Buchladen im Supermarkt integriert Gewerbe? |
hansemaus
Jungspund
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Buchladen im Supermarkt integriert Gewerbe? |
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Wir bekamen in den letzten Tagen eine Anfrage, wie es sich z.B. mit den im Real,- Supermarkt integrierten Buchverkauf "B.O.B." verhält. Ist dies ein ameldefähiges Gewerbe?
Die Firma möchte dieses wohl gerne anmelden, um ein Firmenfahrzeug hier zuzualssen. Aber da dort weder eigenes Personal vorgehalten wird, noch eine extra Kasse vorhanden ist etc, kann das doch kein anmeldefähiger Betrieb sein, oder? Mit den Tchibo-Filialen in den Supermärkten ist es ja ähnlich, diese sind doch auch nicht angemeldet, oder hat da jemand andere Erfahrungen?
Gruß Hansemaus
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1
09.03.2010 07:53 |
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Solon
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Gaby Krickser
Doppel-As
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2
09.03.2010 08:47 |
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Solon
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hansemaus
Jungspund
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Themenstarter
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Zitat: |
Original von Gaby Krickser
sie haben post :-) |
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bisher ist noch nichts angekommen
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3
09.03.2010 08:50 |
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Petra Mohnes
Tripel-As
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Hallo Frau Bischoff,
die B.O.B. Best of Books GmbH betreibt deutschlandweit rund 80 Shops in SB-Warenhäusern. Das Unternehmen wurde 2001 durch die Mayersche Buchhandlung gegründet. Sitz des Unternehmens ist Aachen.
Uns wurde mitgeteilt, dass es sich bei dem "Buchhandel" um ein Kommissionsgeschäft handelt. Von hier wurde es gleich betrachtet, wie ein Tchibo-Depot im SB-Warenhaus. Eine Gewerbeanmeldung wurde nicht getätigt.
Bei einem Kommissionsverkauf übernimmt es der Kommissionär gewerbsmäßig, Waren oder Wertpapiere für Rechnung des Kommittenten zu verkaufen (§ 383 Abs. 1 Handelsgesetzbuch [HGB])
Kommissionsware ist zum Verkauf stehende Ware, wovon Eigentümer nicht der Händler selbst, sondern ein Dritter ist, in dessen Auftrag der Händler agiert. Sie kostet den Einzelhändler nichts und vergrößert nur das Warensortiment, z. B. Bücher, Zeitschriften, Tchibo-Artikel.
Kommissionsgeschäft über Gegenstände (§ 3 III UStG):
Nach diesen Grundsätzen gilt bei einer Verkaufskommission gegenüber dem Endkunden umsatzsteuerlich der Kommissionär als der Verkäufer der Ware, und es wird unterstellt, dass der Auftraggeber (Kommittent) ihm diese Ware unmittelbar zuvor verkauft hat. Beide Geschäfte sind dann nach normalen umsatzsteuerlichen Grundsätzen zu behandeln. Zu beachten ist, dass der Kommissionär somit USt nicht nur auf seine Provision zu zahlen hat, sondern auf den gesamten Verkaufserlös, und dass er umsatzsteuerlich auch nicht seine Tätigkeit als Dienstleistung gegenüber dem Kommittenten abrechnen darf, sondern so behandelt wird, als hätte von diesem den Gegenstand erworben (Weiterleitung des Erlöses abzgl. der Provision gilt umsatzsteuerlich als Zahlung des Kaufpreises an den Kommittenten).
Hier noch ein Auszug: © 2006 - 2008 Dennis Bayer
Kommissionsware
Als Kommissionsware werden Güter bezeichnet, welche durch einen Lieferanten (Kommittenten) einem Händler (Kommissionär) zum Verkauf überlassen werden.
Kommissionär
Der Kommissionär erhält Waren zum Verkauf zur Verfügung gestellt.
Die Kommissionsware wird erst nach Abverkauf bezahlt. Somit übernimmt der Kommittent das Risiko, dass die Waren nicht verkauft werden.
Nach dem Verkauf erhält der Kommissionär eine Verkaufsprovision. Diese kann entweder ein fester Betrag, eine prozentuale Beteiligung am Verkaufspreis oder der einen bestimmten Betrag überschreitende Anteil des Verkaufspreises.
Der beim Verkauf zu verbuchende Umsatz ist der Verkaufspreis, nicht die Höhe der Provision.
Kommittent
Der Kommittent stellt anderen Händlern Waren zum Verkauf zur Verfügung. Dabei trägt er das Risiko, dass die Waren nicht verkauft werden. Andererseits kann der Kommittent jedoch auch vom Vertriebskanal des Kommissionärs profitieren und somit sein eigenes Vertriebsnetz ausweiten.
Kommissionsverkauf
1) Kommissionär und Kommittent schließen das Kommissionsgeschäft ab. Hierbei werden Verkaufsgegenstand und Provision vereinbart.
2) Der Kommissionär tätigt das Ausführungsgeschäft mit einem Käufer. Der Kommissionär erhält den Verkaufspreis, muss diesen jedoch an den Kommittenten abtreten.
3) Bei der Abwicklung des Geschäftes zahlt der Kommittent die vereinbarte Provision an den Kommissionär, der im Gegenzug den Kaufpreis an den Kommittenten herausgibt.
Der Kommissionsvertrag ist in §§ 383 – 406 HGB geregelt.
Beste Grüße
Petra Mohnes
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09.03.2010 16:42 |
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hansemaus
Jungspund
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Vielen Dank Frau Mohnes für die sehr ausführliche Antwort.
Dann ist der Fall ja klar gelagert.
Gruß Hansemaus
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10.03.2010 07:38 |
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geyert
Mitglied
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liebe Mitstreiter,
bei mir ist gerade eine ähnliche Frage aufgetaucht:
Eine Frau A möchte Blumengestecke (Dekoartikel) zum einen auf Märkten und zum anderen z. B. bei ihrem Frisör verkaufen. D. h. sie stellt die Waren dort aus und Frisör X verkauft die Sachen dann bei Interesse an die Frisörkunden.
Aber wer muss welche Gewerbeanmeldung tätigen?
- Der Frisör eine Erweiterung, weil er jetzt auch Blumengestecke verkauft?
- Die Frau A muss ihr stehendes Gewerbe mit Betriebssitz zu Hause (wo sie die Sachen herstellt) anmelden?
- Frau A muss ein stehendes Gewerbe (ggf. Zweigniederlassung) mit Betriebssitz des Frisörgeschäfts anmelden? Was ist, wenn Frau A ihre Waren auch bei Bäcker/Metzger verkaufen möchte?
- Frau A braucht eine Reisegewerbekarte?
Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen.
Viele Grüße aus dem tief verschneiten Niederbayern
T. Geyer
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7
21.01.2013 14:13 |
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