kein unrechtsdenken bei den aufstellern ! |
petergaukler
Kaiser
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kein unrechtsdenken bei den aufstellern ! |
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wie ich festellen musste kümmern sich automatenaufsteller /spielhallenbetreiber in B.-Württemb.
nicht um die neue verordnung der ec-cash terminals (seit 1.5.2011)
bei nachfragen in spielsalons , wurde mir von den dort arbeitenden
mitarbeitern gesagt
ALLES QUATSCH UNSER CHEF WEISS ES BESSER !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
man darf sich daher nicht wundern ,wenn die länder den hallenbetreibern
eine auf die mütze geben .
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1
23.05.2011 12:53 |
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Solon
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gmg
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RE: kein unrechtsdenken bei den aufstellern ! |
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Zitat: |
Original von petergaukler
man darf sich daher nicht wundern ,wenn die länder den hallenbetreibern
eine auf die mütze geben . |
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RICHTIG !!
Grüße
__________________ gmg
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2
23.05.2011 16:50 |
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Solon
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Beobachter
Doppel-As
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Ist bei uns im gesamten Südwestfalen genauso, aber auch alles schön dokumentiert...
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3
23.05.2011 18:21 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von novocheatr
Dazu mal eine Frage:
Wenn Herr X sich 400 € auf EC-Cash holt und verspielt oder auch nicht, einige Tage später sieht seine Frau die Kontoauszüge durch und sieht -400€ EC-Cash.
Ich glaube Sie hat gute Karten mit einem Anwalt die 400€ einzuklagen,oder? |
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Interessanter Gedanke, novocheatr!
Nach Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) § 35, Abs. 3 sind ab dem 01.05.2011 Buchungen am ECTerminal ein Geschäft, welches eine spezielle Erlaubnis benötigt.
Liegt eine Erlaubnis vor ?
Nach meinem Kenntnisstand nicht.
Die Frau muß nur wissen, dass es sich bei den Belastungen auf dem Bankkonto um Belastungen auf Grund einer verbotenen Geldauszahlung aus einer Spielhalle handelt.
Und dafür gibt es die Firmen Lavego und TeleCash. Die belasten das Bankkonto. Und nicht die Spielhalle X oder Y.
Frau muß nur den Sachverhalt zutreffend erkennen. Und auch hier ist NICHTS so einfach, wie es auf den ersten Blick erscheint.....
Grüße
__________________ gmg
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5
23.05.2011 19:38 |
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qmq
Jungspund
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man sollte uns bürger nicht überfordern sich an schwachsinnige möchtegern gesetzte zu halten - drum machts auch keiner - zum glück
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6
23.05.2011 22:21 |
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Meike
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Hallo Beobachter,
für wen "dokumentierst" Du was?
Halo novocheatr,
hallo gmg,
eine Rückforderungsmöglichkeit würde nur über BGB erfolgen und dafür müsste es bestimmte Voraussetzungen erfüllen, z.B. die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.
Wollt Ihr demnächst das Geld fürs Bier zurück fordern, wenn Ihr hört, dass der Verkäufer gar keine Schankerlaubnis hatte?
Sorry, aber jetzt wird es etwas absurd. Vielleicht solltet Ihr Euch da erst einmal einlesen.
VG
Meike
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7
24.05.2011 05:33 |
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