Anmeldung Einzelfirma mit zwei Geschäftsbereichen und Firmierungen |
Ungarn01
Grünschnabel
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Anmeldung Einzelfirma mit zwei Geschäftsbereichen und Firmierungen |
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Kann man EINE Einzelfirma anmelden mit EINER Steuernummer, EINER HR-Nr. und ZWEI völlig getrennten Geschäftsbereichen, Aussenauftritten und Internetseiten?
Wie würde dann jeweils das Impressum der Homepage aussehen?
Bsp:
TolleFirma Gemüsehandel
Inh. Max Muster e.K.
.....
und
Superimmobilien
Inh. Max Muster e.K.
.....
Kann man das so machen? Oder müssen die Fantasienamen ins HR eingetragen werden?
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1
05.09.2010 15:51 |
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Solon
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Andreas Goldmann
Eroberer
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RE: Anmeldung Einzelfirma mit zwei Geschäftsbereichen und Firmierungen |
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Herr Ungarn,
so wie Sie den Sachverhalt schildern, handelt es sich m.E. um zwei verschiedene Gewerbe, die separat ins Handelsregister (HR) eingetragen und jeweils angemeldet werden müssen - die Ausübung anzeigepflichtiger Tätigkeiten mal vorausgesetzt. Ich habe jedenfalls noch keine HR-Eintragung für eine Firma mit zwei Namen gesehen und denke, dass da auch kein Registergericht mitmacht...
Der Inhaber der betreffenden Firma/Firmen wird sich entscheiden müssen, ob er nur eine Firma in das HR eintragen lässt. Dann ist er m.E. an die eingetragene Firmierung gebunden. Gibt er z.B. auf der Internetseite eine weitere Firmierung mit gleichem oder anderem Rechtsformzusatz an, müsste hierfür eine separate HR-Eintragung und eine weitere Gewerbe-Anmeldung vorgenommen werden, denn es handelt sich dann natürlich auch um zwei (verschiedene) juristische Personen, für die das zuständige Finanzamt wohl auch zwei Steuernummern vergeben wird.
Spannender wäre es, wenn es sich um Gewerbebetriebe handelte, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Dann würde wohl auch eine Gewerbe-Anmeldung unter Angabe der vielfältigsten Tätigkeiten reichen. Ob sie den oder die Phantasienamen in die Gewerbemeldung (Formularfeld Nr. 1) "einbauen" bleibt dann wiederum Ihrer Phantasie oder Kreativität überlassen!
Falls der Gewerbetreibende die Anmeldungen zweier (nicht eingetragener) Gewerbe ausdrücklich wünscht, immer bescheinigen, die Gebühren kassieren und die Fachbehörden beteiligen. So hat es der weise Gesetzgeber ja vorgesehen!
Ich hoffe, meine Ausführungen waren auch so kurz vor Feierabend nachvollziehbar und verständlich!
Schöne Grüße aus dem Ostwestfälischen
A. Goldmann
__________________ Schöne Grüße aus Ostwestfalen!
Andreas Goldmann
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2
07.09.2010 17:52 |
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Solon
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Ungarn01
Grünschnabel
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Themenstarter
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RE: Anmeldung Einzelfirma mit zwei Geschäftsbereichen und Firmierungen |
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Hallo Herr Goldmann,
danke für die Info. Ich muss aber doch nochmal nachfragen.
Max Muster will wg. der einfachen Administration etc. nur EINE Firma, eine Einzelfirma führen. Außerdem will er im HR eigetragen sein, egal ob unter der Firmenbezeichnung oder als Person. Da muss es doch eine Möglichkeit geben. EINE StNr. kann ja auch kein Problem sein bei einer Einzelfirma, oder?
Spräche etwas dagegen, wenn Max Muster seine Einzelfirma unter "Max Muster" ins HR einträgt, dazu die Geschäftsfelder Gemüsehandel und Immobilienvermittlung angibt.
Seine Geschäftspapiere, Visitenkarten, Internetseiten kann er doch dann gestalten, wie er möchte. Die müssen doch nicht alle gleich aussehen.
Hauptsache, es steht dann immer "Inh. Max Muster e.K." dabei.
Bsp:
TolleFirma Gemüsehandel
Inh. Max Muster e.K.
.....
und
Superimmobilien
Inh. Max Muster e.K.
.....
Oder gibt es eine Vorschrift, dass ein e.K. nur unter seinem Namen auftreten darf? Ich meine, es ist so, dass er unter seinem Namen auftreten muss, aber durchaus noch zusätzlich einen "Fantasienamen" ZUSÄTZLICH führen, quasie als "Marke" und nicht als Firma im rechtlichen Sinne. Hier gehts nur um die "Optik" der Geschäftspapie und Internetseiten.
Wenn Max Muster dann nächstes Jahr nebenbei noch einen Internetshop "Superbillig.de" betreiben will, dann will er doch nicht die dritte Firma anmelden. Aber er möchte natürlich ein korrektes Homepage-Impressum und schönes Briefpapier mit grossen "Superbillig.de"-Logo haben.
Auch sonst sind die beiden Geschäftsbereiche buchhalterisch und organisatorisch nicht getrennt, d.h. 1 Büro und zwei Mitarbeiter, die in beiden bereichen arbeiten. Eine Trennung macht da gar keinen Sinn.
Was meinen Sie?
MfG
Ungarn01
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07.09.2010 19:37 |
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m.schiller
Haudegen
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und hallo ungarn01,
hier scheint zu allererst einmal klärungsbedarf über die einzelnen Rechtsformen zu bestehen.
Natürliche Personen werden nirgends eingetragen. Dementsprechend könen diese sich Fantasienamen geben. Hier würde u. U. auch nur eine Gewerbeanmeldung mit verschiedenen Tätigkeiten erforderlich sein. Das müsste dann im Einzelfall entschieden werden.
Ein e. K. wird im Handelsregister eingetragen, wenn er Kaufmann gem. HGB ist. Ist dies der fall, wird für jede einzelne im Register eingetrane Firma auch eine separate Gewerbeanmeldung nötig sein. Zwar hat auch der Kaufmann die freie Wahl der Firma, jdeoch darf der Name nicht über die realen Verhältnisse irreführend sein.
Hoffe, geholfen zu haben
__________________ Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel
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4
08.09.2010 08:02 |
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Andreas Goldmann
Eroberer
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RE: Anmeldung Einzelfirma mit zwei Geschäftsbereichen und Firmierungen |
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Guten Morgen ungarn01 und allen anderen, die sich schon zu früher Stunde mit gewerberechtlichen Problemen herumschlagen!
Wenn denn Ihr Gewerbetreibender solche Firmierungen benutzen würde, wie von Ihnen beispielhaft angegeben (also "TolleFirma Gemüsehandel" und "Superimmobilien" und dann jeweils den Zusatz "Inh. Max Muster e.K." anhängt), sind das in meinen Augen immer noch zwei ins HR einzutragende Firmen, für die zwei Gewerbe-Anmeldungen nötig wären.
Liesse er nur eine Firma ins HR eintragen, muss er sich wohl oder übel für einen Firmennamen entscheiden und ist sozusagen an diesen gebunden und zur Angabe des eingetragenen Namens verpflichtet. Das lese ich zumindest aus § 37 a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB), wonach ein eingetragener Kaufmann die Verpflichtung hat, "auf allen Geschäftsbriefen (...) gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden," u.a. seine Firma anzugeben hat. Der im HR eingetragene Name muss demnach auf allen Schriftstücken im Sinne von § 37 a HGB erscheinen, sonst droht dem Inhaber nach § 37a Abs. 4 ein Zwangsgeld des Registergerichts.
Wahrscheinlich ist es unerheblich, ob daneben ein - weiterer - Phantasiename angegeben wird (das hat vielleicht irgendein Gericht schon mal geklärt, ist mir aber leider nicht bekannt), aber um die Angabe des im HR eingetragenen Namens kommt der Inhaber nicht herum. Die Trennung eines Gewerbes in zwei unterschiedliche nach außen auftretende Firmen scheint mir da praktisch nicht möglich, sofern man sich an geltendes Recht halten will.
Zur Angabe der Daten im Impessum einer Internetseite habe ich leider keine Erfahrungen. Bestimmt kan da jemand anderes helfen oder wir diskutieren das hier im Forum gesondert (Habe bei der Suche nichts gefunden).
Vergnügten Arbeitstag
__________________ Schöne Grüße aus Ostwestfalen!
Andreas Goldmann
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08.09.2010 09:06 |
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