Gewerbean- und Abmeldung rückwirkend? |
Jeff
Jungspund
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Gewerbean- und Abmeldung rückwirkend? |
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Hallo zusammen!
folgender Sachverhalt:
Gewerbetreibender A. hatte sein Gewerbe 1994 fälschlicherweise bei uns angemeldet (Betriebsstätte war in der Nachbargemeinde). Dieser Irrtum wurde einige Monate später bemerkt und das Gewerbe wurde bei uns wieder rückwirkend zum gleichen Tag abgemeldet und bei der entsprechenden Gemeinde angemeldet.
Im Jahr 2003 wurde dieses dann in der Nachbargemeinde abgemeldet mit dem Vermerk, dass das Gewerbe in unseren Meldebezirk verlegt wird (lt. Aktenlage ist aber nie eine Anmeldung bei uns erfolgt).
Heute war A. nun bei mir (mit der Gewerbeanmeldung von 1994) um sein Gewerbe abzumelden. Wie ist hier die richtige Vorgehensweise? Rückwirkende Anmeldung (bei über 10 Jahren?) und anschließende Abmeldung?
Bin etwas überfragt
Vielen Dank im Voraus!
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1
29.08.2016 11:09 |
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Solon
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HBinder
Haudegen
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RE: Gewerbean- und Abmeldung rückwirkend? |
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Hallo,
zur Vollständigkeit und auch späteren Nachprüfbarkeit des örtlichen Gewerberegisters würde ich eine rückwirkende Gewerbe-Anmeldung verlangen mit gleichzeitiger Gewerbe-Abmeldung. So haben auch die Stellen, die im Verteiler der Gewerbeanzeigen sind Gelegenheit zu prüfen, ob sie noch Forderungen stellen können (z.B. Finanzamt, IHK-Beitrag, etc.)
Seine Gewerbe-Anmeldung von 1994 hat keine Relevanz, weil diese falsche Anmeldung bereits durch eine Abmeldung korrigiert wurde.
Gruß
HBinder
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2
29.08.2016 13:56 |
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Solon
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Jannes
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Ich schließe mich HBinders Meinung an. Ich sage immer, das Gewerberegister soll die Wahrheit und Wirklichkeit darstellen, also den echten Tatbestand (Was die Wahrheit ist, ist bestimmt aber auch eine philosophische Frage).
Bei mehreren Änderungen der Gewerbeanschrift innerhalb unserer Stadt, produziere ich dann oft auch viele gelbe Zettel, um den Weg der Betriebsstätten später nachvollziehen zu können.
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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3
30.08.2016 08:18 |
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Jeff
Jungspund
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Themenstarter
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Habs schon vermutet, aber irgendwie sah es falsch aus 13 Jahre rückwirkend anzumelden
. Aber wenn ihr der selben Meinung seid, bin ich beruhigt
.
Danke für die schnelle Hilfe!
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4
31.08.2016 08:43 |
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Civil Servant
Foren Gott
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Ich stimme den Kollegen ausdrücklich auch zu. Seinem verständlichen Bauchgrummeln kann der Ordnungsamtsmitarbeiter abhelfen, in dem er wegen der massiven Verspätungen ein Bußgeld verhängt (§ 146 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) GewO).
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5
31.08.2016 14:53 |
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