Rückwirkend Abmelden |
Boris18
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Hallo Kollegen und Kolleginnen ich habe mal ne FRage wie lange Rückwirkend kann ich ein Gewerbe abmelden??
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Liebe Grüße an alle Forennutzer
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1
21.04.2010 11:37 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Ich meine mal: abzumelden ist zum tatsächlichen Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, gleichgültig wie lange der zurückliegt. Und zu beachten ist, dass eine nicht rechtzeitig erstattete Anzeige eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
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2
21.04.2010 12:11 |
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Solon
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Boris18
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es kommen immer öfters leute die 1-2 monate rückwirkend melden möchten wie lange tolleranz zeigt ihr??
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Liebe Grüße an alle Forennutzer
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3
21.04.2010 13:23 |
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Boris18
Mitglied
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ist das irgentwo geregelt?? Gesetze??
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Liebe Grüße an alle Forennutzer
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5
21.04.2010 13:36 |
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Steffen Balzer
Haudegen
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Hallo,
im Formularbereich hat der Kollege aus Ingolstadt mal eine Übersicht als Orientierungshilfe bereit gestellt. Wie es letzendlich jeder handhabt ist nicht vorgeschrieben, die Verwaltungsgrundsätze müssen nur eingehalten werden.
Die Rechtsvorschrift dazu ist GewO § 146 Abs. 2 Nr. 2. und Abs. 3.
Mfg Steffen Balzer
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
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6
22.04.2010 06:58 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo!........ und ein freundliches
aus Cloppenburg!
@ Boris 18: Wo ist das geregelt? = Gesetze?
In § 14 GewO steht drin, dass der Gewerbetreibende mit Beginn des Gewerbes gleichzeitig die Gewerbeanmeldung tätigen muss. Das gleiche gilt für eine Um- oder Abmeldung.
@ all
hier und auch in § 146 Abs. 2 Ziffer 1 GewO steht nichts von 1 Monat, 10 Tage oder 6 Monate oder davon, dass sich dieses jeder so aussuchen kann, wie er es gerne haben möchte. Dieses hat sicherlich auch damit zu tun, dass andere Gesetze (z. B. das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit etc.) genau auf diese Rechtsnorm verweisen.
Nach der Gesetzesfomulierung, die unsere Gesetz- und Verordnungsgeber in seiner unendlichen Weitsicht und Weisheit genauso, wie es da steht, formuliert hat, ist also juristisch gesehen in der gleichen Sekunde anzuzeigen, wie die Aufnahme, Verlegung oder Aufgabe vorgenommen wird.
Dass dieses nicht möglich ist, dürfte jedem klar sein, aber die Meldung ist vom Gewerbetreibenden (und zwar von allein) entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu tätigen und nicht so, wie man es sich aussucht oder von irgendjemanden geraten bekommen hat.
Ob und ggf. in welcher Form dann ggf. ein Owi-Verfahren durchführt, steht auf einem ganz anderen Blatt. Hierbei kann man dann sicherlich auch evtl. Gründe für eine verspätete (oder frühere) Gewerbemeldung berücksichtigen.
Hier im öffentlichen Teil aber zu posten, dass Meldungen auch noch 6 Monate nach dem tatsächlichen Gewerbebeginn, Um- bzw. Abmeldung sanktionsfrei vorgenommen werden dürfen, halte ich nicht nur für äußerst bedenklich, sondern rechtlich auch für absoluten Unfug, weil es der Intension des Rechtsnormen zuwider läuft.
Ein evtl. Austausch darüber, ob und ggf. in welcher Höhe eine Ahndung durch Bußgeldbescheid angebracht ist, sollte m. E. dann auch im geschlossenen Bereich stattfinden.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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7
22.04.2010 08:06 |
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Boris18
Mitglied
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Themenstarter
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vielen dank nun dann noch ne frage wenn einer kommt detr vor 4 monaten sein gewerbe begonnen hat und will dies rückwirkend anmelden verstöst er ja gegen §14 Gewo und muss it bußgeld rechnen, gehen wir davon aus er bekommt dies wird das gewerbe dann trotzdem 4 monate rückwirkend angemeldet??
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Liebe Grüße an alle Forennutzer
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8
22.04.2010 08:13 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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, Nochmals!!
Ja!
Denn der Gewerbetreibende ist verpflichtet, bei der Gewerbemeldung wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Derjenige, der nicht rechtzeitig anmeldet handelt genauso ordnungswidrig wie derjenige, der verspätet, nicht vollständige oder nicht richtig (also wahrheitswidrig) meldet.
Ergibt sich alles aus der Rechtsnorm von § 146 Abs. 2 Ziffer 1 GewO:
hier der Text: Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Also, § 14 GewO i. V. mit § 146 Abs. 2 Ziffer 1 GewO macht sehr deutlich, wie sich ein Gewerbetreibender bei den Meldungen zu verhalten hat. Wenn man sich dann als Behördenmitarbeiter noch die Mühe macht, auch die vom Bund und von den einzelnen Ländern Gewerbeanzeigen-Verwaltungsvorschriften durchzulesen, sollte klar sein, wie die Meldepflichten und evtl. Ahndungen bei Verstößen durchzufürhen sind.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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9
22.04.2010 08:34 |
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