Verstoß gegen § 14 GewO |
C. Schröder
König
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Hallo Kollegen,
eigentlich müsste ich mich aus der Ausbildung erinnern, aber ....
In § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO ist geregelt, dass ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht des § 14 GewO einen Bußgeldtatbestand darstellt. Max. Geldbuße 1.000,00 €. Zuständigkeit : örtl. Ordnungsbehörde
In § 8 Abs. 1 Bchstb) d des Schwarzarbeitsgesetzes ist geregelt, dass ordnungswidrig handelt, wer der Anzeigeverpflichtung nach § 14 Abs. 1 (wohl auch nur S. 1, da dort was von Beginn steht) nicht nachkommt. Max. Bußgeldhöhe 50.000,00 €. Zuständigkeit: KreisOB (mittlere kreisangehörige Stadt).
Ähnliches gilt für das Reisegewerbe.
Wenn ich mich recht erinnere, geht es doch nach der Vorschrift, welche die höhere Geldbuße vorsieht.
Das würde bedeuten, dass ich zwar Gewerbetreibende zur Anzeige auffordere, aber kein OWi-Verfahren mehr durchführe. Also gleich oder nach der entsprechend in der Aufforderung gesetzen Frist ab an den Kreis.
Bislang habe ich immer Bußgelder auf Grundlage der GewO festgesetzt. Ich glaube die Zuständigkeit für OWis auf Grundlage des Schwarzarbeitsgesetzes war vor Änderung der ZuständigkeitenVO auch bei den örtl. OB (aber da lasse ich mich gerne eines Besseren belehren).
Liege ich hier richtig, dass wir in Zukunft auf Bußgeldeinnahmen verzichten müssen?
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1
05.08.2005 14:03 |
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Solon
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Kai-Uwe Christiansen
Doppel-As
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RE: Verstoß gegen § 14 GewO |
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Hallo Frau Komnick,
der Tatbestand des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes greift erst, wenn
1. die Anzeigepflicht nach § 14 bzw. § 55 GewO verletzt wurde
und
(danach)
2. Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht wurden.
Der Nachweis des erheblichen Umfangs ist jedoch einigermaßen rechtssicher nur mit Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts zu führen.
Sollte Ihnen also ein Verstoß relativ zeitnah bekannt werden, ist wohl von erheblichem Umfang nicht auszugehen. In diesem Fall greift der Bußgeldtatbestand des § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO, was i.d.R. in die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsämter fällt. Im Landkreis OSL ist mir bisher auch kein Bußgeldverfahren nach dem Schwarzarbeitsgesetz eines örtlichen Ordnungsamtes bekannt geworden. Die Verletzung der Anmeldepflicht wird bisher nur nach 146 GewO geahndet.
__________________ Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
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2
08.08.2005 16:51 |
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Solon
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C. Schröder
König
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Themenstarter
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Den Satz hatte ich überlesen. Müssen wir denn als Ordnungsbehörde den Nachweis darüber erbringen, ob die Tätigkeit in erheblichem Umfang geschieht oder ist dass dann Sache der KreisOA? Ich habe hier gerade einen Fall, bei dem ich seit Oktober 2004 versuche die Firma zu Anmeldung zu bringen. Aus diversen Auskunftsersuchen weiß ich, dass die Firma tätig ist (und wohl nicht gerne Rechnungen begleicht). Aber ob dies "erheblich" ist, kann ich so nicht abschätzen.
Bei der Firma bin ich bald mit meinem Latein am Ende. Die Geschäftsführerin scheint etwas verbergen zu wollen. Seit fast 2 Jahren versucht unser Meldeamt die Dame zur Anmeldung ihres Wohnsitzes zu bringen. Auch da bleibt sie standhaft.
Vielleicht muss ich mal mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen.
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3
09.08.2005 10:07 |
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Kai-Uwe Christiansen
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Hallo Frau Komnick,
fraglich ist, welche Behörde bei Ihnen für den Tatbestand nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 d) zuständig ist. In Brandenburg ist dies die örtliche Ordnungsbehörde, welche auch für § 146 GewO zuständig ist. Der von Ihnen geschilderte Fall ist aus meiner Sicht tatsächlich nur mit einer Durchsuchung der Geschäftsräume aufzuklären. Ich würde mich deshalb mit dem zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht in Verbindung setzen, ihm den Fall schildern und die Möglichkeit der Erteilung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses abklopfen. Bei uns muss dem Richter i. d. R. schon Beweismaterial vorgelegt werden bzw. aus der Sachlage muss sich ein konkreter Anfangsverdacht ergeben. Reines Hörensagen, anonyme Hinweise etc. reicht dafür nicht aus.
Da die Firma schon fast ein Jahr tätig ist (oder sein soll), ist der erhebliche Umfang schon auf Grund der Dauer anzunehmen.
Also, immer schön dranbleiben
!
__________________ Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
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4
09.08.2005 11:10 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Einen schönen guten Tag, Frau Komnick! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
So, wie Sie es schildern und wie es auch die anderen Kollegen verstanden haben, scheint sich die liebe Gewerbetreibende offensichtlich weder für melderechtliche Vorschriften zu interessieren noch bereit zu sein, ihre Tätigkeiten, Wohnanschrift etc. zu offenbaren. Und dieses auch über einen längeren Zeitraum.
Wer sagt also, dass sie dann ihren steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nachkommt und damit gewerberechtlich zuverlässig war und ist usw. Vermutlich gibt es tiefgreifende Gründe, weshalb sie ihren Pflichten nicht nachkommen kann oder will, die so nicht offenkundig werden.
Aber für solche Fälle hat doch der Gesetzgeber in seiner unermeßlichen Weitsicht und Weisheit durch die Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eine kluge Entscheidung getroffen. Das Hauptzollamt, hier Finanzkontrolle Schwarzarbeit, hat vielerlei Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhaltes, wenn ein Anfangsverdacht für Schwarzarbeit vorliegt. Diese Kollegen können ohne große Probleme und Durchsuchungsbeschlüsse usw. eine verdachtslose Prüfung vornehmen und dann, soweit sich der Verdacht der Schwarzarbeit ansatzweise bestätigt, auch weitergehende Maßnahmen treffen.
Meine Erfahrungen in der Vergangenheit (früher war die Stadt Cloppenburg für die Bekämpfung der Schwarzarbeit selbst zuständig) haben gezeigt, dass gerade diese Behörde weit mehr Möglichkeiten der Aufklärung und Ahndung hat, als wir mit unseren kleinen Owi-Verstößen, die dann u. U. bei einem evtl. Zusammentreffen von Strafverfahren und Owi-Verfahren nicht mehr ins Gewicht fallen. Dieses greift aber nur bei Dienst- oder Werkleistungen!
Wenn ihre Dame hingegen ein reines Handelsgeschäft betreibt, ist es leider nix mehr mit dem Schwarzarbeitsgesetz. Dann bleiben nur noch die Möglichkeiten nach der GewO. In diesem Fall würde ich mich mit dem Finanzamt (Steuerfahndung) abstimmen , ob dieses evtl. kurzfristig aufklärend tätig werden kann und will (Steuer-Owi, Steuerstraftat). Wenn hier auch nichts zu wollen ist, bleibt Ihnen immer noch die Möglichkeit, selbst einen Beschluss zu beantragen, zu durchsuchen und dann das entsprechende Owi-Verfahren durchzuführen.
Wenn Sie dem Gericht hier einen begründeten Anfangsverdacht liefern und diesen anhand von Belegen untermauern, steht m. E. auch dem Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nichts im Wege, selbst wenn die Owi nur mit 1.000,00 EUR geahndet werden kann. Falls erforderlich, kann ich Ihnen ggf. entsprechende Beschluss-Anträge für das AG zusenden.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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5
09.08.2005 13:47 |
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Kai-Uwe Christiansen
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Hoppla, das ist ja hochinteressant!
Also, meiner Meinung ist auch das "normale" Handelsgeschäft als Dienstleistung i.S.v. § 8 SchwarzArbG anzusehen. Es kann doch nicht sein, dass alle anderen Gewerbetreibenden dem Tatbestand der Schwarzarbeit (möglicherweise) unterliegen, die Einzelhändler dagegen bekommen höchstens mal den "erhobenen Zeigefinger" in Form eines kleinen Bußgeldes.
Sollte das wirklich mal so entschieden worden sein, würde mich das Urteil dazu brennend interessieren
Zum Thema Finanzkontrolle Schwarzarbeit kann ich aus Erfahrung sagen, dass die Kollegen zwar weitreichende Befugnisse im Rahmen ihrer Zuständigkeit haben, eine Kontrolle wegen gewerbe- oder handwerksrechtlicher Delikte aber im Regelfall ablehnen, da sie hierfür nunmal nicht zuständig sind. (Gerade heute waren wir mit den Kollegen des Hauptzollamtes auf einer Baustellenkontrolle, wo neben dem Verdacht der illegalen Beschäftigung auch handwerksrechtliche Aspekte eine Rolle spielten, weshalb wir überhaupt nur "mitdurften").
Also, zum o. g. Punkt (Handelsgeschäft unterliegt nicht dem SchwarzArbG) muss ich, so leid es mir tut, widersprechen .
__________________ Viele Grüße aus Senftenberg (Oberspreewald-Lausitz)
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6
09.08.2005 17:25 |
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Kramer-Cloppenburg
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Schönen guten Tag, Herr Christiansen! ..... und ein freundliches
nach Senftenberg!
Mit Ihrem Widerspruch kann ich gut leben, auch wenn dieser m. E. zu unrecht erhoben wurde.
Bereits 1985 (NVwZ 1985, 862) hat das OLG Köln entschieden, dass die Dienst- oder Werkleistung ein Handeln für einen anderen voraus setzt. Dieses liegt bei einem normalen Handelsgeschäft nicht vor, es sei denn, der Betroffene wird als Verkäufer im Geschäftsbetrieb eines anderen tätig.
Weitere Ausführungen hierzu können u. a. auch im Taschenkommentar von Rüdiger Sannwald "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" (ich habe leider nur eine alte Ausführung), nachgelesen werden.
Man kann m. E. davon ausgehen, dass der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weitsicht und Weisheit ganz bewußt in § 8 von Dienst- und Werkleistungen in erheblichem Umfang spricht und den Anwendungsbereich auch ganz bewußt hierauf beschränken wollte. Ansonsten hätte er es sich einfach gemacht und diese Einschränkung weg gelassen. Dann könnte das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung auf alle gewerblichen Tätigkeiten, und damit auch auf den reinen Handel, angewendet werden. Dem ist aber leider nicht so!!
In diesem Zusammenhang sollte man auch nicht verkennen, dass ursprünglich die Verstöße gegen die HwO und die GewO gar nicht mehr in dass neue Gesetz aufgenommen werden sollten und erst nach massiver Intervention durch die Handwerkskammern und anderen Interessenverbände wieder eingeflossen sind.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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7
10.08.2005 08:34 |
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Kai-Uwe Christiansen
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8
10.08.2005 10:07 |
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