Widerruf der Gaststättenerlaubnis und gleichzeitige Untersagung jeglichen Gewerbes |
Emsland
König
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Widerruf der Gaststättenerlaubnis und gleichzeitige Untersagung jeglichen Gewerbes |
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ich bin ganz frisch in diesem Formum und habe gleich ein großes Problem. Ich habe heute einen Brief vom Finanzamt bekommen. Ein Gaststättenbetreiber hat laut Schätzung 18000 Steuerschulden. Das Finanzamt regt nun an, die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen. Bei einem so hohen Betrag an Steuerschulden ist dies auch durchaus nachvollziehbar. Ferner bittet das Finanzamt um die sofortige Vollziehung der Maßnahme, da die Vollstreckung im Wesentlichen erfolglos verlaufen ist.
Wie muss ich in diesem Fall nun vorgehen?
Meiner Meinung nach muss ich erstmal andere Stellen (Krankenkasse, Kämmerei, Polizei etc. anhören umd rauszufinden ob noch bei anderen Stellen Schulden bestehen und dann den Betreiber der Gaststätte anhören oder kann ich auch beides gleichzeitig laufen lassen?
Des Weiteren muss ich auch dies Ausübung jeglichen Gewerbes gem. § 35 GewO untersagen, ansonsten könnte der Betreiber der Gaststätte einfach kein alkohol mehr ausschenken und würde weiterhin Steuerschulen anhäufen.
Ist das so der richtige Weg und kann ich den Widerruf und die Untersagung in einem Bescheid zusammenfassen?
Viele Grüße an alle und ein schönes Wochenende wünsche ich euch.
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1
12.06.2009 12:27 |
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Solon
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Steffen Balzer
Haudegen
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2
15.06.2009 07:55 |
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Solon
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Renate Jacob
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Hallo nach Niedersachsen,
zusätzlich zum Hinweis auf die Boardsuche achte bitte drauf, dass es sich um eine Schätzung handelt.
D.h. es fehlen Jahreserklärungen - sollten die nachgeholt werden, kann es u. U. ganz anders aussehen. Schlimmer oder auch besser.
Fordert das Finanazamt beim Widerruf den Sofortvollzug, dann ist das o.k., sonst könnte der Widerspruch gegen den Bescheid die Sache erheblich in die Länge ziehen.
Fordert das FA aber, dass wir sofort handeln sollen, dann sei dir im Klaren, dass wir die Sache Schritt für Schritt so angehen, wie wir das für richtig halten. Wir sind die "Herren des Verfahrens" und lassen uns vom Finanazamt nicht vorschreiben, wie schnell wir zu arbeiten haben.
Letzlich würde ich Wideruf und Gewerbeuntersagung einzeln machen, damit auch einzeln dagegen vorgegangen werden kann. Eine Gewerbeuntersagung für alle Gewerbe hat ja viel mehr Gewicht wie ein Widerruf einer bestimmten Gaststättenerlaubnis.
Bei uns in Thüringen gibt es dazu sowieso getrennte Zuständigkeiten.
Eine schöne Woche wünscht
Renate Jacob
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3
15.06.2009 10:54 |
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Emsland
König
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also muss ich erst das Widerrufsverfahren einleiten. Wenn dieses dann abgeschlossen ist, kann ich dann ein Gewerbeuntersagungsverfarhren einleiten (Anhörung der Behörden usw).?
Ich schreibe jetzt erstmal alle anderen Behörden an, um rauszufinden, ob noch mehr Schulden bestehen.
Wenn ich hierüber genaue Angaben habe, höre ich den Betreiber an und schaue mal wie er darauf reagiert.
Darf oder kann man so vorgehen?
Lieben Gruß und vielen Dank aus dem schönen Norden.
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4
15.06.2009 11:45 |
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Renate Jacob
Routinier
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Ich würde den Betroffenen gleich anhören und ihm mitteilen, was das Finanazamt dargelegt hat und dass nun alle öffentlichen Gläubiger nach Rückständen befragt werden, dass also eine Prüfung seiner gewerblichen Zuverlässigkeit durchgeführt wird, die zum Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis führen kann und ich würde ihn um mögliche Mitwirkung und Aufklärung des Sachverhaltes bitten. Z. Bsp. bei welcher Krankenkasse er Mitglied ist.
Wenn meine Ergebnisse dann dazu führen, dass ich ein Widerrufsverfahren einleirten muss, das auch Bestand haben wird, kann ich gleichzeitig mit dem GU-Verfahren beginnen, wenn ich zuständig bin und vor allen. weil es sich hier um eine Gaststätte handelt.
Der Betroffene könnte ja sonst mit dem erlaubnisfreien Teil weiter machen.
Immer schön mit Ruhe und Gründlichkeit !
Schöne Grüße
aus Thüringen
Renate Jacob
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5
15.06.2009 13:50 |
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pmcolonia
Routinier
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Na das ist ja eine prima Anhörung, wenn ich nur die Angaben des Finanzamtes darstelle und sage, ich höre diese und jene Dienststelle noch an.
Wenn ich mich so an meine lange hinter mir liegende Ausbildung erinnere (Verwaltungsrecht), so habe ich in der Anhörung alle belastende Fakten darzulegen und nicht meine Absicht zu erkären, andere Dienststellen anzuhören.
Wenn ich für beide Verfahren zuständig bin, dann leite ich aufgrund des Umstandes, dass Schulden grundsätzlich einen gewerbeübergreifenden Unzuverlässikeitstatbestand darstellen auch ein Gu-Verfahren ein. Anders ist es zu sehen, wenn die Zuständigkeit bei zwei Stellen liegt.
Aber die Einleitung eines Untersagungsverfahrens davon abhängig zu machen, ob ein Widerrufsverfahren Erfolg haben wird, dann ist das schlichtweg Unfug.
Wenn ich den vorgeschlagenen Weg von Renate Jacob tatsächlich so gehen würde, dann müßte ich vor Erlaß der GU nochmals anhören. Das kann es wohl auch nicht sein, oder?
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6
23.06.2009 22:03 |
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Kira
Jungspund
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Hallo Forummitglieder, wir machen es folgendermaßen:
1. Wird eine Zuverlässigkeitsprüfung eingeleitet! Hier werden alle Sozialversicherungen und Soziale Träger Angeschrieben ob es Hinweise einer Unzuverlässigkeit gibt ( Schulden die nicht bezahlt werden können )
2. Die Verfahren Widerruf und GU werden parallel geführt, also gleichzeitig.
3. Wenn eine Unzuverlässigkeit bekannt gewerden ist, dann Schreiben wir den Gewerbetreibenden an. Folgende Tatsachen sind mir bei der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit : ........." bekannt geworden:.....
Hiermit erhalten Sie bis zum ..... die Möglichkeit sich mit den Gläubigern in Verbindung zu setzen um Zahlungsvereinbarungen abzuschließen.
Abfrage an die Gläubiger
eventuelle Einleitung der GWU.
Abfragen, Sanierungskonzept abfordern und auf Tragfähigkeit prüfen!
Bringt das alles Nichts GWU aussprechen.
Kira
__________________
und noch schöne Tage
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7
08.09.2009 15:29 |
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Emsland
König
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leider muss ich mich wieder zu diesem Thema melden. Zwischenzeitlich ist die Gaststättenbetreiberin ihren Verpflichtungen nachgekommen, nun aber nicht mehr. Daher regt das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens an.
Mein Vorgänger hat in änhlichen Fällen den Widerruf und die Untersagung in einen Bescheid gepackt. Ich bin der Meinung, dass dies nicht unbedingt geht, bin mir aber auch nicht sicher wie der zeitliche Ablauf eines getrennten Verfahrens durchgeführt werden soll und wann ich eine Schließungsverfügung erlassen soll.
Leider brauch ich nochmal eure Hilfe. Es gibt doch betsimmt auch andere Behörden, die für beide Verfahren zuständig sind und ähnliche Fälle hatten.
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8
03.08.2010 12:52 |
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Thomas Keufner
Doppel-As
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ich habe in einem ähnlich gelagerten Fall zwei unterschiedliche Bescheide gefertigt.
Mein Sachverhalt war folgendermaßen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession wurde abgelehnt, daraufhin wurde gemäß § 15 II GewO der Betrieb untersagt und später habe ich noch die Untersagung gemäß § 35 GewO durchziehen müssen.
zwei unterschiedliche Verfahren, zwei Anhörungen, zwei Bescheide...
ist zwar umständlich und beim Bürger wahrscheinlich auch unverständlich, aber gut... so isses halt
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9
03.08.2010 17:42 |
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Raindancer
Routinier
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Zitat: |
... Mein Vorgänger hat in änhlichen Fällen den Widerruf und die Untersagung in einen Bescheid gepackt. Ich bin der Meinung, dass dies nicht unbedingt geht, bin mir aber auch nicht sicher ... Es gibt doch bestimmt auch andere Behörden, die für beide Verfahren zuständig sind und ähnliche Fälle hatten. |
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Hallö,
ja es gibt auch andere die Untersagung, Widerruf, Abräumverfügung ... etc, eben alles auf den Tisch
bekommen. Auch bei uns wird immer mal wieder erörtert, ob man solche Fälle in einem oder in
mehreren Bescheiden verarbeitet. Gründe für jede Seite gibt es viele. Gegen einen Bescheid spricht,
dass Du im Bescheid ziemlich aufpassen musst, dass Du die Rechtsgebiete in der Begründung nicht
heillos vermischt. Ein Widerruf und eine GU mit allen ihren Abstufungen und den dann jeweils
erforderlichen Ermessenserwägungen, kann schon etwas Arbeit machen, diese sauber zu trennen.
In Einzelbescheiden ist das meist einfacher (und evtl. verständlicher, übersichtlicher).
Mehrere Bescheide ist evtl. auch sinnvoller wenn Ihr eine Statistik (Kosten-Leistungs-Rechnung)
habt, die auf einzelne Verfahren abstellt. *grins*
Ich persönlich mag die Einzelbescheide. Ein Verfahren, ein Bescheid; allerdings mit einer ganz
kleinen Einschränkung, nämlich wenn das Rechtsmittel in beiden Verfahrenteilen gleich ist.
Das könnte bei Euch, da Ihr teils auch unterschiedliche Behörden für die einzelnen Verfahren habt,
evtl. auch unterschiedlich sein. Bei unterschiedlichen Rechtsbehelfen wäre Einzelbescheid nicht
unumstritten.
Grüßle
Ralf
__________________ Hallo Forum
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Raindancer: 03.08.2010 18:10.
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10
03.08.2010 18:08 |
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Emsland
König
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guten Morgen,
ich bin auch der Meinung zwei unterschiedliche Bescheide zu erlassen.
Ich habe eine Anhörung erlassen in der ich beide Verfahren androhe. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Für mich ist noch interessant wie ihr es genau zeitlich ablaufen lasst.
Erlasst ihr beide Bescheide gleichzeitig oder erlasst ihr erst den Widerruf und später die Untersagung. Beide Bescheide haben jeweils den gleichen Inhalt, Schulden beim Finanzamt in Höhe von 18000 €. Fraglich ist für mich noch, ob ich den Sofortvollzug anwenden soll bei diesen Schulden.
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04.08.2010 08:22 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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zusammen,
ich bezweifle stark, ob das alles so eine gute Idee ist. also vom Grundsatz her kann man schon zwei extra Bescheide erlassen. Doch warum eigentlich, wenn am Ende eh das gleiche drin steht? Drohen Sie eventuelle Zwangsmittel zur Durchsetzung der GewU denn auch in einem extra Bescheid an? Doch eher nicht. Also ich würde schon alles in einen Bescheid packen.
Davon mal abgesehen ist es fraglich, neben dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis eine GewU zu bescheiden. Gibt es denn hierfür einen konkreten Anlass? Ist denn damit zu rechnen, dass der Gewerbetreibende nach dem Wideruf der Gaststättenerlaubnis in ein anderes Gewerbe ausweicht? Und wie wahrscheinlich ist dies?
Sie sollten bedenken, dass es sich bei einer GewU um einen Eingriff in dei Grundrechte geht. Da hängt der Korb schon sehr hoch und genauso wie ich es gerade nur angedeutet habe, würde im Klagefall das Gericht ihren Bescheid auseinander nehmen.
Schauen Sie, vom Grundsatz her ist es doch ähnlich gelagert wie eine erweiterte GewU, sagen wir auf eine bestimmte Branche oder jegliche Gewerbe. Die muss auch extra begründet werden und zwar stichhaltig. In Ihrem Fall ist dies nicht anders. Widerruf Erlaubnis, ok. Doch wie gerechtfertigt ist in diesem Zusammenhang eine GewU?
"Fraglich ist für mich noch, ob ich den Sofortvollzug anwenden soll bei diesen Schulden."...
Mal was grundsätzliches. Der Junge kann eine Million € Schulden haben und der Sofortvollzug ist ggf. trotzdem unbegründet. Hier sollten Sie sich unbedingt noch einmal belesen, welche Anforderungen an den Sofortvollzug z ustellen sind. Denn wie oben geschrieben, bereits bei der GewU bzw. der Erweiterung hängt der Korb hoch!
Bei der sofortigen Vollziehung ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich. Es sollte zur Abwägung der Vollzugs-7 und Aufschubinteresses erfolgen. Es muss eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit vorleigen, dass das Fehlverhalten fortgesetzt wird.
Nun denn, es aus dem Bauch heraus zu bejahen, ist das eine. Aber es stichhaltig zu begründen ist die andere Seite.
Ich würde in einem derartigen Fall genaustens prüfen und im Zweifelsfall doch auf den Sofortvollzug verzichten. Kommt es dann zu einem Widerspruch hat man neue Handlungsmöglichkeiten. Zum einen sollte seitens des Betroffenen ggf. doch ein trtagfähiges Sanierungskonzept vorgelegt werden, oder zumindest solte er sich reglich verhalten, sprich keine neuen Schulden machen.
Wenn er doch weiter Schulden macht, kann man auch den Sofortvollzug noch nachschieben. Macht sich vor Gericht wesentlich besser als gleich und dünn begründet loszuschießen.
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12
04.08.2010 10:31 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
die sofortige Vollziehung erfordert ein besonderes öffentliches Interesse, das über das allgemeine Interesse am Erlass der Grundverfügung hinausgeht.
Im Falle der Gewerbeuntersagung liegt ein besonderes Vollzugsinteresse insbesondere vor, wenn die Gefahr besteht, dass bis zum bestandskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weitere erhebliche Schäden für die Allgemeinheit bestehen, weil z. B. Steuerrückstände noch während des laufenden Verfahrens deutlich ansteigen. Es kommt also mehr auf die Entwicklung der Rückstände, als auf ihre absolute Höhe an.
Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass Maßnahmen der Gefahrenabwehr (wie die Gewerbeuntersagung) quasi regelmäßig für sofort vollziehbar erklärt werden sollten.
Diese Auffassung teile ich (und auch "unser" Verwaltungsgericht) nicht.
In der Zeit, als wir (Landkreis) noch für das Gaststättenrecht zuständig waren (bis Juli 2008), habe ich auch Gewerbeuntersagungen und Erlaubniswiderrufe in einem gemeinsamen Bescheid zusammengefasst. Das spart Papier, da die Begründung in weiten Teilen deckungsgleich ist. Letztlich denke ich aber, dass es Ansichtssache ist.
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13
04.08.2010 13:02 |
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