Shiatsu Gewerbe, Freiberuf oder Heil-Hilfsberuf ?? |
Solon
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Solon
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loeba01
Eroberer
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Themenstarter
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RE: Shiatsu Gewerbe, Freiberuf oder Heil-Hilfsberuf ?? |
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Genau dieser Meinung bin ich ja auch, aber die Kundin beharrte auf Freiberuf und meine Kollegin war auch anderer Meinung als ich und hat mich dadurch etwas verunsichert.
Danke !!!
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3
04.06.2009 16:31 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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RE: Shiatsu Gewerbe, Freiberuf oder Heil-Hilfsberuf ?? |
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Hallo aus Schwentinental,
sehe ich etwas anders und
zitiere ´mal aus Wikipedia: (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Shiatsu-Therapie )
Das Ziel von Shiatsu ist es, durch die Berührung des Körpers das physische, emotionale und geistige Wohlbefinden zu fördern und Möglichkeiten der Entfaltung und Entwicklung aufzuzeigen. Als Behandlungsmethode wird Shiatsu besonders zur Behandlung von Beschwerden am Bewegungsapparat eingesetzt (Knie-, Hüft-, Schulter-, Rückenbeschwerden).
Somit also auch heilend behandeln.
Nach § 1 Abs. 2 HPG ist jede berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit, die eine heilende, schmerzlindernde oder Leiden (dazu zählen sicherlich auch seelische Leiden) lindernde Behandlung ist oder mit einem Heilungsversprechen oder einer Krankheitsdiagnose verbunden ist, erlaubnispflichtig..
Fazit: keine Gewerbeanmeldung, da Heilhilfsberuf.
Für die Tätigkeit auf dem Gebiet des Shiatsu ist eine Erlaubnis des Gesundheitsamtes notwendig.
.... und
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05.06.2009 11:33 |
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Gaby Krickser
Doppel-As
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Moin,
da ich selbst als Nebentätigkeit Shiatsu praktiziere, klinke ich mich hier mal ein.
Leider ist bisher die Ausbildung für Shiatsu in Deutschland nicht gestzlich geregelt, so dass jede/r Shiatsu praktizieren kann. Daher kann man Shiatsu geben nach einem Wochenende bei der VHS, es gibt aber auch vom Berufsverband anerkannte Ausbildung, die (so wie bei mir) über drei Jahre dauern.
So unterschiedlich die Ausbildung und so unterschiedlich die Vorbildung der Praktizierenden so unterschiedlich kann Shiatsu ausgeübt werden:
Man kann Shiatsu anbieten und durchführen mit der einzigen Absicht, dass der Klient entspannt. Dann ist keine Heilabsicht da und es ist eine gewerbliche Tätigkeit, die logischerweise anzuzeigen ist.
Genau so gut kann Shiatsu innerhalb einer Heilpraktikerpraxis ausgeübt werden, mit dem Ziel, Beschwerden zu lindern. Dann ist klar, HP-Erlaubnis und keine Anzeigepflicht.
Damit es nicht langweilig wird: Möglichkeit Nr. 3
Diese besteht seit dem "Reiki" Beschlus vom VGH, wonach "geistiges" Heilen nicht unter das HP-Gesetz fällt. Auch so kann Shiatsu ausgeübt wird.
Für uns Shiatsu-Praktiker (wie auch für Feldenkrais, Cranio Sacral, Atemtherapie und Reiki) und für uns Gewerberechtlicher wäre es wünschenswert es gäbe einen "kleinen" HP-Schein beschränkt auf Körperarbeit. Dann wäre Klarheit geschaffen.
viele Grüße
(besonders an alle, die verpennt haben, frü den Brückentag rechtzeitig Urlaub zu sichern)
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12.06.2009 06:58 |
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pmcolonia
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Und ein weiteres Mal:
Die Urteile der Finanzgerichte spielen gewerberechtlich betrachtet überhaupt keine Rolle. Das Finanzamt sieht die Frage der Freiberuflichkeit wesentlich großzügiger als das Gewerberecht es zuläßt. Also man sollte sich tatsächlich einen der großen Kommentare zur GewO zu Gemüte fügen und die Grundsätze zur Frage der Anwendbarkeit der Gewerbeordnung verinnerlichen. Wenn man diese Grundsätze "drauf hat", dann klappt die Entscheidung auch prima ohne Finanzgerichte.
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14.06.2009 21:31 |
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Sigi2910
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Ich habe bei solcherlei Fragen immer gesagt: Da stellen wir uns mal ganz dumm und sagen: Gewerbe ist nach ständiger RSpr. jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit... ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und Verwaltung eigenen Vermögens. Freie Berufe stellen dabei eine freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Ausbildung verlangen, dar. Sind wir bei der persönlichen Dienstleistung höherer Art und da kommt es darauf an, ob diese Dienstleistung eine höhere Bildung erfordert. Darunter ist nun grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium zu verstehen. Nachzulesen beim BVerwG im Beschluss vom 16.02.1995 (GewA 1995, 152, 153). Und weil denn "höhere Bildung" dieses Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfordert, ist schon eine Yoga-Schule schlicht und einfach Gewerbe. So das OVG NRW am 29.03.2001 (GewA 2001, 293).
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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15.06.2009 08:13 |
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Sigi2910
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Übrigens hatten wir Heilberufe auch schon mal hier.
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8
15.06.2009 08:14 |
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