber so ist das halt...wie ich schon erwähnte, auf sein Rechtsemfpinden kann man sich leider nicht verlassen.
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7
08.06.2011 14:51 |
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