Fehlende Originalmeldungen |
Solon
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo,
jede Gewerbeanzeige wird seitens der Gewerbebehörde bescheinigt. Wenn bei der Behörde nichts vorliegt und bei dem Gewerbetreibenden nicht, dann wird die Person wohl ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sein.
Die meisten Personen denken das es genügt sich melderechtlich umzumelden. Wahrscheinlich meinen sie auch das mit "Meldepflicht nachgekommen".
Dies sind Fälle für § 146 GewO. Des Weiteren beinhaltet die Gewerbeanmeldung einen entsprechenden Passus den jeder Gewerbetreibende kennen müsste. Sinngemäß enthält die Gewerbeanmeldung: "Ein Wechsel des Betriebsinhabers (z.B. durch Kauf, Pacht, Erbfolge, Änderung der Rechtsform) einschließlich des Ein- oder Austritts geschäftsführender Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR), ein Wechsel der Betriebstätigkeit (z.B. Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), eine Ausdehnung der Tätigkeit auf Waren oder Leistungen, die bei Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (z.B. Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel), eine Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebes ist erneut nach § 14 GewO anzuzeigen"
Mfg, Steffen Balzer
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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2
10.08.2010 16:45 |
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Solon
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Roesje
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Tja...ich kenne das!
Habe auch das Sachgebiet übernommen und musste feststellen, dass man unser Gewerberegister auch einfach löschen könnte...soviele Karteileichen, fehlende Daten, Meldungen etc.
Bei uns ist es allerdings Fakt, dass der frühere SB viel Mist gemacht hat...daher kann ich leider auch nie so ganz nachvollziehen woran es jetzt gelegen hat.
Bei sog. "Altfällen", also Fälle bei denen die Änderungen schon Jahre her sind, die ich auffordere korrigiere ich das Gewerberegister entsprechend ab und mache dies auch gebührenfrei..eben weil ich nicht nachvollziehen kann, ob der frühere SB schuld ist oder ob die Leute ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind.
Verwarnungen und OWI kommen bei mir erst bei den neueren Fällen zum Zuge.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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3
11.08.2010 08:55 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Nun, grundsätztlich sehe ich das schon ein wenig anders. Wenn der Gewerbetreibende seine Abmeldung nicht nachweisen kann und ich die nicht habe, ist er in der Beweispflicht. Wenn er lieb ist, verzichte ich auf eine Geldbuße, aber ganz ehrlich, die Abmeldegebühr sollte hier in jedem Fall drin sein.
Da könnte ja sonst jeder kommen.
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4
11.08.2010 17:13 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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Dazu kann ich nur sagen, dass ich schon mehrere Fälle hatte die ich zwecks Um- oder Abmeldung angeschrieben habe, da in Geve noch aktuell bzw. mit falschen Daten und daraufhin die Leute erbost zurückgerufen haben, sie hätten die Um- oder Abmeldung schon z.T. vor 10 Jahren od.ä. gemacht.
Ich hol mir die Altakten und durchstöbere diese und siehe da...Um- /Abmeldungen vorhanden. Wurden einfach nur nicht bei der EDV Umstellung mit erfasst...oder Ummeldungen wurden als Anmeldung erfasst, originale Anmeldung fehlt gänzlich...Meldungen wurden einfach mal so vom SB durchgeführt, wieso, weshalb,warum lässt sich nur vermuten.
Ich habe sogar schon einige Fälle aufgedeckt, bei der der SB v.A.w. Anmeldungen durchgeführt hat, weil z.B. eine Mitteilung vom AG kam oder z.B. durch eine Zeitungsanzeige bekannt wurde, dass ein Gewerbe besteht....dann kommt es natürlich ein bisschen doof, wenn ich die Personen auffordere was um- oder abzumelden wenn sie nie eine Anmeldung gemacht haben (mal außen vor ob sies hätten tun müssen oder nicht)...
Und bei diesem ganzen Chaos neige ich eher dazu den Leuten mal entgegenzukommen..hauptsache ich habe irgendwann mal ein Gewerberegister was evtl. annähernd den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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11.08.2010 17:47 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Das Gewerberecht lebt von der Einzelfallbetrachtung und der Rechtssprechung!
Ich kann mich natürlich nicht allein auf die EDV- Erfassung verlassen. Das habe ich nicht gesagt und gemeint. Doch wenn weder hiernoch in Papierform in der Akte (mit Unterschrift) noch bei dem Gewerbetreibenden eine Meldung anzufinden ist, dann kann es schion daran liegen, dass keine gemacht wurde.
Und wir müssen uns auch nicht volllöffeln lassen, welche Unverschämtheit es wäre, unsere Arbeit zu machen und auf bestimmte Pflichten hinzuweisen. Der Ton spielt hier wohl auch noch eine Rolle.
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12.08.2010 08:12 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Die Leute haben Kontakt mit der IHK, mit der HWK, mit dem FA, dem Einwohnermeldeamt und der BG. Nach zig Jahren weiß doch keiner mehr, was er wann beim wem gemeldet hat. Die entsprechende Behauptung ggü. den Gewerbeämtern dürfte von daher meist falsch sein.
Wenn nicht ein unsauber arbeitender Vorgänger ursächlich für eine hohe Fehlerquote ist und weder bei der Behördenakte noch beim Gewerbetreibenden etwas vorzufinden ist, würde ich sicherlich auch auf einer förmlichen und kostenpflichtigen Meldung bestehen, wobei man ja das Bonbon anbieten kann, dass keine Empfangsbescheinigung ausgestellt wird. Das ist aber ein bisschen pikant, weil die früher vielleicht aus Kostengründen nicht ausgestellte Empfangsbescheinigung ja gerade ursächlich für Behördenärger sein könnte.
Gruß von der Lahn
Frank Schuster
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7
12.08.2010 08:34 |
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