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» Verstoß gegen § 14 GewO «

Hallo Frau Komnick,

der Tatbestand des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes greift erst, wenn
1. die Anzeigepflicht nach § 14 bzw. § 55 GewO verletzt wurde

[B]und[/B]
(danach)

2. Dienst- oder Werkleistungen in [B]erheblichem Umfang [/B] erbracht wurden.

Der Nachweis des erheblichen Umfangs ist jedoch einigermaßen rechtssicher nur mit Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts zu führen.
Sollte Ihnen also ein Verstoß relativ zeitnah bekannt werden, ist wohl von erheblichem Umfang nicht auszugehen. In diesem Fall greift der Bußgeldtatbestand des § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO, was i.d.R. in die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsämter fällt. Im Landkreis OSL ist mir bisher auch kein Bußgeldverfahren nach dem Schwarzarbeitsgesetz eines örtlichen Ordnungsamtes bekannt geworden. Die Verletzung der Anmeldepflicht wird bisher nur nach 146 GewO geahndet.



Gepostet am 08.08.2005 um 16:51 von:
Benutzer: Kai-Uwe Christiansen
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